Vertragsrecht

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Was sind Allgemeine Geschäftsbedingungen?

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind für eine Vielzahl von Fällen anwendbare vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (der Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt (§ 305 Abs. 1 BGB). Dabei ist unerheblich, ob die vorformulierten Vertragsbedingungen ausdrücklich als AGB bezeichnet werden, ob sie im Vertrag enthalten oder gesondert gestellt werden und welchen Umfang oder welche Form sie haben. 
Entscheidend ist, ob die Vertragsbestimmungen dafür gedacht sind, in inhaltlich unveränderter Form mehrfach - oder bei Verbraucherverträgen auch nur einmalig - verwendet zu werden und ob sie dem Vertragspartner einseitig vorgegeben werden. Um AGB kann es sich also auch dann handeln, wenn der Verwender auf Vertragsmuster von Dritten zurückgreift. Entscheidend ist außerdem, ob der Verwender den von ihm vorformulierten Vertragstext vorgibt und dessen Einbeziehung von seinem Vertragspartner verlangt, ohne dass dieser auf den Inhalt Einfluss nehmen kann. Wenn die Parteien den Vertragstext individuell aushandeln, liegen dagegen keine AGB vor: Nicht aber genügt es, dass dem Vertragspartner der Abschluss des Vertrags als Ganzes freisteht, ihm etwa im Hinblick auf die Laufzeit unterschiedliche Optionen angeboten werden oder einzelne Informationen handschriftlich ergänzt werden; vielmehr muss der Vertragsinhalt ernsthaft zur Disposition gestellt und verhandelt werden. Auch wenn einzelne Klauseln individuell ausgehandelt werden, bleiben die übrigen vorformulierten Vertragsbedingungen AGB. Haben die Vertragsparteien eine den konkreten Fall betreffende Absprache getroffen, geht diese einer anders lautenden AGB vor.
AGB müssen nicht verwendet werden, können aber verwendet werden, um einheitliche Regelungen für Massenverträge zu schaffen und so den Geschäftsverkehr zu erleichtern. Durch AGB können gesetzliche Regelungen zugunsten des Verwenders abgeändert werden oder für Fälle, die gesetzlich nicht geregelt sind, Regelungen geschaffen werden. Dies gilt insoweit, als die gesetzlichen Bestimmungen überhaupt abgeändert werden dürfen.
Zum Schutz der Vertragspartner sieht das Gesetz für die Verwendung von AGB Grenzen vor, die zu beachten sind; insbesondere sind AGB sorgfältig zu formulieren. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr sind die Möglichkeiten der AGB-Verwendung größer als im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern. Wird den gesetzlichen Grenzen nicht hinreichend Rechnung getragen, sind die AGB unwirksam und es gilt das Gesetz.
Wir raten generell davon ab, Allgemeine Geschäftsbedingungen selbst zu erstellen oder Muster-AGB oder sogar fremde AGB ungeprüft zu verwenden. Der zulässige Wortlaut von AGB kann für einzelne Branchen unterschiedlich sein. Die Klauseln müssen für das Unternehmen im besonderen Einzelfall formuliert werden. Wenn eine unzulässige Bestimmung verwendet wird, gilt im Streitfall die gesetzliche Regelung, die meistens ungünstiger ist als eine nach dem AGB-Gesetz zulässige.

Nur ein spezialisierter Jurist kann die recht unübersichtliche, aber zu beachtende Rechtsprechung zur Zulässigkeit von einzelnen Klauseln überschauen. Wir empfehlen Ihnen deshalb, einen Rechtsanwalt mit der Erstellung von AGB zu beauftragen.

2. Einbeziehung der AGB in den Vertrag

AGB gelten nur dann, wenn sie durch eine wirksame Einbeziehung Bestandteil des Vertrags geworden sind: Der Vertragspartner muss also mit der Geltung der AGB einverstanden sein. Andernfalls bleibt zwar der Vertrag im Übrigen grundsätzlich wirksam, es gelten jedoch nicht die AGB, sondern gesetzliche Bestimmungen. Je nachdem, ob die AGB gegenüber einem Verbraucher oder einem Unternehmer verwendet werden, sieht das Gesetz für eine wirksame Einbeziehung bestimmte Voraussetzungen vor.

