Unternehmensgründung und -führung

Grundregeln des Firmenrechts

Sie wollen Ihrem Unternehmen einen Namen (Firma) geben? Dann müssen Sie darauf achten, dass die Firma genügend Unterscheidungskraft besitzt. Sie sollten auch prüfen, ob zu einer anderen, bereits im Handelsregister Hamburg oder in einem anderen Registerbezirk eingetragenen Firmen Verwechslungsgefahr besteht. Überdies darf Ihr gewählter Firmenname nicht irreführend sein.
Ihrem Unternehmen (z. B. GmbH, AG oder KG) ist ein individueller Bestandteil hinzuzufügen. Sie können zwischen einer Buchstabenkombination, einem Phantasiewort oder einem Gesellschafternamen wählen. Auch Mischfirmen aus diesen Bereichen sind zulässig.
Gewerbetreibende, die nicht im Handelsregister eingetragen sind (Nichtkaufmann), müssen immer mit ihrem Vor- und Zunamen nach Außen auftreten. Neben dem Namen dürfen auch Phantasiebezeichnungen, Buchstabenkombinationen und Branchenbezeichnungen geführt werden.

Rechtsentwicklung

Seit dem Inkrafttreten der Handelsrechtsreform (1. Juli 1998) haben alle im Handelsregister eingetragenen Unternehmen bei der Wahl ihrer Firmierung die Möglichkeit, eine Sach-, Phantasie- oder Namensfirma zu bilden. Wie auch bereits nach dem bisher geltenden Firmenrecht muss die Firma Unterscheidungskraft besitzen und darf nicht offensichtlich irreführend sein. Zudem ist immer der entsprechende Rechtsformzusatz in der Firmierung zu führen.

Unterscheidungskraft

Eine Firma, die lediglich aus allgemeinen Sach- und Regionalbezeichnungen besteht, besitzt in der Regel keine hinreichende Unterscheidungskraft. Dies wäre beispielsweise bei der Firma Hamburger Computerhandel GmbH der Fall. Es ist daher stets die Aufnahme eines individualisierenden Zusatzes, d.h. eine Bezeichnung, die individuell nur dieses eine Unternehmen kennzeichnet und sich von anderen unterscheidet, erforderlich. Hierzu eignet sich beispielsweise eine mindestens dreistellige Buchstabenkombination, ein Gesellschaftername oder eine Phantasiebezeichnung (z.B. ABC Computerhandel Hamburg GmbH, Müller Computerhandel GmbH oder TOPTEC Computerhandel GmbH).

Verwechslungsgefahr

Auch wenn die von Ihnen gewählte Firma den firmenrechtlichen Grundsätzen entspricht, so kann es trotzdem passieren, dass die Firma nicht in das Handelsregister eingetragen wird. Dies könnte beispielsweise dann der Fall sein, wenn in demselben Registerbezirk bereits gleichlautende oder verwechselbare Firmenbezeichnungen existieren.
Besteht in einem anderen Registerbezirk bereits eine gleichlautende oder ähnliche Firma, so ist dies für die Eintragung in das Handelsregister ohne Belang. Allerdings ist hier zu bedenken, dass an einem anderen Ort ansässige Unternehmen möglicherweise wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend machen und erfolgreich auf Unterlassung der Firmenführung klagen. Dies kann dann passieren, wenn ein anderes Unternehmen, welches in derselben oder einer ähnlichen Branche tätig ist, die von Ihnen verwendete Phantasiebezeichnung bereits vor Ihnen geführt hat. 
Tipp: Um das Risiko einer Abmahnung möglichst gering zu halten, empfiehlt es sich, vor der Handelsregisteranmeldung bzw. Verwendung der Bezeichnung zu prüfen, ob der gewünschte Name bereits von anderen Unternehmen geführt wird. Bei der Prüfung sind wir Ihnen gerne behilflich.

