Steuern

Einnahmenüberschussrechnung (EÜR)

Die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) ist eine Form der Gewinnermittlung, die insbesondere  Existenzgründer, kleine und mittlere Unternehmen und Freiberufler anwenden.
Im Rahmen der Einkommensteuererklärung muss die Anlage EÜR (vgl. § 60 Abs. 4 Einkommensteuerdurchführungsverordnung -EStDV) im Regelfall elektronisch an die Finanzverwaltung  übermittelt werden. Die Übermittlung ist laut BMF-Schreiben vom 9. Oktober 2017 ab Veranlagungszeitraum 2017 nur noch mit elektronischer Zertifizierung möglich. Das dafür benötigte Zertifikat erhalten Sie im Anschluss an Ihre Registrierung auf der Internetseite www.elsteronline.de. Bitte beachten Sie, dass der Registrierungsvorgang bis zu zwei Wochen dauern kann. Programme zur elektronischen Übermittlung finden Sie unter www.elster.de. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. In diesem Fall ist der Einkommensteuererklärung eine Gewinnermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ggf. mit weiteren Anlagen beizufügen.
Hinweis: Die Regelung, nach der bei Betriebseinnahmen von weniger als 17.500 Euro der Steuererklärung anstelle des Vordrucks eine formlose Gewinnermittlung beigefügt werden durfte, besteht nicht mehr fort (BMF-Schreiben vom 9.10.2017).
Für jeden Betrieb ist eine separate Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) zu übermitteln bzw. abzugeben.
Hinweis: Formulare zur EÜR für 2022 bis 2018 sind am Ende dieses Merkblattes abrufbar.

Welche Unternehmer können die Einnahmenüberschussrechnung anwenden?

Gewerbetreibende dürfen nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) ihren steuerpflichtigen Gewinn durch eine EÜR ermitteln, 
  • wenn sie nicht zum Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung) verpflichtet sind 
  • und auch nicht freiwillig Bücher führen. 
Zum Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung) sind verpflichtet: 
  • alle im Handelsregister eingetragene Unternehmen (wie z.B. OHG, KG, GmbH, AG nach § 140 Abgabenordnung-AO und § 238 Abs. 1 Handelsgesetzbuch-HGB) 
  • gewerbliche Unternehmer mit einem Umsatz von mehr als 600.000 Euro im Jahr oder einem Gewinn von mehr als 60.000 Euro im Jahr.
Ein Gewerbetreibender kann die Einnahmenüberschussrechnung also dann anwenden, wenn:
  • er Einzelunternehmer ist (unabhängig von einer Eintragung im Handelsregister) und
  • der Jahresumsatz unter 600.000 Euro beträgt und
  • der Jahresgewinn unter 60.000 Euro liegt und
  • er nicht freiwillig Bücher (Doppelte Buchführung und Bilanzen) führt.
Das Finanzamt gibt dem Steuerpflichtigen das Überschreiten der oben genannten Grenzen bekannt, die Pflicht zur Buchführung beginnt dann mit dem nächsten Geschäftsjahr.
Freiberufler können ihre Gewinne anhand einer Einnahmenüberschussrechnung berechnen, solange sie nicht freiwillig Bücher führen.

Was wird in der Einnahmenüberschussrechnung erfasst?

Die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) ist eine Gegenüberstellung von tatsächlich erhaltenen Betriebseinzahlungen (Zuflussprinzip) und tatsächlich geleisteten Betriebsauszahlungen (Abflussprinzip). Der Gewinn ist der Überschuss der Betriebseinzahlungen über die Betriebsauszahlungen. Selbstverständlich gilt die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) auch für die Berechnung eines etwaigen Betriebsverlustes. Durch das bei der EÜR grundsätzlich geltende Zu- und Abflussprinzip werden Betriebseinzahlungen und -ausgaben in dem Zeitpunkt erfasst, in dem sie tatsächlich zu- bzw. abfließen.

Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben

Als Ausnahme des Zu- und Abflussprinzips gelten die regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen und Ausgaben (z.B. Miete). Wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben werden, wenn sie innerhalb von 10 Tagen nach Wechsel des Geschäftsjahres ein- bzw. abgehen, in dem Geschäftsjahr als Betriebseinzahlungen bzw. Betriebsauszahlungen gebucht, in das sie wirtschaftlich gehören.

