Gesellschaftsrecht

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) (UG (haftungsbeschränkt))

1. Allgemeines

Die GmbH und die UG sind Kapitalgesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit (= juristische Personen), bei denen die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist. Eigene Rechtspersönlichkeit heißt, dass die Gesellschaft selbst Trägerin von Rechten und Pflichten ist und - vertreten durch die Geschäftsführung - selbständig im Rechtsverkehr handelt. Alle das Unternehmen betreffenden Handlungen werden der Gesellschaft zugeordnet. Die eigenen Rechte und Pflichten der Gesellschaft bestehen losgelöst von denen der Gesellschafter und der Geschäftsführer.
Mit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister entsteht die Haftungsbeschränkung. Sie bedeutet, dass für Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur das Gesellschaftsvermögen und nicht das private Vermögen der Gesellschafter haftet. Diese Haftung besteht aber grundsätzlich mit dem gesamten Vermögen und nicht nur bis zur Höhe des Betrages des Stammkapitals.
Die UG oder "kleine GmbH" ist eine durch die Reform des GmbH-Rechts geschaffene Variante der GmbH, aber keine eigene Rechtsform. Das Recht der GmbH findet auf die UG (haftungsbeschränkt) Anwendung. Sonderregelungen finden sich nur in § 5a GmbHG und betreffen hauptsächlich die Gesellschaftsgründung und das Gesellschaftskapital. Ziel der Schaffung der UG (haftungsbeschränkt) war es nämlich, insbesondere Existenzgründern die Gründung einer haftungsbeschränkten Rechtsform ohne bestimmtes Mindestkapital zu ermöglichen.
Sofern keine abweichenden Regelungen für die UG dargestellt sind, gelten die hier erfolgten Ausführungen zur GmbH demnach auch für die UG (haftungsbeschränkt).

2. Die GmbH-/UG-Gründung

Die Gesellschaft kann durch einen oder mehrere Gesellschafter gegründet werden. Zur Gründung ist jede natürliche und juristische Person (z.B. AG, GmbH) berechtigt, aber auch andere rechtsfähige Gesellschaften (z. B. oHG, KG, GbR). Die GmbH entsteht als solche mit der Eintragung in das Handelsregister.
Zusätzlich ist bei der GmbH/UG (haftungsbeschränkt) eine Gewerbeanmeldung erforderlich, bevor der Gewerbebetrieb aufgenommen werden kann. Diese Gewerbeanmeldung wird beim so genannten Verbraucherschutzamt vorgenommen. Die Verbraucherschutzämter befinden sich beim Bezirksamt in dessen Bezirk der Sitz der GmbH/UG (haftungsbeschränkt) liegen soll. Sofern die Ausübung des Gewerbes eine besondere Erlaubnis erfordert, die durch die Gewerbeordnung - zum Beispiel beim Bewachungsgewerbe - oder durch Spezialgesetze - zum Beispiel das Personenbeförderungsgesetz- vorgesehen ist, muss auch diese Erlaubnis vorab beim Verbraucherschutzamt eingeholt werden.
a) Gründungsschritte im Überblick
Der erste Schritt auf dem Weg zur Gesellschaft ist der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages - auch Satzung genannt - zwischen den Gesellschaftern. Er muss von allen Gesellschaftern unterschrieben und notariell beurkundet werden. Wenn ein Gesellschafter bei der Vertragsunterzeichnung nicht persönlich anwesend sein kann, ist eine Vertretung möglich. Der Vertreter muss dann eine Vollmacht vorlegen, die von einem Notar beglaubigt wurde.
Der Notar bereitet dann auch die Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister vor. Anschließend stellen die Gründer der Gesellschaft das Stammkapital zur Verfügung. Das Mindeststammkapital einer GmbH beträgt 25.000 €, das einer UG (haftungsbeschränkt) beträgt mindestens 1 €. Das Stammkapital wird nach dem Beurkundungstermin beim Notar und noch vor der Eintragung im Handelsregister auf ein von der Gesellschaft in Gründung eröffnetes Bankkonto eingezahlt. Diese Einzahlung ist dem Notar nachzuweisen. Erst dann erfolgt die Übermittlung der Gründungsunterlagen zur Anmeldung an das Registergericht. So soll sichergestellt werden, dass die im Notartermin von den Geschäftsführern in Bezug auf die Verfügbarkeit des Stammkapitals getätigten Angaben der Wahrheit entsprechen.
Bei der Gründung kann zwischen zwei Varianten gewählt werden: entweder kann die Gesellschaft durch ein einfaches notarielles Musterprotokoll mit einer Mindestsatzung oder durch einen individuell erstellten notariellen Gesellschaftsvertrag gegründet werden.
b) Gründung mit notariellem Gründungsprotokoll
Die Gesellschafter können die Gesellschaft mit dem Inhalt des vorgegebenen (und als Anlage des GmbHG veröffentlichten) Musterprotokolls gründen. Dieses Protokoll muss notariell beurkundet werden. Die Eintragung in das Handelsregister wird dann mit notariell beglaubigter Unterschrift der Geschäftsführung angemeldet. Die elektronische Weiterleitung der Anmeldung mit dem Gründungsprotokoll an das Amtsgericht (Handelsregister) übernimmt der Notar.
Die Gründung mit dem kostengünstigeren Gründungsprotokoll kann der Gründer allerdings nur wählen,
  • wenn die Gesellschaft von maximal 3 Gesellschaftern gegründet wird. Ab vier Gesellschaftern ist die Gründung nur durch einen individuellen, notariellen Gesellschaftsvertrag möglich.
  • wenn sich die Gesellschafter auf maximal einen Geschäftsführer einigen können. Dieser Geschäftsführer ist dann alleinvertretungsberechtigt.
  • wenn der Geschäftsführer vom Verbot des Insichgeschäfts befreit wird (d. h. der Geschäftsführer darf Geschäfte der UG (haftungsbeschränkt) oder der GmbH mit sich selbst als Privatperson oder als Vertreter für eine andere Person abschließen.)
  • wenn es ausschließlich um eine Bargründung geht. Eine Sachgründung ist im Rahmen der Gründung mit Gründungsprotokoll nicht möglich.
Außerdem sollte der Gründer sich bewusst machen, dass individuelle Änderungen des Musterprotokolls eben gerade nicht möglich sind.
Nach dem GmbH-Recht alter Fassung war für den Verkauf von Geschäftsanteilen die Zustimmung der GmbH durch die Geschäftsführung notwendig. Diese Voraussetzung ist weggefallen. Jeder Geschäftsanteil kann jetzt an unbekannte oder auch unerwünschte Personen verkauft werden. Nur durch Verwendung einer individuellen notariell beurkundeten Satzung kann dies anders geregelt werden.
c) Gründung durch individuell erstellten, notariellen Gründungsvertrag
Der Gesellschaftsvertrag kann selbstverständlich auch individuell auf die Bedürfnisse der Gesellschaft zugeschnitten werden - und muss dies in bestimmten Fällen auch (s.o.). Nach Beurkundung durch den Notar wird die Eintragung in das Handelsregister mit notariell beglaubigter Unterschrift der Geschäftsführung angemeldet. Die elektronische Weitergabe der Anmeldung mit dem Gesellschaftsvertrag an das Amtsgericht (Handelsregister) erfolgt wiederum durch den Notar.
Neben der obligatorischen Gründung durch einen individuellen Gründungsvertrag bei der Gesellschaftsgründung mit mehr als drei Gesellschaftern, kann eine individuelle Gründung folgende Vorteile bieten:
  • Durch einen individuellen, notariellen Gründungsvertrag können mehrere Geschäftsführer bestellt werden, anders als bei der Gründung mittels Gründungsprotokoll (siehe oben).
  • In einem individuellen Gründungsvertrag kann von der vorgefertigten Vertretungsregelung der Mustersatzung abgewichen werden.
  • Insichgeschäfte können ausgeschlossen werden.
  • Einem erhöhten Beratungsbedarf kann durch den Notar begegnet werden.
  • Eine individuelle, notarielle Gründung ist notwendig bei einem erweiterten vertraglichen Regelungsbedarf. Beispielsweise
    • können die Voraussetzungen für den Verkauf von Geschäftsanteilen individuell geregelt werden,
    • kann eine Liste von zustimmungspflichtigen Rechtsgeschäften, also solchen, die der/die Geschäftsführer nur mit Zustimmung der Gesellschafter tätigen darf/dürfen, in den Vertrag aufgenommen werden,
    • können Regelungen zur Kündigung, Beendigung oder Fortsetzung festgeschrieben werden.
d) Gründungskosten
Die genaue Höhe der Gründungskosten hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab. Unter anderem sind für die Notarkosten die Höhe des Stammkapitals, die Frage, ob es sich um eine Einpersonen- oder Mehrpersonengründung handelt, ob mittels des Musterprotokolls oder individueller Satzung gegründet wird, etc. zu berücksichtigen. Die Gerichtsgebühr für die Eintragung einer mit Barmitteln gegründeten GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) in das Handelsregister beträgt ca. 150 €. Die Veröffentlichung der Eintragung im elektronischen Bundesanzeiger kostet 1 € pro Eintrag. Insgesamt sollte man bei der Gründung einer GmbH im Durchschnitt mit ca. 500 € - 800 € und bei einer UG (haftungsbeschränkt) mit ca. 350 € - 600 € rechnen. Die im Einzelfall entstehenden Gebühren sollten vorab bei den Notariaten erfragt werden.