Einbeziehung gegenüber Verbrauchern

Unabhängig davon, ob der Vertrag in einem Geschäft oder z.B. telefonisch oder online abgeschlossen wird, werden AGB gegenüber Verbrauchern grundsätzlich unter folgenden Voraussetzungen wirksam einbezogen:
  • Hinweis auf die AGB vor/bei Vertragsschluss
  • Möglichkeit der Kenntnisnahme vor/bei Vertragsschluss
  • Transparente, verständliche und übersichtliche Formulierung
Der Verwender muss bei Vertragsschluss ausdrücklich auf die AGB hinweisen. Dieser Hinweis kann in schriftlicher oder mündlicher Form erfolgen. Da der Hinweis bei Vertragsschluss vorliegen muss, genügt ein Hinweis auf Dokumenten, die erst nach Vertragsschluss ausgehändigt oder übersandt werden (z.B. Rechnungen oder Lieferscheine) nicht. Wenn ein Hinweis bei Vertragsschluss nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, reicht ein deutlich sichtbarer Aushang am Ort des Vertragsschlusses aus. Dies kommt insbesondere bei Geschäften des Massenverkehrs (z.B. der Nutzung von Parkhäusern oder von Schließfächern, beim Kartenkauf am Ticketschalter) oder bei der Nutzung von Automaten in Betracht. Die AGB müssen dann an einer geeigneten Stelle aushängen oder ausliegen, sodass sie vom Kunden bzw. potentiellen Vertragspartner nicht übersehen werden können (z.B. im Eingangsbereich des Geschäfts oder an der Kasse).
Des Weiteren muss der Vertragspartner bei Vertragsschluss in zumutbarer Weise von den AGB Kenntnis erlangen können. Die Möglichkeit der Kenntnisnahme ist ausreichend; auf die tatsächliche Kenntnisnahme kommt es nicht an. Dem Vertragspartner muss der gesamte Vertragstext zur Verfügung stehen. Nicht ausreichend ist es, wenn die AGB erst auf Aufforderung zugeschickt werden oder auf einen Katalog o.ä. verwiesen wird. „Zumutbar“ ist die Kenntnisnahme ferner nur dann, wenn die AGB für den Vertragspartner mühelos lesbar, übersichtlich und verständlich sind (z.B. keine winzig kleinen, überlangen oder unverständlich formulierten AGB). Unklarheiten oder Mehrdeutigkeiten gehen zulasten des Verwenders. Bei erkennbar körperlich behinderten Vertragspartnern muss ist der Verwender gesetzlich verpflichtet, diesem Umstand Rechnung zu tragen; einer erkennbar sehbehinderten Person muss beispielsweise die Kenntnisnahme in akustischer Form oder durch Blindenschrift ermöglicht werden. Bei ausländischen Vertragspartnern ist der Verwender nicht verpflichtet, eine Übersetzung bereitzuhalten, sofern die Verhandlungs- und Vertragssprache Deutsch ist.
Des Weiteren verbieten sich Klauseln, die so ungewöhnlich und so überraschend sind, dass der Vertragspartner mit ihnen nach den Umständen des Falles vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht. Klauseln mit einem „Überrumpelungseffekt“ werden nicht Vertragsbestandteil.
Beispiele: Bei schriftlichen Verträgen ist etwa ein Hinweis auf dem Bestellformular und ein Abdruck der AGB auf der Rückseite des Formulars denkbar. Bei Online-Verträgen ist es etwa ein deutlich sichtbarer Link auf der Bestellseite denkbar, über den die AGB aufgerufen und ausgedruckt werden können. Schwierigkeiten ergeben sich bei einem mündlichen bzw. telefonischen Vertragsschluss. Regelmäßig empfiehlt es sich, den Vertragsschluss auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben und die AGB einem schriftlichen Vertragsangebot beizufügen. Ein Verzicht auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme der AGB ist grundsätzlich nur im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern möglich. Eine nachträgliche Einbeziehung der AGB, d.h. eine Einbeziehung nach Vertragsschluss, kommt nur unter den soeben genannten Voraussetzungen und unter der ausdrücklichen Zustimmung des Vertragspartners zu der Vertragsänderung  in Betracht.
Wenn der Vertragspartner auf die AGB hingewiesen wurde und eine Möglichkeit zur Kenntnisnahme hatte und den Vertrag sodann abschließt, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass er mit der Einbeziehung der AGB einverstanden ist. Werden die AGB jedoch erst der Auftragsbestätigung nach Vertragsschluss beigefügt und reagiert der Vertragspartner hierauf nicht, kann daraus nicht abgeleitet werden, er wäre mit einer nachträglichen Einbeziehung einverstanden.

