Gründung

Welche Rechtsform ist die zweckmäßigste?

Es gibt verschiedene Rechtsformen, die für ein Unternehmen gewählt werden können. Vor einer Festlegung sollten die damit verbundenen wirtschaftlichen, steuerlichen und vor allem rechtlichen Auswirkungen geprüft werden. Es empfiehlt sich, den Rat einer Rechtsanwältin/eines Rechtsanwalts und einer Steuerberaterin/eines Steuerberaters einzuholen. Das Handels- und Gesellschaftsrecht gibt den Unternehmern die zur Verfügung stehenden Unternehmensformen (Rechtsformen) gesetzlich vor. Es ist nicht möglich, eine neue Rechtsform zu erfinden und diese am Markt einzuführen. Die gesetzlich vorgegebene Grundstrukturen können jedoch teilweise geändert und dadurch den individuellen Bedürfnissen angepasst werden.
Allgemein gilt jedoch: Die optimale Rechtsform gibt es nicht. Jede Rechtsform hat Vor- und Nachteile. Zur groben Orientierung können folgende Überlegungen, sowie unsere Checkliste der Rechtsformen (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 117 KB) helfen:
  • Von wie vielen Personen soll das Unternehmen gegründet werden?
  • Wer soll das Unternehmen leiten?
  • Muss eine Eintragung in das Handelsregister erfolgen?
  • Soll vom Eintragungsrecht in das Handelsregister Gebrauch gemacht werden?
  • Kann das nötige Kapital und unternehmerische Know-how allein aufgebracht werden?
  • Soll das Unternehmen eine möglichst hohe Kreditwürdigkeit haben?
  • Ist das Vorhaben risikoreich?
  • Soll die persönliche Haftung eingeschränkt werden?
  • Passt die Rechtsform zur Betriebsgröße?
Die passende Gesellschaftsform bestimmt sich noch nach weiteren Kriterien: Wichtig sind z. B. Fragen des Gründungs- und Verwaltungsaufwandes, der Besteuerung, ferner die Regelung der Geschäftsführung, der Haftung, der möglichst reibungslosen Rechtsnachfolge einschließlich der Vermögensauseinandersetzung im Falle des Ausscheidens einer Gesellschafterin/eines Gesellschafters. Eine erste Weichenstellung für die künftige Rechtsform ergibt sich häufig schon aus der voraussichtlichen Größenordnung des Vorhabens. Eine Unternehmensform, die sich am Anfang als optimal darstellt, kann sich im Laufe der Zeit wegen eintretender Veränderungen als nachteilig erweisen. Es ist deshalb empfehlenswert, in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen, ob das "rechtliche Kleid" des Unternehmens noch passt oder ob es gewechselt werden sollte. Im Hinblick auf die dann konkret einzuleitenden rechtlichen Schritte sowie die steuerlichen Auswirkungen ist es wichtig, sich begleitend Rat einzuholen.
Tipp: Im Dokument "Internationale Gesellschaftsformen und ihre Haftung" haben wir Ihnen eine Übersicht der wichtigsten ausländischen Gesellschaftsformen aufgelistet, sortiert nach Ländern.

Einzelunternehmen, Personen- und Kapitalgesellschaften

Grundsätzlich unterscheidet man zwischen Einzelunternehmen, den sogenannten Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften.