3. Die Haftung der Gesellschaft im Gründungsstadium gegenüber Dritten

a) Vorgründungsgesellschaft
Sobald sich eine oder mehrere Personen entscheiden, eine GmbH zu gründen, sich also zusammenschließen und vereinbaren, zu einem gemeinsamen Zweck zusammenzuwirken und diesen zu fördern, entsteht eine Vorgründungsgesellschaft. Die Vorgründungsgesellschaft wird in rechtlicher Hinsicht regelmäßig wie eine GbR behandelt. Ausnahmsweise wird die Vorgründungsgesellschaft rechtlich behandelt wie eine offene Handelsgesellschaft (oHG), nämlich dann, wenn sie bereits Geschäfte in kaufmännischem Umfang betreibt.
Das bedeutet für die Haftung:
Hat die Vorgründungsgesellschaft am Rechtsverkehr teilgenommen und Verbindlichkeiten begründet, können die Gläubiger auf das Vermögen der Vorgründungsgesellschaft zurückgreifen. Darüber hinaus haften alle Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen unbeschränkt.
b) Vorgesellschaft
Die Vorgründungsgesellschaft wird zur Vorgesellschaft, sobald die Gesellschafter einen notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag abgeschlossen haben. Die Vorgesellschaft ist rechtsfähig, d.h. sie ist Trägerin von Rechten und Pflichten. Allerdings ist sie noch keine "fertige" GmbH/UG (haftungsbeschränkt).
Das bedeutet für die Haftung:
Für die von der Vorgesellschaft begründeten Verbindlichkeiten haftet zum einen das Vermögen der Vorgesellschaft.
Zum anderen haftet der Handelnde als derjenige, der die Verbindlichkeiten begründet hat (in der Regel ist dies der Geschäftsführer), unbeschränkt mit seinem Privatvermögen.
Wird der Geschäftsführer in Anspruch genommen, so hat er gegen die Vorgesellschaft bzw. nach Eintragung gegen die Gesellschaft einen Erstattungsanspruch.
Die Gesellschafter haften gegenüber den Gläubigern der Vorgesellschaft regelmäßig nicht. Ausnahmsweise können die Gläubiger aber auch auf die Gesellschafter der Vorgesellschaft zugreifen: die Gesellschafter haften Dritten gegenüber dann, wenn die Vorgesellschaft vermögenslos ist oder wenn es sich um eine Ein-Personen-Vorgesellschaft handelt; in diesen Fällen haften die Gesellschafter den Gläubigern bis zur Höhe ihrer Einlage mit ihrem Privatvermögen.
Die Gesellschafter haften allerdings gegenüber der Vorgesellschaft bis zur Eintragung für Verluste des Stammkapitals ( sog. Verlustdeckungshaftung ). Die Gesellschafter haften unbeschränkt, wobei der Haftungsumfang dem jeweiligen Beteiligungsverhältnis entspricht. Gläubiger der Vorgesellschaft können zwar auf diesen Anspruch der Vorgesellschaft gegenüber ihren Gesellschaftern nicht unmittelbar zugreifen; allerdings können die Gläubiger den Anspruch der Vorgesellschaft gegenüber ihren Gesellschaftern pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen.
c) GmbH/UG
Die Vorgesellschaft wird zur GmbH/UG (haftungsbeschränkt) mit der Eintragung in das Handelsregister. Es entsteht die Gesellschaft "als solche".
Beachte: Bevor die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen wird, ist es erforderlich, sie zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Hierzu ist der Geschäftsführer der Gesellschaft berechtigt. Bei mehreren Geschäftsführern muss die Anmeldung durch alle erfolgen. Dies gilt auch, wenn jeder von ihnen allein zur Vertretung der Gesellschaft befugt ist. Daneben sind die Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten zur Anmeldung befugt, wenn hierfür eine öffentlich beglaubigte Vollmacht vorliegt.
Die Unterschriften werden vom Registergericht nur anerkannt, wenn sie von einem Notar beglaubigt sind. Das Registergericht prüft, ob die Voraussetzungen für die Eintragung der angemeldeten Gesellschaft vorliegen. Ist dies der Fall, verfügt der zuständige Richter die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister. Es entsteht die "fertige" GmbH/UG (haftungsbeschränkt).
Das bedeutet für die Haftung:
Es tritt die beschränkte Haftung ein; die Verbindlichkeiten, die die Vorgesellschaft begründet hat, gehen auf die GmbH/UG (haftungsbeschränkt) über. Die Gesellschaft haftet künftig mit ihrem gesamten Vermögen. Die persönliche Haftung des Handelnden wie sie bei der Vorgesellschaft noch bestand, erlischt. Die persönliche Haftung der Gesellschafter, wie sie in Ausnahmefällen der Vorgesellschaft bestand, erlischt ebenfalls. Der Geschäftsführer haftet nur noch bei schuldhaftem Verhalten.
Die Gründung der GmbH/UG (haftungsbeschränkt) beginnt also mit der Entstehung der Vorgründungsgesellschaft und endet mit der Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister.
Sie umfasst zusammengefasst folgende Schritte:
  • Eine oder mehrere Personen beschließen, eine GmbH zu gründen
  • Abschluss eines Gesellschaftsvertrags in notariell beurkundeter Form
Möglich ist auch die Gründung einer sogenannten Ein-Personen-GmbH/UG (haftungsbeschränkt). Hier wird die Gesellschaft nur durch eine Person gegründet. Der Gründungsvorgang läuft aber genauso ab wie bei der Gründung einer Mehrpersonen-Gesellschaft.