Einbeziehung im kaufmännischen Bereich

Bei Verträgen zwischen Unternehmern – Gewerbetreibenden und freiberuflich Tätigen – werden AGB grundsätzlich unter folgenden Voraussetzungen wirksam einbezogen:
  • Der Vertragspartner kann die Absicht, die AGB einbeziehen zu wollen, erkennen 
  • Der Vertragspartner widerspricht nicht
Beispiele: Stehen die Vertragsparteien in laufenden Geschäftsbeziehungen und haben sie dabei immer bestimmte AGB verwendet, ist die erneute ausdrückliche Vereinbarung der AGB nicht bei jedem Vertragsschluss erforderlich. Stehen die Vertragsparteien nicht in laufenden Geschäftsbeziehungen, ist ein ausdrücklicher Hinweis auf die AGB aus Gründen der Rechtssicherheit gegenüber dem Vertragspartner sinnvoll. AGB können unter bestimmten Voraussetzungen auch durch ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben Vertragsbestandteil werden; Voraussetzung hierfür ist insbesondere dass der Bestätigende redlicherweise damit rechnet, dass der andere mit der Einbeziehung der AGB einverstanden ist.
Im Geschäftsverkehr kann der Vertragspartner auf die Kenntnisnahme der AGB verzichten.
Streben beide Vertragspartner die Geltung eigener AGB an, die sich inhaltlich widersprechen, kommt regelmäßig trotzdem ein Vertrag zustande. Im Fall solcher sogenannter „kollidierender AGB“ gelten dann zum einen die übereinstimmenden AGB-Klauseln und zum anderen individualvertragliche Vereinbarungen sowie das Gesetz.

3. Wirksamkeit von AGB

AGB müssen nicht nur wirksam in den Vertrag einbezogen werden, sie unterliegen auch einer inhaltlichen Kontrolle nach §§ 307-309 BGB. Bei Verbraucherverträgen werden strengere Anforderungen gestellt als bei Verträgen mit Unternehmern.
In den §§ 308 und 309 BGB enthält das Gesetz eine Reihe von Klauselverboten für Verbraucherverträge. Diese beziehen sich z.B. auf Fristen, Rücktrittsvorbehalte, Vorbehalte bei Nichtverfügbarkeit der Ware, kurzfristige Preiserhöhungen, Vertragsstrafen und verschiedene Formen von Haftungsausschlüssen. Ein Verstoß gegen eines der Verbote führt zur Unwirksamkeit der Klausel. Auch im unternehmerischen Verkehr kann man sich an diesen Vorschriften orientieren.
Sowohl bei Verträgen mit Verbrauchern als auch bei Verträgen mit Unternehmern sind AGB-Klauseln nach § 307 BGB unwirksam, wenn sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligen (§ 307 BGB). Das ist der Fall, wenn der Verwender durch die von ihm vorgegebenen AGB missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen. Nach dem Gesetz liegt eine unangemessene Benachteiligung insbesondere dann vor, wenn entweder wesentliche Grundgedanken von gesetzlichen Regelungen verletzt werden oder wesentliche Rechte oder Pflichten eines Vertrags - sogenannte Kardinalpflichten - so eingeschränkt werden, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird. Eine Kardinalpflicht ist z.B. die Lieferung der vereinbarten Ware durch einen Verkäufer; wer sich vertraglich zur Lieferung einer Sache verpflichtet, kann sich also für den Fall der Mangelhaftigkeit dieser Sache nicht von jeglicher Schadensersatzpflicht freizeichnen, weil es die Kardinalpflicht des Verkäufers ist ist, die Sache frei von Mängeln zu liefern.
Die Rechtsprechung zur (Un-)Wirksamkeit von AGB ist umfangreich und kompliziert. Insbesondere aus diesem Grund ist man gut beraten, für die Erstellung von AGB anwaltlicher Rat einzuholen.

4. Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die gesetzlichen Regelungen

Wurden AGB nicht wirksam in den Vertrag einbezogen oder verstößt der Inhalt einer AGB-Klausel gegen die gesetzlichen Bestimmungen, so ist sie unwirksam. Der Rest des Vertrages bleibt danngrundsätzlich wirksam (§ 306 Abs. 1 BGB) und an die Stelle der unwirksamen AGB treten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 2 BGB).
Eine AGB-Klausel darf nicht so ausgelegt werden, dass sie gerade noch zulässig ist (sogenannte geltungserhaltende Reduktion). Der Verwender trägt somit das Risiko für eine „grenzwertige“ AGB-Klausel.