1. Einzelunternehmen

1.1 Kleingewerbe

Kleingewerbetreibende sind Einzelgewerbetreibende die nach Art und Umfang des Unternehmens einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordern. Sie werden nicht in das Handelsregister eingetragen. Für die Unternehmen als auch für die Gläubiger ist es von großer Bedeutung, wann die kleingewerbliche Grenze überschritten wird. Die konkrete Rechtsposition ist abhängig davon, ob ein in kaufmännischer Weise errichteter Geschäftsbetrieb erforderlich ist.
Gesetzliche Grundlage für Kleingewerbetreibende ist das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), nicht das Handelsgesetzbuch (HGB), das nur für Kaufleute gilt. Sog. Nicht-Kaufleute haften persönlich und unbeschränkt mit ihrem gesamten Vermögen für Verbindlichkeiten des Gewerbebetriebs. Das gilt bei der BGB-Gesellschaft auch für Geschäfte, die ein anderer Gesellschafter für die Gesellschaft abgeschlossen hat. Im Geschäftsverkehr tritt man mit ausgeschriebenem Vor- und Zunamen – bei BGB-Gesellschaften den Vor- und Zunamen aller Gesellschafter – auf. Als Nicht-Kaufmann bzw. BGB-Gesellschaft kann man sich freiwillig in das Handelsregister eintragen lassen und erlangt dadurch die rechtliche Eigenschaft eines eingetragenen Kaufmanns. Dann gelten die Rechte und Pflichten, die sich aus dem Handelsgesetzbuch ergeben. Allerdings haftet man auch als eingetragener Kaufmann persönlich und unbeschränkt mit dem eigenen Vermögen.

1.2 Kaufmann

Erfordert das Unternehmen einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb, ist die Eintragung in das Handelsregister Pflicht. Bei der Beurteilung kommt es auf das Gesamtbild des Betriebes an.
Wesentliche Kriterien:
Die nachfolgenden Kriterien sind Anhaltspunkte, die nur in ihrer Gesamtschau eine Beurteilung des Unternehmens zulassen.
  • Art der Geschäftstätigkeit: Vielfalt der Erzeugnisse und Leistungen und der Geschäftsbeziehungen, Inanspruchnahme und Gewährung von Fremdfinanzierungen, Teilnahme am Wechsel- und Scheckverkehr, aktive oder passive Beteiligung am Frachtverkehr, lokale oder weiträumige, namentlich internationale Tätigkeit, umfangreiche Werbung, größere Lagerhaltung
  • Umfang der Geschäftstätigkeit: Umsatzvolumen (nicht Bilanzgewinn), Anlage- und Umlaufvermögen, Zahl und Funktion der Beschäftigten (inkl. Aushilfskräfte), Schichtbetrieb, Größe des Geschäftslokals, Zahl und Organisation der Betriebsstätten, Auslandsfilialen
  • Umsatz (indiziell/ Richtwerte):
    • Produktion 300.000 Euro
    • Großhandel 300.000 Euro
    • Einzelhandel 250.000 Euro
    • Dienstleistungen 175.000 Euro
    • Handelsvertreterprovision 120.000 Euro
    • Speisegaststätten 300.000 Euro
    • Hotels 250.000 Euro
  • Anzahl der Beschäftigten: bis zu 5 Personen spricht gegen das Erfordernis kaufmännischer Einrichtungen
  • Betriebsvermögen: ein Vermögen ab einer Höhe von ca. 100.000 Euro spricht für das Erfordernis einer kaufmännischen Einrichtung
  • Kredithöhe: Beträge unter 50.000 Euro haben keine Bedeutung
  • Standorte: mehrere Standorte beziehungsweise Niederlassungen sprechen für das Erfordernis kaufmännischer Einrichtungen
  • Organisationsaufwand: ein erheblicher Organisationsaufwand bei der Tätigkeit des Unternehmens, zum Beispiel bei der Organisation von Veranstaltungen, spricht für das Erfordernis kaufmännischer Einrichtungen
Für Einzelkaufleute (eingetragene Kauffrau /eingetragener Kaufmann) und für die übrigen im Handelsregister eingetragenen Personengesellschaften (OHG, KG, GmbH & Co. KG) finden die Regelungen des Handelsgesetzbuches (HGB) Anwendung. Dies gilt auch für Kapitalgesellschaften (UG haftungsbeschränkt, GmbH, AG), soweit nicht Sondervorschriften (zum Beispiel GmbH-Gesetz) greifen. Besonders zu beachten ist die richtige Firmierung. Kaufleute führen ihre Geschäfte unter einer Firma (Name des Unternehmens). Das Firmenrecht erlaubt den Kaufleuten, als Firma eine Sachbezeichnung, einen Phantasienamen oder eine Namensfirma zu führen. Die Bezeichnung muss jedoch Unterscheidungskraft besitzen und darf nicht offensichtlich irreführend sein. Außerdem muss immer der entsprechende Rechtsformzusatz (zum Beispiel eingetragene Kauffrau oder e.K., OHG, KG) hinzugefügt werden.
Für die Handelsgeschäfte, die Kaufleute tätigen, gelten viele Besonderheiten. Sie können zum Beispiel einen Vertrag durch Schweigen auf ein ihnen gemachtes Angebot schließen. Einige weitere Rechte und Pflichten der Kaufleute sind unter anderem die Sorgfaltspflicht, Vertragsstrafe, Unwirksamkeit von Abtretungsverboten oder Annahmeverzug beim Handelskauf. Beim beiderseitigen Handelskauf unterliegt die Käuferin/der Käufer bei der Warenannahme einer strengen Untersuchungs- und Rügepflicht. Die Anzeige eines Mangels muss Art und Umfang genau bezeichnen. Außerdem sind Bürgschaftserklärungen, Schuldversprechen und Schuldanerkenntnisse von Kaufleuten bereits dann verbindlich, wenn sie mündlich abgegeben werden, sofern es sich um ein Handelsgeschäft handelt.
Das Handelsregister teilt die Gesellschaften in drei Kategorien: Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften.
Die Einzelunternehmung einfach erklärt:
Um dieses Video ansehen zu können, müssen Sie Ihre Cookie-Einstellungen anpassen und die Kategorie „Marketing Cookies" akzeptieren. Erneuern oder ändern Sie Ihre Cookie-Einwilligung