4. Inhalt des Gesellschaftsvertrages

Ein Gesellschaftsvertrag muss folgenden Mindestinhalt haben:
a) Firma
Die Firma der GmbH bzw. der UG (haftungsbeschränkt) kann als Personenfirma (mit dem Namen des/der Gesellschafter), Sachfirma (Information über den Geschäftszweck), reine Phantasiefirma oder einer Kombination dieser Möglichkeiten gebildet werden. Erforderlich ist dabei stets, dass die Firma kennzeichnungs- und unterscheidungskräftig ist. Beispielsweise wäre eine rein beschreibende Sachfirma, wie etwa "Textil GmbH", mangels Kennzeichnungskraft nicht zulässig. Außerdem darf der Firmenname keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irre zu führen. Wichtig ist auch, dass die Firma entweder den Rechtsformzusatz "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" oder die Abkürzung „GmbH” oder falls die Einstiegsvariante gewählt wurde, den Rechtsformzusatz „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)” oder die Abkürzung „UG (haftungsbeschränkt)” enthält.
Um kostspielige Änderungen des Gesellschaftsvertrages hinsichtlich der Unternehmensbezeichnung (Firmierung) im Nachhinein zu vermeiden, empfehlen wir, die Firma mit der Handelskammer Hamburg abzustimmen. Den entsprechenden Kontakt finden Sie hier. In diesem Zusammenhang kann auch überprüft werden, ob am selben Ort bereits eine verwechslungsgeeignete Firma besteht. Des Weiteren kann dies auch im elektronischen Handelsregister unter www.unternehmensregister.de überprüft werden.
b) Sitz der Gesellschaft
Als Sitz der Gesellschaft kann jede politische Gemeinde in Deutschland gewählt werden. Unabhängig von ihrem Sitz können die GmbH oder die UG (haftungsbeschränkt) ihren Verwaltungssitz – also den Ort, an dem die hauptsächliche Verwaltungstätigkeit ausgeführt wird – auch außerhalb Deutschlands haben. Eine Sitzverlegung der deutschen GmbH bzw. UG (haftungsbeschränkt) ins Ausland ist jedoch nicht möglich.
c) Gegenstand des Unternehmens
Der Unternehmensgegenstand ist im Handelsregister einsehbar und muss über die Geschäftstätigkeit der GmbH informieren. Außerdem begrenzt der Unternehmensgegenstand im Innenverhältnis den Handlungsbereich der Geschäftsführung. Die beabsichtigte Tätigkeit der Gesellschaft kann genau definiert werden. Außerdem können alle Bereiche der Tätigkeit aufgezählt und der Schwerpunkt der Unternehmenstätigkeit deutlich formuliert werden.
Bei einem Unternehmensgegenstand, der auch erlaubnispflichtige Tätigkeiten enthält (beispielsweise Immobilienvermittlung, handwerkliche Tätigkeit) muss die Erlaubnis nicht bei der Eintragung in das Handelsregister nachgewiesen werden. Dies führt zu einer Beschleunigung des Eintragungsverfahrens beim Handelsregister. Es genügt, wenn die erforderliche Erlaubnis bei Aufnahme der erlaubnispflichtigen Tätigkeit vorliegt. Sie ist bei der Gewerbeanmeldung nachzuweisen.
d) Stammkapital und Geschäftsanteile der Gesellschafter
Das gesetzliche Mindestkapital (Stammkapital) beträgt 25.000 €. Es setzt sich aus den einzelnen Geschäftsanteilen der Gesellschafter zusammen. Der Nennbetrag jedes Geschäftsanteils muss dabei auf volle Euro lauten. Es ist auch möglich, dass ein Gesellschafter mehrere Geschäftsanteile übernimmt. Die Nennbeträge der einzelnen Gesellschafter können unterschiedliche Summen aufweisen, solange nur die Summe aller Nennbeträge mit dem Stammkapital übereinstimmt.
Für die Anmeldung der Gesellschaft sind der Vor- und Zuname, das Geburtsdatum und der Wohnort jedes Gesellschafters mit dem Nennbetrag seiner Geschäftsanteile einzeln aufzuführen. Damit die Anzahl der Geschäftsanteile überblickt werden kann, müssen sie durchnummeriert werden.
Als Gesellschafter gilt schlussendlich, wer in die bei Eintragung zu präsentierende Gesellschafterliste eingetragen ist. Diese Liste ermöglicht auch einen gutgläubigen Erwerb von Gesellschaftsanteilen. Ein potentieller Erwerber soll darauf vertrauen dürfen, dass eine in der Gesellschafterliste verzeichnete Person tatsächlich Gesellschafter ist. Ist beispielsweise eine Eintragung in der Gesellschafterliste 3 Jahre lang nicht beanstandet worden, so gilt der Inhalt der Liste dem Erwerber des Gesellschaftsanteils gegenüber als richtig.
Das Stammkapital der UG (haftungsbeschränkt) muss mindestens 1 € betragen. Bei einem extrem geringen Stammkapital ist aber das Risiko, dass das Unternehmen sehr schnell überschuldet ist, sehr hoch. Dazu kommt dann das strafrechtliche Risiko bei einer Insolvenzverschleppung. Das Stammkapital sollte daher entsprechend dem konkreten unternehmerischen Kapitalbedarf gewählt werden.
e) Vertretungsregelung
In der Satzung muss ebenfalls festgelegt werden, wer die Gesellschaft nach außen vertritt und wie die Geschäftsführer die Gesellschaft üblicherweise vertreten dürfen. Die Geschäftsführung muss z.B. die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister vornehmen. Im notariellen Gründungsvertrag wird daher festgelegt, ob einer oder mehrere Geschäftsführer mit Allein- oder Gesamtgeschäftsführungsbefugnis bestellt werden.
Daneben kann der Gesellschaftsvertrag u.a. folgende fakultative Bestandteile haben:
  • Geschäftsführung
  • Verfügung über Geschäftsanteile
  • Gesellschafterbeschlüsse
  • Gewinnverwendung
  • Kündigung eines oder mehrerer Gesellschafter
  • Einziehung von Geschäftsanteilen
  • Abfindung
  • Bestellung des Geschäftsführers/der Geschäftsführer
  • Erbringung der erforderlichen Leistungen (Geld- oder Sacheinlagen) auf die Stammeinlagen