Abschreibungen

Als weitere Ausnahme des Zu- und Abflussprinzips sind die Abschreibungen zu berücksichtigen.
Unter Abschreibungen versteht man das Verteilen der Anschaffungs- oder Herstellungskosten für ein Wirtschaftsgut auf dessen voraussichtliche gesamte Nutzungsdauer.
Hinweis: Der jährliche Abschreibungsbetrag errechnet sich bei linearer Abschreibung (gleiche Abschreibungsbeträge über die gesamte Nutzungsdauer) wie folgt: Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten : Nutzungsdauer in Jahren =  Jahresbetrag für die lineare Abschreibung
Der sich ergebende jährliche AfA-Betrag (Absetzungen für Abnutzungen) wird dann gewinnmindernd berücksichtigt. Bei Anschaffung bzw. Herstellung während eines Geschäftsjahres kann die AfA nur anteilig, aufgerundet auf den vollen Monat, ab dem Anschaffungs- bzw. Herstellungszeitpunkt berücksichtigt werden. Die voraussichtliche Nutzungsdauer ist für die häufig vorkommenden Wirtschaftsgüter den sogenannte AfA-Tabellen der Finanzverwaltung zu entnehmen.
Werden Wirtschaftsgüter in einen Betrieb eingebracht, welche bereits vorher genutzt wurden (gebrauchte Wirtschaftsgüter), können auch diese bis zum Ende ihrer verbleibenden Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Hier muss allerdings unterschieden werden, ob das Wirtschaftsgut schon vorher zur Erzielung von Überschusseinkünften genutzt wurde. Lag vorher keine Verwendung zur Erzielung von Überschusseinkünften vor, so ist der Einlagewert (Wert des Wirtschaftsguts zum Zeitpunkt der Einlage) über die verbleibende Nutzungsdauer abzuschreiben. Wurde das Wirtschaftsgut hingegen schon vorher zur Erzielung von Überschusseinkünften verwendet, so sind alle bereits getätigten Abschreibungen zu berücksichtigen und das Wirtschaftsgut mit seinem buchmäßigen Restwert bis zum Ende der Nutzungsdauer abzuschreiben.
In besonderen Fällen kann eine Sonder-AfA oder der Investitionsabzugsbetrag §§ 7 ff EStG berücksichtigt werden.

Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG), Poolbildung

Die Grenze für „Geringwertige Wirtschaftsgüter“ (GWG) beträgt ab dem 1.1.2018 800 Euro (bis 31.12.2017: 410 Euro). Es gilt die Pool(Sammelposten-)bildung von Wirtschaftsgütern mit Anschaffungskosten von netto über 250 Euro (bis 31.12.2017: 150 Euro) bis 1.000 Euro. Abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten netto mehr als 1.000 Euro betragen, werden abgeschrieben, siehe hierzu die AfA-Tabellen.

a) Sofortabzug als Betriebsausgaben (§ 6 Abs. 2 EStG)

GWG bis zu Netto-Anschaffungskosten von 800 Euro (bis 31. Dezember 2017: 410 Euro) können im Jahr der Anschaffung sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden. GWG über 250 Euro (bis 31. Dezember 2017: 150 Euro) bis zu 800 Euro hat der Unternehmer jedoch in ein besonderes Verzeichnis unter Angabe des Tages der Anschaffung oder der Herstellung aufzunehmen, wenn diese Angaben nicht aus der Buchführung hervorgehen. Für GWG bis 250 Euro gilt die Pflicht zur Führung des Verzeichnisses also nicht.

b) Poolabschreibung (§ 6 Abs. 2a EStG)

Wer sich für diese Alternative entscheidet, muss GWG mit Netto-Anschaffungskosten über 250 EUR (bis 31. Dezember 2017: 150 Euro) bis zu 1.000 EUR in einen Sammelposten einstellen, der dann über 5 Jahre mit jährlich 20 Prozent abzuschreiben ist. Entscheidet sich der Unternehmer für diese Alternative, steht ihm auch für GWG über 250 EUR (bis 31. Dezember 2017: 150 Euro) bis zu 800 EUR nicht mehr die Sofortabschreibung zu, sondern nur die Poolabschreibung.

c) Abschreibung innerhalb der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer

Das Wahlrecht zwischen der Sofortabschreibung und Abschreibung über die betriebliche Nutzungsdauer kann bei GWG mit Anschaffungskosten bis zu 800 EUR (bis 31. Dezember 2017: 410 Euro) für jedes GWG allerdings auch individuell beansprucht werden.
Liegen die Netto-Anschaffungskosten (ohne Umsatzsteuer) über 1.000 Euro, so wird das einzelne Wirtschaftsgut entsprechend seiner betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer (Siehe AfA-Tabellen) linear abgeschrieben.