Irreführung

Die Firma darf keine Zusätze enthalten, die offensichtlich zur Täuschung geeignet sind. Unzulässig ist beispielsweise die Firma ABC Handels GmbH, wenn das Unternehmen lediglich Beratung durchführt. Auch die Firma XYZ Beratung München KG ist irreführend, wenn die Gesellschaft in Hamburg ansässig ist und hier in das Handelsregister eingetragen werden soll. Führung des Rechtsformzusatzes.
Der bisher nur für Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften vorgeschriebene Rechtsformzusatz ist nun auch für die Kommanditgesellschaft, Offene Handelsgesellschaft und den Einzelkaufmann (eingetragener Kaufmann) Pflicht. Für die Personengesellschaften (KG und OHG) kann der Rechtsformzusatz Kommanditgesellschaft oder KG bzw. Offene Handelsgesellschaft oder OHG gewählt werden. Diese fanden bereits häufig Verwendung, während es für den im Handelsregister eingetragenen Einzelkaufmann bisher keinen Rechtsformzusatz gegeben hat. Für diesen war bis vor kurzem lediglich der Vor- und Zuname des Inhabers vorgeschrieben.
Der Einzelkaufmann muss nun ebenfalls einen Rechtsformzusatz führen und zwar die Bezeichnung "eingetragener Kaufmann", "eingetragene Kauffrau" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung wie "e.K.", "e.Kfm." oder "e.Kfr". Die für Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften vorgeschriebenen Rechtsformzusätze dürfen auch abgekürzt verwendet werden (GmbH und AG).

Übergangsfristen

Die vor dem Inkrafttreten der Handelsrechtsreform eingetragenen Firmierungen ohne Rechtsformzusatz dürfen bis zum 31. März 2003 weitergeführt werden, soweit sie nach den bisherigen Vorschriften geführt werden durften. Wird nach dem Inkrafttreten der Reform lediglich der dann vorgeschriebene Rechtsformzusatz (z.B. e.Kfm., eingetragene Kauffrau, OHG) nachgestellt, bedarf diese Änderung nicht der Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister.

Sach-, Namens- und Phantasiefirma

Die Sachfirma ist dem Unternehmensgegenstand entlehnt und enthält somit Branchenbezeichnungen, die die Tätigkeit des Unternehmens beschreiben (z.B. ABC Softwareentwicklung KG oder TOPTEC Computervertrieb AG). Die Namensfirma enthält in der Regel den Namen des Inhabers oder eines oder mehrerer Gesellschafter. Diese kann beispielsweise lauten Hans Müller KG oder Schmidt GmbH.
Phantasiefirmen bestehen lediglich aus Phantasiebezeichnungen (z.B. TOPTEC AG). Häufig handelt es sich bei diesen Phantasiebezeichnungen um Markennamen.
Auch gemischte Firmen, bestehend aus Namen, Sach- und Phantasiebezeichnungen sind zulässig.

Regeln für den Nicht-Kaufmann

Die vorgenannten Regeln des Firmenrechts gelten für Unternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind. Gewerbetreibende, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, müssen im Geschäftsverkehr immer mit ihrem Vor- und Zunamen auftreten. Bei einer BGB-Gesellschaft müssen die Vor- und Zunamen aller Gesellschafter genannt werden. Neben den Namen dürfen auch Phantasiebezeichnungen, Buchstabenkombinationen und Branchenbezeichnungen und sogenannte Etablissementbezeichnungen des Geschäftslokals (z.B. „Zum goldenen Hirschen”) geführt werden. Derartige Zusätze werden allerdings nicht in Ihrer Gewerbeanmeldebescheinigung vermerkt, diese wird lediglich auf den Vor- und Zunamen des Gewerbetreibenden ausgestellt. Bevor Sie Zusätze wie Buchstabenkombinationen oder Phantasiebezeichnungen verwenden, sollten Sie prüfen, ob die entsprechenden Bezeichnungen nicht bereits als Firma oder Marke eingetragen sind oder von anderen Unternehmen als Logo oder Etablissementbezeichnung geführt werden.
Tipp: Um nachträgliche Beanstandungen und kostspielige Änderungen zu vermeiden sowie die Eintragung zu beschleunigen, sollten Sie die geplante Firma schon im Vorfeld schriftlich mit der Handelskammer abstimmen!

Wichtige Adressen

Amtsgericht Hamburg
Abteilung 66
Caffamacherreihe 20
20348 Hamburg
Tel.: 040 42 843-3440 oder 4313
Fax: 040 42 843-4718 19
Hamburgische Notarkammer
Gustav-Mahler-Platz 1
20354 Hamburg
Tel.: 040 344987
Fax: 040 352981
IPC - Innovations- und Patent-Centrum
Adolphsplatz 1
20457 Hamburg
Tel.: 040 36 138-376
Fax: 040 36 138-401
Hanseatische Rechtsanwaltskammer
Bleichenbrücke 9
20354 Hamburg
Tel.: 040 357 441-0
Fax: 040 357 441-41