5. Stammkapital und Stammeinlagen

Das Mindeststammkapital einer GmbH beträgt 25.000 €, das der UG (haftungsbeschränkt) 1 €. Es setzt sich zusammen aus den Einlagen der Gesellschafter. Die Stammeinlagen sind also die Beiträge, mit denen die Gesellschafter sich an der Gesellschaft beteiligen und die in der Summe das Stammkapital ergeben. Diese Einlagen können hierbei in verschiedenen Formen erbracht werden:
  • durch Bareinlagen (dies sind Einlagen, die in Geld erbracht werden)
    • In der Praxis erfolgt die Bargründung in der Form, dass für die Gesellschaft ein Konto bei einer Bank eröffnet wird, das zur freien Verfügung des Unternehmens steht. Für den Handelsregistereintrag muss der Geschäftsführer versichern, dass ihm die Einlage zur Verfügung steht. Bei erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit der Versicherung kann das Gericht Nachweise verlangen - z.B. durch einen Einzahlungsbeleg oder einen Kontoauszug der Gesellschaft.
  • durch Sacheinlagen (hier werden Sachen oder Rechte eingebracht, so z.B. Wert-
    gegenstände, Maschinen, Forderungen usw.); Bei einer UG (haftungsbeschränkt) sind Sacheinlagen unzulässig!
    • Der Wert der Sacheinlagen muss in einem Sachgründungsbericht nachgewiesen werden. Bei erheblichen Zweifeln, die auf eine nicht unwesentliche Überbewertung der Sacheinlage hindeuten, kann das Registergericht zum Nachweis der Werthaltigkeit ein Sachverständigengutachten verlangen, wodurch natürlich entsprechende Kosten entstehen.
  • durch gemischte Einlagen (Unter einer gemischten Einlage versteht man die Verbin-
    dung von Bar- und Sacheinlagen. Der Gesellschafter kann also z.B. einen Teil der
    Einlage in Maschinen oder anderen Sachen leisten und einen Teil in bar.)
Die Einlagen müssen zum Zeitpunkt der Anmeldung der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister in folgendem Umfang erbracht sein:
  • Bareinlagen brauchen nicht in voller Höhe erbracht, sondern nur zu einem Viertel
    eingezahlt sein. Bei der UG (haftungsbeschränkt) hingegen muss die Einlage vollständig eingezahlt werden.
  • Sacheinlagen sind immer in voller Höhe zu erbringen.
  • Bei der gemischten Einlage sind die Sacheinlagen vollständig zu erbringen, die Bareinlagen
    zu einem Viertel.
Eine Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung im Handelsregister darf erst dann erfolgen, wenn auf jede Stammeinlage, soweit nicht Sacheinlagen vereinbart sind, ein Viertel eingezahlt ist. Bei der Gesellschaft müssen jedoch mindestens 12.500 € (Geldeinlagen und eventuelle Sacheinlagen) bei der Eintragung in das Handelsregister erbracht sein. Das hat bei der Bareinlage und der gemischten Einlage folgende Konsequenz:
Beispiel für Bareinlagen:
Eine GmbH hat ein Stammkapital von 25.000 Euro. Da bei Bareinlagen grundsätzlich zunächst nur ein Viertel der Einlagen zu erbringen ist, wären in diesem Fall 6.250 Euro zu leisten. Da bei der Eintragung in das Handelsregister allerdings mindestens 12.500 Euro aufzubringen sind, müssen die Gesellschafter den Betrag bis auf 12.500 Euro auffüllen.
Beispiele für gemischte Einlagen:
Beispiel 1
Eine GmbH hat ein Stammkapital von 25.000 Euro. Sollen die gemischten Einlagen zu je 50% aus Bar- und Sacheinlagen bestehen ( 12.500 Euro Sacheinlagen und 12.500 Euro Bareinlagen), dann sind die Sacheinlagen in voller Höhe (12.500 Euro) zu erbringen; die Bareinlagen sind zu einem Viertel (3.125 Euro) zu erbringen. Die Summe der Einlagen beläuft sich auf 15.125 Euro und liegt somit über 12.500 €. Ein Auffüllen der Bareinlagen durch die Gesellschafter ist nicht erforderlich.
Beispiel 2
Eine GmbH hat ein Stammkapital von 25.000 Euro. Sollen die gemischten Einlagen zu 80% aus Sacheinlagen und zu 20% aus Bareinlagen bestehen ( 20.000 Euro Sacheinlagen und 5.000 Euro Bareinlagen), dann sind die Sacheinlagen in voller Höhe (20.000 Euro) zu erbringen; die Bareinlagen sind zu einem Viertel (1.250 Euro) zu erbringen. Die Summe der Einlagen beläuft sich auf 21.250 Euro und liegt somit ebenfalls über 12.500 €. Ein Auffüllen der Bareinlagen durch die Gesellschafter ist nicht erforderlich.
Beispiel 3
Eine GmbH hat ein Stammkapital von 25.000 Euro. Sollen die gemischten Einlagen zu 20% aus Sacheinlagen und zu 80% aus Bareinlagen bestehen ( 5.000 Euro Sacheinlagen und 20.000 Euro Bareinlagen), dann sind die Sacheinlagen in voller Höhe (5.000 Euro) zu erbringen; die Bareinlagen sind zu einem Viertel (5.000 Euro) zu erbringen. Die Summe der Einlagen beläuft sich auf 10.000 Euro. Da bei der Eintragung in das Handelsregister allerdings mindestens 12.500 Euro aufzubringen sind, müssen die Gesellschafter den Betrag auf 12.500 Euro auffüllen.
Für die Einzahlung der noch ausstehenden Einlagen gibt es keine gesetzliche Frist. Die Einzahlung hat bis zu einer im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Frist oder auf Aufforderung durch den Geschäftsführer zu erfolgen. In der Höhe der noch ausstehenden Einlagen haften die Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft. Die vollständige Haftungsbeschränkung der Gesellschafter auf das Gesellschaftsvermögen der GmbH tritt somit erst mit der vollständigen Einzahlung der Stammeinlage ein.
Das Stammkapital ist nicht, wie landläufig vielfach angenommen, als eine Sicherungseinlage zu verstehen, sondern darf nach Eintragung für die Gesellschaft verwendet werden.
Achtung! Verdeckte Sacheinlage:
Eine verdeckte Sacheinlage liegt vor, wenn formell eine Bareinlage geleistet wird, der Betrag aber tatsächlich nur Vergütung für eine Sachleistung ist, der Gesellschaft also nicht auf Dauer bar zufließt. Dies liegt beispielsweise dann vor, wenn die Bareinlage zunächst an die Gesellschaft gezahlt wird, das Geld dann aber an den Gesellschafter zurückfließt, etwa als Kaufpreis für Sachen, die der Gesellschafter z.B. an die GmbH verkauft hat. Die Folgen einer verdeckten Sacheinlage sind für die Gesellschafter besonders im Fall der Insolvenz der GmbH hart: Die Bareinlageverpflichtung bleibt nämlich bestehen und sie können lediglich die an die GmbH geleisteten Sachen zurückverlangen. Dieser Rückgewähranspruch ist in der Insolvenz jedoch auf die meist niedrige Quote beschränkt. Der Gesellschafter muss im Fall der Insolvenz seine Einlage im Ergebnis "noch einmal" leisten, neben der bereits eingebrachten Sache schuldet er die noch zu leistende Bareinlage. Dabei ist eine Umgehungsabsicht des Gesellschafters nicht erforderlich. Es reicht bereits eine Vereinbarung, dass der Gesellschafter die Bareinlage im wirtschaftlichen Ergebnis nicht in bar erbringen muss.
Das Stammkapital kann anschließend auf zwei Arten erhöht werden: zum einen gegen die Leistung von Einlagen, zum anderen aus Gesellschaftsmitteln. Während im ersten Fall der Gesellschaft neues Kapital zugeführt wird, werden im zweiten Fall Rücklagen in Stammkapital umgewandelt. Grundsätzlich erfordert die Kapitalerhöhung einen Gesellschafterbeschluss. Da die Höhe des Stammkapitals Gegenstand der Satzung ist, muss der Beschluss mit den für eine Satzungsänderung erforderlichen Mehrheiten gefasst und notariell beurkundet werden.
Bei der UG (haftungsbeschränkt) gelten hinsichtlich des Stammkapitals noch folgende Besonderheiten:
Die UG (haftungsbeschränkt) hat jährlich eine gesetzliche Rücklage zu bilden.
Vom Jahresüberschuss wird der Verlustvortrag vom Vorjahr abgezogen. Von dem verbleibenden Überschuss wird dann ein Viertel in die Rücklage eingestellt. Diese Rücklage kann nur dazu verwandt werden, das Stammkapital zu erhöhen.
Sollte das Stammkapital der UG (haftungsbeschränkt) zusammen mit der gebildeten Rücklage dann einmal 25.000 Euro erreichen, kann sich die UG (haftungsbeschränkt) im Rahmen der Stammkapitalerhöhung aus diesen Gesellschaftsmitteln in eine GmbH ändern. Dabei kann das Unternehmen den Namen – bis auf den Rechtsformbestandteil – beibehalten.
Die UG (haftungsbeschränkt) kann jedoch auch die Rechtsform UG (haftungsbeschränkt) beibehalten. Ohne die Änderung in eine GmbH bleibt aber für die UG (haftungsbeschränkt) mit größerer Kapitalausstattung die Verpflichtung zur Bildung der gesetzlichen Gewinnrücklagen bestehen.