Personengesellschaften

Hierbei handelt es sich um einen Zusammenschluss von mindestens 2 Personen. Die Personengesellschaft an sich ist zwar keine juristische Person, kann aber dennoch Rechte und Pflichten haben. Die üblichen Personengesellschaften sind:

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Wenn mehrere Personen gemeinsam ein kleingewerbliches oder freiberufliches Unternehmen starten möchten, bilden sie häufig eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR oder BGB-Gesellschaft).
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) stellt einen auf Dauer angelegten Zusammenschluss von zwei oder mehr Personen zur Verfolgung eines bestimmten gemeinsamen Zwecks dar (§§ 705 ff. BGB). Die Gesellschafter sind verpflichtet, diesen Zweck zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge durch Einbringung von Einlagen zu leisten. Die GbR kann für alle erlaubten Zwecke gegründet werden. Diese können erwerbswirtschaftlicher oder ideeller Natur sein. In der Praxis wird die Rechtsform der GbR vielseitig genutzt, z.B. für gewerbliche Tätigkeiten, Wohn-, Fahrt- und Spielgemeinschaften oder Freiberuflern (Rechtsanwälte, Ärzte).
Das gilt bei der BGB-Gesellschaft auch für Geschäfte, die eine andere Gesellschafterin/ein anderer Gesellschafter für die Gesellschaft abgeschlossen hat. Im Geschäftsverkehr tritt man mit ausgeschriebenem Vor- und Zunamen – bei BGB-Gesellschaften den Vor- und Zunamen aller Gesellschafter:Innen – auf.
Als Nicht-Kaufleute bzw. als  BGB-Gesellschaft kann man sich freiwillig in das Handelsregister eintragen lassen und erlangt dadurch die rechtliche Eigenschaft einer eingetragenen Kauffrau/eines eingetragenen Kaufmanns. Dann gelten die Rechte und Pflichten, die sich aus dem Handelsgesetzbuch ergeben. Allerdings haftet man auch als eingetragene Kauffrau/eingetragener Kaufmann persönlich und unbeschränkt mit dem eigenen Vermögen.

Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Die OHG ist eine Personengesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist. Sie besteht aus mindestens zwei Gesellschafter. Eine Begrenzung der Zahl der Gesellschafter nach oben kennt das Gesetz nicht. Die Gründung der OHG ist nicht von einem Mindestkapital abhängig. Jeder Gesellschafter haftet den Gläubiger für die Gesellschaftsschulden unmittelbar und unbeschränkt als Gesamtschuldner mit dem gesamten Vermögen. Ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag wird vom Gesetzgeber nicht vorgeschrieben. Der Abschluss eines schriftlichen Gesellschaftsvertrages ist aber zu empfehlen. Die OHG ist in das Handelsregister einzutragen, was dazu führt, dass das Handelsrecht und andere Spezialgesetze Anwendung finden. Grundsätzlich ist jeder Gesellschafter zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Gesellschaft befugt. Grundlegende Angelegenheiten der Gesellschaft sind allerdings durch Gesetz von der Einzelvertretungsmacht ausgeschlossen.

Kommanditgesellschaft (KG)

Die Kommanditgesellschaft besteht mindestens aus zwei Gesellschaftern, dem Komplementär und der dem Kommanditisten. Im Gegensatz zu der OHG haften nicht alle Gesellschafter einer KG mit ihrem vollen privaten Vermögen. Sie hat zwar mindestens einen voll haftenden Gesellschafter (Komplementär), aber auch mindestens einen Kommanditisten, bei dem die Haftung auf seine Einlage beschränkt ist. Sobald die KG und die Höhe der Hafteinlage des Kommanditisten in das Handelsregister eingetragen sind, entfaltet die Haftungsbeschränkung des Kommanditisten Außenwirkung. Diese Gesellschaftsform wird gerne von Familienunternehmen gewählt, in denen eine oder zwei Personen die volle Haftung, dafür aber auch die Geschäftsführung übernehmen. Die übrigen Familienmitglieder sind Kommanditisten. Die Kommanditisten erhalten aus den Erträgen der Gesellschaft eine Verzinsung ihrer Einlage oder Gewinnanteile. Die Geschäftsführung und die Vertretung der Gesellschaft nach außen erfolgt durch die Komplementäre nach den Grundsätzen, die auch für die Gesellschafter der OHG gelten. Die Kommandititsten sind von der Geschäftsführung und Vertretung ausgeschlossen. Sie haben aber ein Widerspruchsrecht bei ungewöhnlichen Geschäften, d.h. wenn eine Handlung vorliegt die über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgeht (z.B. Erwerb eines Grundstücks, Beteiligung stiller Gesellschafter etc.) . Anderweitige vertragliche Vereinbarungen sind jedoch möglich.

GmbH & Co. KG

Die GmbH & Co.KG ist eine besondere Erscheinungsform der KG, deren persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) keine natürliche Person, sondern eine GmbH (juristische Person) ist. Die GmbH haftet wiederum kraft Gesetzes nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Diese Konstruktion führt dazu, dass tatsächlich nur beschränkt haftende Gesellschafter vorhanden sind.
Die GmbH & Co. KG wird als Personengesellschaft angesehen, obwohl sie zahlreiche Elemente einer Kapitalgesellschaft in sich vereinigt. Die GmbH führt, vertreten durch ihren Geschäftsführer, als Komplementärin der KG die Geschäfte der Kommanditgesellschaft. Die Gesellschafter der GmbH sind oft gleichzeitig die Kommanditisten der KG. Die Firma muss den Zusatz GmbH & Co. KG enthalten. Die erreichte Haftungsbeschränkung wird aber auch hier häufig nicht durchsetzbar sein. Bei der Kreditvergabe werden die Banken – wie bei der GmbH – verlangen, dass die Gesellschafter eine private Sicherheit für notwendige Kredite anbieten. Statt der GmbH kann natürlich auch eine UG (haftungsbeschränkt) voll haftende Gesellschafterin der KG sein.
Die Personengesellschaft einfach erklärt:
Um dieses Video ansehen zu können, müssen Sie Ihre Cookie-Einstellungen anpassen und die Kategorie „Marketing Cookies" akzeptieren. Erneuern oder ändern Sie Ihre Cookie-Einwilligung