Einzelfragen

  • Darlehen: Zuflüsse durch Darlehen stellen keine Betriebseinzahlungen, Tilgungsraten keine Betriebsauszahlungen dar. Dagegen sind Darlehenskosten (z.B. Zinsen) Betriebsauszahlungen.
  • Umsatzsteuer: Vereinnahmte und vom Finanzamt erstattete Umsatzsteuer sind Betriebseinzahlungen, geleistete und abgeführte Umsatzsteuer Betriebsauszahlungen.
  • Anzahlungen: Erhaltene Anzahlungen sind Betriebseinzahlungen, geleistete Anzahlungen Betriebsauszahlungen.
  • Sacheinnahmen: Sacheinnahmen sind wie Geldeingänge nach dem Zuflussprinzip in dem Zeitpunkt als Betriebseinzahlungen zu erfassen, in dem sie zufließen.
  • Rücklage: Die Bildung einer Rücklage in Form eines Investitionsabzugsbetrags  gemäß § 7g Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) ist möglich und als (fiktive) Betriebsausgabe, deren Auflösung als (fiktive) Betriebseinnahme zu berücksichtigen.

Aufzeichnungspflichten und was ist noch zu beachten?

Der Steuerpflichtige muss dem Finanzamt auf Verlangen die Betriebseinzahlungen und -auszahlungen erläutern und glaubhaft machen, damit das Finanzamt die Richtigkeit und Vollständigkeit nachprüfen kann. Dies gilt insbesondere für die betriebliche Veranlassung der Betriebsauszahlungen. Grundlage dafür ist die Aufbewahrung von Belegen.
Tipp: Sicherlich kennen Sie den Merksatz „Keine Buchung ohne Beleg!“ Bewahren Sie Belege also immer gut auf! Weitere Informationen dazu finden Sie auf unserem Merkblatt „Aufbewahrungsfristen von Geschäftsunterlagen“.
Eine allgemeine Aufzeichnungspflicht für Betriebseinzahlungen und -ausgaben besteht aber nicht. Es können sich jedoch unter anderem folgende Einzelaufzeichnungspflichten ergeben:

Nach dem Einkommensteuergesetz (EStG)

Laufend zu führendes Verzeichnis über das nicht abnutzbare Anlagevermögen, z.B. Grundstücke, § 4 Abs. 3 Satz 5 EStG
gesonderte Aufzeichnungen über nicht abzugsfähige Betriebsauszahlungen gem. § 4 Abs. 5 EStG, z.B. Geschenke im Wert von über 35 Euro pro Geschäftsfreund pro Jahr oder 30% der Bewirtungskosten bei einer Einladung an Geschäftsfreunde, § 4 Abs. 7 EStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Nrn. 1, 2 EStG.
Verzeichnis über geringwertige Wirtschaftsgüter, Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis 250 Euro, § 6 Abs. 2 Satz 4 EStG

Nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG)

Aufzeichnungen zur Feststellung der Umsatzsteuerpflicht, § 22 UStG, z.B. Nettoentgelte nach Steuersätzen und steuerfreien Umsätzen.
Die Aufzeichnungen sind so zu führen, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit möglich ist, einen Überblick zu erhalten. Liegen keine ordnungsgemäßen Aufzeichnungen vor, so besteht das Risiko, dass das Finanzamt den Gewinn schätzt.
Die Dauer der Aufbewahrungspflicht beträgt für die wichtigsten Aufzeichnungen 10 Jahre. Zu beachten ist im Falle einer Betriebsprüfung allerdings, dass in diesem Fall nicht nur die Festsetzungsverjährung, sondern auch der Ablauf der Aufbewahrungsfrist gehemmt wird. Dieses sollte ein Unternehmen im Auge haben, damit nicht im Rahmen einer regelmäßigen „Aufräumaktion“ für die Betriebsprüfung relevante Unterlagen vernichtet werden und es dann zu einer Schätzung des Gewinns kommt!
Hinweis: Weitere Informationen dazu finden Sie auf unserem Merkblatt „Aufbewahrungsfristen von Geschäftsunterlagen“.

Formulare der Einnahmenüberschussrechnung

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 1. September 2022 die folgenden Formulare mit Anleitungen bekanntgegeben:
Formulare aus vorangegangenen Jahren finden Sie hier:
Hinweis: Bitte beachten Sie den Hinweis unter Punkt 1., dass die Übermittlung laut BMF-Schreiben vom 9. Oktober 2017 ab Veranlagungszeitraum 2017 nur noch mit elektronischer Zertifizierung möglich ist.
Für mehr Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige IHK. Welche IHK für Ihr Unternehmen zuständig ist, erfahren Sie leicht über den IHK-Finder.
Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernehmen. Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an das für Sie zuständige Finanzamt.
Stand: Januar 2023