6. Die Organe der Gesellschaft

Die GmbH/UG (haftungsbeschränkt) kann als juristische Person nur durch ihre Organe handeln. Organe sind der Geschäftsführer, die Gesellschafterversammlung und, sofern vorhanden, der Aufsichtsrat. Die Geschäftsführer vertreten die GmbH/UG (haftungsbeschränkt) nach außen, die innere Willensbildung obliegt der Gesellschafterversammlung.
a) Der Geschäftsführer
Der Geschäftsführer ist das notwendige Handlungsorgan der GmbH/UG (haftungsbeschränkt), denn er vertritt die Gesellschaft gegenüber Außenstehenden. Es gibt keine gesetzlich festgelegte Anzahl von Geschäftsführern, jede Gesellschaft muss aber mindestens einen Geschäftsführer haben. Die Person des Geschäftsführers kann identisch sein mit der Person eines Gesellschafters, dies ist aber nicht zwingend notwendig. Bei der Ein-Personen-Gesellschaft bestellt sich der Alleingesellschafter zum alleinigen Geschäftsführer.
Zum Geschäftsführer kann jede natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige (mindestens 18 Jahre alt) Person bestellt werden. Außerdem darf keine Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat (Bankrott, Verletzung der Buchführungspflicht, Gläubiger- oder Schuldnerbegünstigung) vorliegen. Dies gilt auch bei einer Verurteilung wegen einer vergleichbaren Straftat durch ein ausländisches Strafgericht.
Auch wer nicht deutscher Staatsbürger bzw. EU-Bürger ist, kann zum Geschäftsführer bestellt werden; ein Wohnsitz bzw. ein ständiges Aufenthaltsrecht in Deutschland oder in der EU sind dafür nicht Voraussetzung.
Die Bestellung des Geschäftsführers erfolgt regelmäßig durch den Beschluss der Gesellschafterversammlung. Der Beschluss bedarf der einfachen Mehrheit und kann privatschriftlich gefasst werden. Die Anmeldung zur Eintragung des Geschäftsführers in das Handelsregister bedarf jedoch der notariell beglaubigten Unterschrift des Geschäftsführers. Dabei müssen die Geschäftsführer auch versichern, dass keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung entgegenstehen (s.o.) und dass sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. Die Gesellschafter haften der Gesellschaft für Schäden, die ein Geschäftsführer verursacht, der nicht hätte zum Geschäftsführer bestellt werden dürfen, § 6 Abs. 5 GmbHG.
Von der Bestellung des Geschäftsführers als Organ der Gesellschaft ist der schuldrechtliche Vertrag zur Anstellung zu unterscheiden. Die organschaftlichen Rechte und Pflichten des Geschäftsführers ergeben sich aus dem Bestellungsverhältnis und können nur durch Gesellschaftsvertrag oder einen satzungsmäßigen Beschluss, nicht aber durch Vertrag geändert werden. Dagegen werden im Anstellungsvertrag in der Regel die Vergütung und Ähnliches geregelt. Er wird nach den allgemeinen Regeln beendet und kann ordentlich oder außerordentlich gekündigt werden.
Der Anstellungsvertrag des Geschäftsführers ist in der Regel ein Dienstvertrag eines selbstständig Tätigen (kein Arbeitsvertrag). Dies ist bei einem geschäftsführenden Gesellschafter der Fall, wenn er die wirtschaftliche Macht im Unternehmen maßgeblich ausübt (insbesondere bei Mehrheitsbeteiligung). Aber auch der geschäftsführende Gesellschafter mit einem Anteil von weniger als 50 Prozent des Stammkapitals ist als selbstständig Erwerbstätiger zu betrachten, wenn er nicht weisungsgebunden ist.
Mit einem Geschäftsführer, der nicht gleichzeitig Gesellschafter ist (Fremdgeschäftsführer), also die wirtschaftliche Macht über das Unternehmen weisungsabhängig ausübt, kann ein Arbeitsvertrag geschlossen werden. In diesem Fall ist er sozialversicherungspflichtig in der Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung. Der Fremdgeschäftsführer ist lohnsteuerpflichtig.
Zu den Aufgaben des Geschäftsführers zählen neben der Vertretung der Gesellschaft auch:
  • die Geschäftsleitung, Buchführung, Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts
  • die Einberufung der Gesellschafterversammlung
  • die Auskunftserteilung gegenüber Gesellschaftern
  • die Anmeldungen zum Handelsregister
  • die Einreichung einer veränderten Gesellschafterliste zum Handelsregister
  • die Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens spätestens 3 Wochen nach Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung
  • Bewahrung des Stammkapitals vor verbotenen Auszahlungen
  • Verhinderung des verbotenen Eigenerwerbs von Anteilen
b) Die Gesellschafterversammlung
Die Gesellschafterversammlung ist das oberste Willensbildungsorgan der Gesellschaft. Sie besteht aus allen Gesellschaftern der GmbH/UG (haftungsbeschränkt). Die Gesellschafterversammlung muss die Aufgaben erfüllen, die ihr im Gesellschaftsvertrag übertragen werden. Enthält der Vertrag keine entsprechenden Bestimmungen, greift § 46 GmbHG ein. Danach hat die Gesellschafterversammlung über folgende Angelegenheiten zu bestimmen:
  • die Feststellung des Jahresabschlusses
  • die Feststellung der Gewinnverwendung
  • die Entscheidung über die Offenlegung eines Einzelabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsstandards und über die Billigung des von den Geschäftsführern aufgestellten Abschlusses
  • die Billigung eines von den Geschäftsführern aufgestellten Konzernabschlusses
  • die Einforderung von Einzahlungen auf die Stammeinlagen
  • die Rückzahlung von Nachschüssen
  • die Teilung sowie die Einziehung von Geschäftsanteilen
  • die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern sowie die Entlassung derselben
  • die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung
  • die Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten
  • die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welche der Gesellschaft aus der Gründung oder Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter zustehen, sowie die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, welche sie gegen die Geschäftsführer zu führen hat.
Diese Aufgaben kann die Gesellschafterversammlung durch entsprechenden Beschluss auf den Aufsichtsrat, sofern ein solcher vorhanden ist, übertragen. Darüber hinaus obliegt es der Gesellschafterversammlung, über Änderungen des Gesellschaftsvertrages, über die Auflösung der Gesellschaft sowie die Einforderung von Nachschüssen zu beschließen. Diese Aufgaben können nicht auf einen eventuell bestehenden Aufsichtsrat übertragen werden.
Die von den Gesellschaftern zu treffenden Entscheidungen erfolgen durch Beschlussfassung. Ein Beschluss gilt als angenommen, wenn mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen Ja-Stimmen sind. Jede 50 € des Nominalwerts eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme. Ausnahmsweise ist eine 3/4-Mehrheit erforderlich, nämlich dann, wenn Änderungen des Gesellschaftsvertrags, Umwandlung oder Auflösung der Gesellschaft beschlossen werden sollen. Auch die GmbH/UG (haftungsbeschränkt) – Satzung kann regeln, welche Beschlüsse mit welcher Stimmenmehrheit zu fassen sind (z. B. grundsätzlich Einstimmigkeit erforderlich oder grundsätzlich 3 / 4-Mehrheit erforderlich). Allerdings darf die gesetzlich vorgesehene einfache (Mindest-)Mehrheit nicht unterschritten werden.
c) Der Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat ist kein notwendiges Organ der GmbH/UG (haftungsbeschränkt); die Gesellschafter können ihn aber in der Satzung vorsehen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist ein Aufsichtsrat zwingend vorgeschrieben, und zwar dann, wenn die GmbH/UG (haftungsbeschränkt) eine entsprechend hohe Anzahl von Arbeitnehmern beschäftigt. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Drittelbeteiligungsgesetz bzw. § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Mitbestimmungsgesetz ist ein Aufsichtsrat bei einer Anzahl von mindestens 500 Beschäftigten vorgeschrieben.
Zu Mitgliedern des Aufsichtsrats können regelmäßig nur natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen berufen werden. Die Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt durch die Gesellschafterversammlung.
Zu den Aufgaben des Aufsichtsrates gehört die Überwachung der Geschäftsführung. Zudem besitzt er ein umfassendes Informationsrecht, insbesondere bezüglich des Jahresabschlusses.