Kapitalgesellschaften

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und Unternehmergesellschaft/ UG (haftungsbeschränkt)

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und die Unternehmergesellschaft sind Kapitalgesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit (juristische Person). Die Haftung ist auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Die UG (haftungsbeschänkt) stellt keine eigene Rechtsform dar, sondern ist eine Variante der GmbH. Daher finden das Recht der GmbH auch auf die UG (haftungsbeschänkt) Anwendung.  Eine GmbH kann allein oder mit mehreren GesellschafterInnen oder Gesellschaftern gegründet werden. Das Mindeststammkapital der GmbH beträgt 25.000 EUR. Es entsteht im Zuge der Gründung durch die so genannten Stammeinlagen der Gesellschafteinnen oder Gesellschafter, die aus einem festgelegten Geldbetrag oder aus firmennotwendigen Sachwerten (z. B. Pkw, Büroausstattung) bestehen können. Die GmbH ist so populär, weil die Haftung der Gesellschafter auf die Höhe ihres eingebrachten Geschäftsanteils beschränkt ist. Ein Rückgriff von Gesellschaftsgläubigern auf das Privatvermögen der Gesellschafter ist grundsätzlich ausgeschlossen. Kreditgeber achten allerdings in der Regel darauf, dass ihnen bei der Vergabe von Krediten an die GmbH auch private Sicherheiten durch die Gesellschafter selbst angeboten werden.
Seit dem 1. November 2008 gibt es mit der Unternehmergesellschaft / UG (haftungsbeschränkt) die Möglichkeit, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung schon ab einem Euro Stammkapital zu gründen. Wie hoch das Stammkapital tatsächlich sein muss, hängt von der geplanten Geschäftstätigkeit ab. Die UG (haftungsbeschränkt) muss eine gesetzliche Rücklage bilden, in die sie ein Viertel des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses einstellt. Im Übrigen gelten für die UG (haftungsbeschränkt) weitestgehend dieselben Regeln wie für die GmbH.

Aktiengesellschaft (AG)

Die AG ist ebenso wie die GmbH eine Kapitalgesellschaft, die allerdings über ein Mindestkapital von fünfzigtausend Euro verfügt. Sie wird durch einen Vorstand vertreten, der die Geschäftsführung übernimmt. Außerdem gehört ein Aufsichtsrat zu ihren Organen, der die Tätigkeit des Vorstandes überwacht. Die Gesellschaftsanteile werden als Aktien bezeichnet. Die Gründung einer Aktiengesellschaft dürfte allerdings – vor allem wegen des hohen Kapitalaufwandes – für den Beginn der Selbständigkeit weniger in Frage kommen.
Tipp: Weiterführende Informationen zur AG finden Sie im Dokument "Aktiengesellschaft".
Die Kapitalgesellschaft einfach erklärt:
Um dieses Video ansehen zu können, müssen Sie Ihre Cookie-Einstellungen anpassen und die Kategorie „Marketing Cookies" akzeptieren. Erneuern oder ändern Sie Ihre Cookie-Einwilligung