5. Beispiele

Folgende Regelungen müssen z.B. bei der Formulierung von AGB beachtet werden:

Beschränkung der Haftung für Schadensersatz

Die Haftung für Schadensersatz kann grundsätzlich sowohl gegenüber Unternehmern, als auch gegenüber Verbrauchern auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz des Verwenders und seiner „Leute“ beschränkt  und somit für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen werden; eine weitergehende Beschränkung ist nicht möglich.
Für Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren, kommt eine Haftungsbeschränkung jedoch gar nicht in Betracht. Dass die Haftung für solche Schäden nicht ausgeschlossen wird, muss in den AGB ausdrücklich aufgeführt werden.
Auch für Schäden, die auf einer Verletzung der sogenannten Kardinalpflichten beruhen, kommt eine Haftungsbeschränkung nicht in Betracht. Es empfiehlt sich, die entsprechen Kardinalpflichtebn ebenfalls konkret benannt und ausdrücklich in die AGB aufzunehmen; ein pauschaler Hinweis, dass Kardinalpflichten in dem Haftungsausschluss nicht inbegriffen sind, genügt nicht. Dies ergibt sich aus §§ 309 Nr. 7 und 307 BGB.

Verkürzung der Verjährungsfrist bei Mängeln

Bei neu hergestellten Bauwerken oder Baumaterialien darf die Verjährungsfrist von fünf Jahren nicht verkürzt werden (§§ 438, 634a, 309 Nr. 8 lit. b) ff) BGB).
Für Verträge über die Lieferung neu hergestellter Sachen und Werkleistungen gilt, dass die Verjährungsfrist bei Mängeln nicht kürzer bemessen sein darf als ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn (§ 309 Nr. 8 lit. b) ff) BGB).
Für den Verbrauchsgüterkauf findet sich eine vorrangige Regelung der Verjährung in § 475 Abs. 2 in Verbindung mit § 438 BGB, wonach die Verjährungsfrist bei neu hergestellten Sachen nicht weniger als zwei Jahre ab der Ablieferung der Sache betragen darf; Anwendung findet § 309 Nr. 8 lit. b) ff) BGB aber nach § 475 Abs. 3 BGB auch im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs für Schadensersatzansprüche. Bei gebrauchten Sachen darf die Verjährungsfrist nicht kürzer als ein Jahr sein.
Bei Verträgen innerhalb einer Lieferkette, an deren Ende ein Kaufvertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher steht, gelten besondere Verjährungsvorschriften für die Rückgriffsrechte des Unternehmers gegenüber seinem Lieferanten (und dessen Vorlieferanten usw.). Von diesen darf nur abgewichen werden, wenn dem Vertragspartner ein gleichwertiger Ausgleich eingeräumt wird (§§ 478, 479 BGB).

Gerichtsstandsvereinbarungen

Oft werden Gerichtsstandsvereinbarungen, also Vereinbarungen über die örtliche, sachliche und internationale Zuständigkeit des Gerichts erster Instanz in AGB vereinbart (z.B. „Gerichtsstand ist Hamburg.“). Dabei ist zu beachten, dass die Zivilprozessordnung Gerichtsstandsvereinbarungen – unabhängig davon, ob sie in AGB oder individualvertraglich vorgesehen werden – grundsätzlich nur zwischen Kaufleuten [Link – Dok. „Rechtsfolgen bei Eintragung ins Handelsregister“] (der Begriff ist nicht deckungsgleich mit dem Begriff des Unternehmers) und juristischen Personen des öffentlichen Rechts (und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen) erlaubt (§ 38 ZPO). Andere Personen, darunter Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder sonstige Angehörige wirtschaftsberatender Berufe sowie Verbraucher, sind nicht umfasst. Sie können im Vorfeld, d.h. vor dem Entstehen der Streitigkeit, keine Gerichtsstandsvereinbarung treffen.

6. Wo erhalte ich Muster für AGB?

Der Bestand der Commerzbibliothek enthält neben vielfältiger Fachliteratur auch Sammlungen mit Vertragsmustern, die für eine Recherche zur Verfügung stehen. Bitte beachten Sie, dass es nicht zu empfehlen ist, Vertrags- und AGB-Muster ohne rechtliche Prüfung durch einen Rechtsanwalt zu verwenden, weil diese Rechtstexte erfahrungsgemäß individuell an die Zwecke des Verwenders angepasst werden müssen. Einen Rechtsanwalt empfiehlt Ihnen gerne die Hanseatische Rechtsanwaltskammer Hamburg. Auch über die Suchfunktion des Deutschen Anwaltvereins kann ein Rechtsanwalt anhand verschiedener Kriterien für Ihren Zweck gefunden werden.
Hinweis: Diese Informationen sollen Ihnen nur erste Hinweise geben und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.