7. Rechte und Pflichten des Geschäftsführers

a) Geschäftsführung
Die wichtigste Pflicht des Geschäftsführers ist die Geschäftsführung; die Geschäfte sind in angemessenem Umfang so zweckfördernd wie möglich zu führen. Die Geschäftsführungspflicht umfasst:
  • Pflicht zur Kooperation mit den anderen Geschäftsführern
  • Pflicht zur Überwachung der anderen Geschäftsführer
  • Organisationspflicht, d.h. Organisation der Geschäfte der GmbH insoweit, als ausreichende Übersicht über die wirtschaftliche und finanzielle Situation der GmbH jederzeit verfügbar ist
Beachte: Der Umfang der Geschäftsführung kann durch Gesellschaftsvertrag eingeschränkt. Des Weiteren gibt es Maßnahmen, die regelmäßig einen Gesellschafterbeschluss erfordern. Ist die Geschäftsführungsbefugnis begrenzt, ist der Geschäftsführer verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten. Überschreitet er seine Befugnisse, kann er sich gegenüber der GmbH/UG (haftungsbeschränkt) schadensersatzpflichtig machen.
Maßnahmen, die einen Gesellschafterbeschluss erfordern, sind:
  • Festlegung der Unternehmenspolitik, und Durchführung von Maßnahmen, die außerhalb dieses Rahmens liegen (Beispiele: Zusammenarbeit mit anderem als dem privilegierten Geschäftspartner, Umstellung der Vertriebswege, Verlagerung der Produktion ins Ausland)
  • sog. ungewöhnliche Maßnahmen. Dies sind solche, die außerhalb des gesellschaftsvertraglichen Unternehmensgegenstands liegen sowie solche, die wegen ihrer Bedeutung oder des mit ihnen verbundenen unternehmerischen Risikos Ausnahmecharakter haben
    (Beispiele: Ausgliederung wesentlicher Unternehmensteile, Gewährung größerer Kredite, Übertragung der Anteile an einer wesentlichen Schwestergesellschaft)
b) Vertretung
Der Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.
Im Grundsatz herrscht Gesamtvertretung. Sind also mehrere Geschäftsführer bestellt, so müssen diese im Regelfall gemeinsam vertreten. Allerdings kann der Gesellschaftsvertrag abweichende Regelungen enthalten. Es kann z. B. Einzelnen oder allen Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis verliehen werden. Auch die Wahl von Mischformen ist möglich, z. B. Einzelvertretungsbefugnis einzelner bei gleichzeitiger Gesamtvertretung anderer. Es kann aber nicht die Vertretung einem Einzelnen unter Ausschluss aller anderen Geschäftsführer übertragen werden.
Beachte: Der Umfang der Vertretungsmacht des Geschäftsführers kann weder durch Gesellschaftsvertrag noch durch Gesellschafterbeschluss nach außen hin beschränkt werden. Die Geschäftsführungsbefugnis, die beschränkbar ist, und die Vertretungsmacht des Geschäftsführers, die nicht beschränkbar ist, sind also nicht notwendigerweise deckungsgleich.
Schließt der Geschäftsführer, obwohl er dazu aufgrund seiner beschränkten Geschäftsführungsbefugnis nicht berechtigt wäre, einen Vertrag mit einem Dritten ab, hat dies folgende Auswirkungen:
  • Zwischen der GmbH/UG (haftungsbeschränkt) und dem Dritten kommt ein wirksamer Vertrag zustande. Denn die Gesellschaft wurde durch den Geschäftsführer, dessen Vertretungsmacht nach außen hin unbeschränkbar ist, wirksam vertreten.
  • Der Geschäftsführer, der aufgrund der beschränkten Geschäftsführungsbefugnis den Vertrag mit dem Dritten nicht hätte abschließen dürfen, ist, da er seine Geschäftsführungsbefugnis überschritten hat, der GmbH/UG (haftungsbeschränkt) gegenüber schadensersatzpflichtig.
c) Treuepflicht
Der Geschäftsführer hat gegenüber der Gesellschaft eine intensive Treuepflicht; er ist der Gesellschaft zu Loyalität verpflichtet.
Die Treuepflicht umfasst:
  • Verschwiegenheitspflicht, d.h. über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft muss gegenüber Außenstehenden Stillschweigen gewahrt werden.
  • Wettbewerbsverbot, d.h. der Geschäftsführer darf während der Dauer seines Amtes im Geschäftszweig der Gesellschaft keine Geschäfte im eigenen oder fremden Namen tätigen; Ausnahme: die Satzung enthält eine abweichende Regelung
  • Verbot der Ausnutzung seiner Organstellung aus Eigennutz zum Nachteil der Gesellschaft (Beispiele: Einsatz von Mitarbeitern zu Privatzwecken; unbefugte Entnahmen aus der Gesellschaftskasse; Darlehen unter Marktwert; Annahme von Vorzugspreisen, Provisionen oder Schmiergeldern von Dritten; Einbehaltung von Zahlungen, die er im Rahmen seiner Tätigkeit von Außenstehenden erhält)
d) Rechnungslegungs- und Buchführungspflicht; Berichtspflicht
Der Geschäftsführer ist verpflichtet zur ordnungsgemäßen Buchführung und zur Aufstellung des Jahresabschlusses. Der Geschäftsführer muss diese Pflicht nicht persönlich erfüllen; er selbst braucht also keine Buchführungs- und Rechnungslegungskenntnisse zu besitzen. Er muss aber qualifiziertes Fachpersonal einstellen und überwachen. Außerdem hat der Geschäftsführer zusätzlich zum Jahresabschluss einen Lagebericht zu erstellen. Sinn dieses Berichts ist es, ein wirtschaftliches Gesamtbild der Lage der Gesellschaft zu geben, das über die Aussagemöglichkeiten des Jahresabschlusses hinausgeht.
e) Pflichten bei Verlust der Hälfte des Stammkapitals, bei Überschuldung/ Zahlungsunfähigkeit
Für den Fall, dass die Gesellschaft 50% ihres Stammkapitals verbraucht hat, hat der Geschäftsführer die Gesellschafterversammlung gemäß § 49 Abs. 3 GmbHG unverzüglich einzuberufen. Die Verlustanzeige dient dem Schutz der Gesellschaft, der Gesellschafter und auch der Gläubiger der Gesellschaft. Die Gesellschafter sollen über die Konsequenzen des Verlustes beraten, um z. B. eine Kapitalerhöhung beschließen zu können.
Im Falle der Zahlungsunfähigkeit bzw. der Überschuldung ist der Geschäftsführer verpflichtet, ohne Zögern, jedoch spätestens 3 Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bzw. der Überschuldung, Insolvenz anzumelden.
f) Handelsregisterpflichten
Der Geschäftsführer hat die erforderlichen Anmeldungen zum Handelsregister vorzunehmen. Er muss z. B. Satzungsänderungen, Erhöhungen des Stammkapitals oder Änderungen der Zusammensetzung der Geschäftsführung anmelden.
Außerdem muss der Geschäftsführer den Jahresabschluss und den Lagebericht zum Handelsregister einreichen. Handelt es sich um eine sog. kleine Gesellschaft, muss der Geschäftsführer nur die Bilanz und den Anhang einreichen.