Partnerschaftsgesellschaft

Die Partnerschaft ist eine relativ neue Gesellschaftsform, in der sich Angehörige Freier Berufe zusammenschließen können. Diese Gesellschaftsform ist mit der OHG vergleichbar. Alle Partner haften als Gesamtschuldner für die Verbindlichkeiten der Partnerschaft und sind in der Regel auch alle zur Geschäftsführung berechtigt. Für die Partnerschaft ist ein besonderes Partnerschaftsregister eingeführt worden, das bei den Amtsgerichten weitgehend nach den für das Handelsregister geltenden Vorschriften geführt wird.
Die Partnerschaft muss den Namen wenigstens einer Partnerin oder eines Partners, den Zusatz "und Partnerin/Partner" oder "Partnerschaft" sowie die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe enthalten. Die Beifügung von Vornamen ist nicht erforderlich. Die Namen anderer Personen als der Partner dürfen nicht aufgenommen werden.
Achtung: Das Gesetz erlaubt der Partnerschaft ausdrücklich, in Einzelverträgen ihre Haftung für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung auf den Partner zu beschränken, der innerhalb der Partnerschaft diese berufliche Leistung zu erbringen hat.
Hinweis: Fachbücher und Musterverträge für sämtliche Rechtsformen sind in der Commerzbibliothek unserer Handelskammer einsehbar. Es ist jedoch nicht ratsam, diese Vertragsmuster ohne fachkundige Beratung unkritisch zu übernehmen oder zu versuchen, diese selbstständig auf den speziellen Fall anzupassen oder zu ergänzen.

Gestaltung der Geschäftsbriefe

Bevor Geschäftsbriefe (beispielsweise Briefbögen, Rechnungen, Bestellscheine) gedruckt werden, sollte geprüft werden, ob Empfehlungen der Deutschen Post AG, vor allem aber alle rechtlich notwendigen Angaben in dem Entwurf berücksichtigt sind. Auf Geschäftsbriefen nicht im Handelsregister eingetragener Unternehmen müssen die ausgeschriebenen Vor- und Zunamen der Gewerbetreibenden stehen sowie die ladungsfähige Anschrift. Die Geschäftsbriefe der im Handelsregister eingetragenen Unternehmen haben die vollständige Firma in Übereinstimmung mit dem im Handelsregister eingetragenen Wortlaut, den Rechtsformzusatz, den Sitz der Gesellschaft, das Registergericht des Sitzes der Gesellschaft und die Handelsregisternummer zu enthalten. Außerdem müssen alle Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer und – sofern vorhanden – der/die Vorsitzende des Aufsichtsrates mit Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen aufgeführt sein. Für Rechnungen gelten darüber hinaus gehende Anforderungen. Lesen Sie hierzu auch unser Merkblatt “Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen”.

Das elektronische Handels- und Unternehmensregister

Das Handels- und Unternehmensregister ist ein öffentliches Verzeichnis, das im Rahmen des Registergerichts Eintragungen über die angemeldeten Kaufleute in einem bestimmten geografischen Raum führt. Das Handelsregister soll eine Publikations-, Beweis-, Kontroll- und Schutzfunktion erfüllen. Es gibt unter anderem Auskunft über die rechtlichen Verhältnisse eines Unternehmens, die genaue Firmenbezeichnung, Sitz und Geschäftsgegenstand, Inhaber oder Gesellschafter:In, Geschäftsführer:In und Vertretungsbefugnis, Angaben zu den Kapitalverhältnissen und die Namen der Prokuristin/des Prokuristen des Unternehmens.
Tipp: Bevor Sie die Eintragung Ihrer Firma in das Handelsregister anmelden, empfehlen wir Ihnen, die Firmenbezeichnung vorher mit unserer Handelskammer abzustimmen. Wichtige Grundinformationen gibt Ihnen auch unser Merkblatt "Grundregeln des Firmenrechts".
Literatur:
Spezielle Fachbücher und Musterverträge für sämtliche Rechtsformen finden Sie in der Commerzbibliothek unserer Handelskammer (Öffnungszeiten: Montags bis Donnerstags jeweils von 10 bis 20 Uhr; Freitags und Samstags von 10 bis 15 Uhr, Tel. 040/36138-377).
Hinweis: Diese Informationen sollen Ihnen nur erste Hinweise geben und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.