8. Die Haftung des Geschäftsführers

Verletzt der Geschäftsführer seine Pflicht, in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden, haftet er der GmbH/UG (haftungsbeschränkt) für den entstandenen Schaden mit seinem gesamten Privatvermögen.
Als Pflichtverletzungen kommen z. B. in Betracht:
  • unterlassene Information der Gesellschafterversammlung über den Verlust von 50% des Stammkapitals
  • Verletzung der Insolvenzantragspflicht
Das fahrlässige oder vorsätzliche Unterlassen dieser Pflichten stellt gemäß § 84 GmbHG eine Straftat dar!
Neben der Haftung gegenüber der GmbH kann der Geschäftsführer auch gegenüber Dritten ( z. B. Vertragspartnern der GmbH/UG (haftungsbeschränkt) ) haften; auch die Haftung gegenüber Dritten umfasst das gesamte Privatvermögen des Geschäftsführers.
Eine Haftung gegenüber Dritten kommt u.a. in folgenden Fällen in Betracht:
  • Der Geschäftsführer macht bei Vertragsschluss nicht deutlich, dass er für die Gesellschaft handelt, sondern er erweckt den Eindruck, dass er als Einzelkaufmann tätig ist (Rechtsscheinshaftung).
  • Der Geschäftsführer verletzt seine Pflicht, den Gläubigern Veränderungen der Gesellschafterliste mitzuteilen
  • Der Geschäftsführer verschweigt bei Vertragsschluss die Insolvenzreife der Gesellschaft.
  • Der Geschäftsführer haftet den Vertragspartnern der GmbH/UG (haftungsbeschränkt) im Fall der Insolvenzverschleppung.
Weitere Informationen zur Haftung des Geschäftsführers entnehmen Sie bitte unserem Merkblatt zur Haftung des GmbH-Geschäftsführers.

9. Rechte und Pflichten der Gesellschafter

a) Vermögensrechte und Vermögenspflichten
Wichtigstes Vermögensrecht ist der Anspruch auf den erzielten Reingewinn, der auf die Gesellschafter nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile verteilt ist. Ein Vermögensrecht ist außerdem der Anteil am Liquidationserlös; der Liquidationserlös entsteht im Falle der Auflösung und der sich anschließenden Liquidation der GmbH/UG (haftungsbeschränkt).
Zu den Vermögenspflichten gehört vor allem die Pflicht, die Stammeinlage zu erbringen und der GmbH/UG (haftungsbeschränkt) zu belassen (Grundsatz der Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung). Auch sind die Gesellschafter verpflichtet, Verluste auszugleichen, und zwar entsprechend ihrem Anteil an der Gesellschaft (sog. Verlustdeckungshaftung); von Verlusten spricht man, wenn sich durch Verbindlichkeiten der Vorgesellschaft zum Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister eine Differenz zwischen dem Stammkapital und dem Wert des Gesellschaftsvermögens ergibt.
b) Verwaltungsrechte und Verwaltungspflichten
Zu den Verwaltungsrechten der Gesellschafter gehören insbesondere das Recht auf Teilnahme an Gesellschafterversammlungen, das Stimmrecht sowie das Auskunfts- und Einsichtsrecht in die Bücher.
Gesetzlich geregelte Verwaltungspflichten gibt es nicht. Doch kann die allgemeine Treuepflicht, die jedem Gesellschafter gegenüber der GmbH/UG (haftungsbeschränkt) obliegt, dazu führen, dass der Gesellschafter verpflichtet ist, sein Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung auszuüben.
c) Auskunftsrecht
Die Gesellschafter haben das Recht, von dem oder den Geschäftsführern Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu verlangen.
d) Wettbewerbsverbot
Der Gesellschafter, der nicht zugleich Geschäftsführer ist, darf mit der Gesellschaft in Wettbewerb treten. Für ihn besteht grundsätzlich Wettbewerbsfreiheit. Es kann sich jedoch aus der gesellschaftlichen Treuepflicht ein Wettbewerbsverbot ergeben, wenn der Gesellschafter einen bestimmenden Einfluss auf die Gesellschaft ausübt oder ausüben kann.
Außerdem kann ein Wettbewerbsverbot auch im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden. Zu beachten ist hierbei allerdings das Kartellverbot. Soweit das Wettbewerbsverbot die wettbewerbliche Handlungsfreiheit aktueller oder möglicher Wettbewerber beschränkt und damit die Marktverhältnisse spürbar beeinträchtigt, ist ein satzungsmäßiges Wettbewerbsverbot nur dann zulässig, wenn es allein dem Bestand und der Erhaltung einer im Übrigen kartellrechtsneutralen Gesellschaft dient. Von der Zulässigkeit ist auszugehen, wenn das Wettbewerbsverbot ausschließlich dem Zweck dienen soll, dass das Unternehmen von innen her ausgehöhlt oder gar zerstört wird und damit ein leistungsfähiger Wettbewerb ausgeschaltet wird (dies gilt z. B. bei einem beherrschenden Gesellschafter, weil die Gesellschaft und die Mitgesellschafter insoweit auf den rechtlichen Bestand des Wettbewerbsverbots angewiesen sind).
Da grundsätzlich kein Wettbewerbsverbot für den Gesellschafter besteht, besteht ein solches natürlich auch nicht nach dem Ausscheiden aus der Gesellschaft. In der Praxis ist es aber üblich, ein nachwirkendes Wettbewerbsverbot in dem Gesellschaftsvertrag oder in einer Ausscheidensvereinbarung zu vereinbaren.

10. Die Haftung der Gesellschafter

Die Gesellschafter haften grundsätzlich nicht für die Verbindlichkeiten der GmbH/UG (haftungsbeschränkt). Nur in Ausnahmefällen haften die Gesellschafter, und zwar mit ihrem gesamten Privatvermögen, für Gesellschafts-Verbindlichkeiten (sog. Durchgriffshaftung). Die Durchgriffshaftung kann z. B. in Betracht kommen bei:
  • Vermögensvermischung
    Vermögensvermischung liegt vor, wenn wegen des Fehlens oder der Mangelhaftigkeit der Buchführung unklar ist, welche Vermögensgegenstände zum Gesellschafter-Vermögen und welche zum Gesellschafts-Vermögen gehören.
  • Sphärenvermischung
    Die Gesellschafter haften den Gläubigern gegenüber persönlich, wenn die Trennung zwischen der GmbH/UG (haftungsbeschränkt) und dem Gesellschafter verschleiert wird, z. B. durch die Führung ähnlicher Firmen, die gleichen Geschäftsräumen, das gleiche Personal, mithin im organisatorischen Bereich die Sphären von Gesellschaft und Gesellschafter nicht unterschieden werden.
  • Institutsmissbrauch
    Ein Institutsmissbrauch liegt vor, wenn die Haftungsfreistellung des Gesellschafters bewusst zum Nachteil der Gläubiger eingesetzt wird. Dies ist dann der Fall, wenn die geschäftlichen Chancen zwischen der GmbH/UG (haftungsbeschränkt) und ihren Gesellschaftern so aufgeteilt sind, dass die Gesellschaft alle Risiken trägt, aber keine Gewinnchance hat.
Praktisch bedeutsam sind auch vertragliche Haftungsvereinbarungen. Hintergrund ist, dass die Banken das Gesellschaftsvermögen bei der Kreditvergabe in der Regel nicht als ausreichende Haftungsmasse ansehen. Daher werden zumeist Sicherheiten in Form von Bürgschaften, Garantien oder Schuldbeitritt vereinbart.
Weiter kann sich die persönliche Haftung aber auch aus einer sittenwidrigen Gläubigerbenachteiligung ergeben. Eine solche läge z.B. dann vor, wenn die Festsetzung eines für die beabsichtigten Geschäfte unzureichenden Stammkapitals Teil eines Gesamtplans zur Gläubigerbenachteiligung im Insolvenzfall ist.
Bei Führungslosigkeit einer zahlungsunfähigen und überschuldeten GmbH/UG (haftungsbeschränkt) ist jeder Gesellschafter zur Stellung eines Insolvenzantrags berechtigt, aber auch verpflichtet, es sei denn, er hat vom Insolvenzgrund oder von der Führungslosigkeit keine Kenntnis.

11. Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen

Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind gesetzlich zur Aufnahme folgender Angaben auf ihren Geschäftsbriefen verpflichtet:
  • Firma
  • Rechtsformzusatz
  • Sitz der Gesellschaft
  • Registergericht des Sitzes
  • Handelsregister-Nummer
  • Die Namen aller Geschäftsführer (Vor- und Zuname)
  • Sofern ein Aufsichtsrat vorhanden ist: Name des Vorsitzenden des Aufsichtsrates
Werden Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht, so müssen das Stammkapital und der Gesamtbetrag der noch ausstehende Bareinlagen aufgeführt werden.
Diese Angaben sind auf allen Geschäftsbriefen, also z. B. auf Bestellscheinen, Rechnungen, Angeboten, Auftrags- und Anfragebestätigungen zu machen. Nicht notwendig sind diese Angaben demgegenüber auf Werbeschriften, Postwurfsendungen, Visitenkarten und Anzeigen.

12. Die Auflösung, Liquidation und Beendigung der Gesellschaft

a) Auflösung
Bei Vorliegen eines der im Folgenden aufgeführten Gründen wird die GmbH/UG (haftungsbeschränkt) aufgelöst:
  • Zeitablauf
    Die GmbH wird durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zeit aufgelöst.
  • Auflösungsbeschluss
    In der Praxis wird die GmbH am häufigsten durch entsprechenden Beschluss der Gesellschafterversammlung aufgelöst. Der Auflösungsbeschluss bedarf, sofern im Gesellschaftsvertrag keine anderweitige Regelung getroffen wurde, einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen.
  • Auflösungsurteil
    Die GmbH kann durch gerichtliches Urteil aufgelöst werden. Voraussetzung für den Erlass eines Auflösungsurteils ist eine Auflösungsklage. Diese kann von einem oder mehreren Gesellschaftern erhoben werden, wenn ihre Geschäftsanteile mindestens 1/10 des Stammkapitals ausmachen. Eine Auflösungsklage ist nur zulässig, wenn die Erreichung des Gesellschaftszwecks unmöglich wird oder wenn andere wichtige Gründe (z. B. tiefgreifende Zerrüttung zwischen den Gesellschaftern, dauernde Unrentabilität der Gesellschaft) für die Auflösung vorhanden sind.
  • Eröffnung des Insolvenzverfahrens
    Die GmbH wird aufgelöst durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Wird das Insolvenzverfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben,(Regelinsolvenzverfahren) so können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen.
  • Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse
    Die GmbH wird aufgelöst, wenn der Beschluss, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, rechtskräftig ist.
Zusätzlich können im Gesellschaftsvertrag weitere Auflösungsgründe festgelegt werden.
Die Auflösung der GmbH ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Eine Anmeldung ist nur dann nicht erforderlich, wenn der Grund der Auflösung die Eröffnung oder die Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist. In diesen Fällen hat das Gericht die Auflösung und ihren Grund von Amts wegen einzutragen. Außerdem muss die Auflösung dreimal hintereinander im Bundesanzeiger und in den für Bekanntmachung vorgesehenen öffentlichen Blättern angezeigt werden.
b) Liquidation
Durch die Auflösung ist die GmbH nicht beendet, sie muss vielmehr liquidiert werden. In der Liquidation müssen die laufenden Geschäfte beendigt werden, die Verpflichtungen der Gesellschaft erfüllt werden und sämtliche Ansprüche der GmbH eingezogen werden. Das Vermögen der Gesellschaft ist in Geld umzusetzen.
Ein nach der Beendigung der Liquidation verbleibendes Vermögen der Gesellschaft wird unter die Gesellschafter nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsanteile verteilt. Die Verteilung darf nicht vor Ablauf des sog. Sperrjahres vorgenommen werden. Das Sperrjahr beginnt mit der letzten der drei Bekanntmachungen, in denen die Auflösung der GmbH angezeigt wird.
c) Beendigung
Die Liquidation ist beendet, wenn das Gesellschaftsvermögen verteilt ist. Nach der Vermögensverteilung ist eine Schlussrechnung zu legen. Sodann ist der Schluss der Liquidation der GmbH zum Handelsregister anzumelden. Das Registergericht löscht die GmbH.

13. Weitere Informationen

Wenn Sie darüber hinausgehende Informationen benötigen, steht Ihnen in unserer Commerzbibliothek die gängige Rechtsliteratur (Gesetzestexte, Kommentare, Entscheidungssammlungen, Periodika) zur Verfügung. Die Commerzbibliothek finden Sie im Erdgeschoss unserer Handelskammer, Adolphsplatz 1, 20457 Hamburg. Sie ist Montag bis Donnerstag von 10 bis 20 Uhr sowie Freitag und Sonnabend von 10 bis 15 Uhr geöffnet.

Hinweis: Diese Informationen sollen Ihnen nur erste Hinweise geben und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.