Zollpassierschein

Carnet ATA-Verfahren

Das Carnet ATA ist ein Zollpassierscheinheft, das die vorübergehende Verwendung von zum Beispiel Berufsausrüstung, Messegut und Warenmustern in solchen Drittländern erleichtert, die dem Carnet-Verfahren angeschlossen sind.
Dem Carnet ATA-Verfahren sind inzwischen mehr als 70 europäische und außereuropäische Staaten beigetreten. Die angeschlossenen Länder sind auf dem grünen Deckblatt des Carnet ATA-Vordrucks aufgeführt. Auch in unserem Exportnachschlagewerk "K und M" - Konsulats- und Mustervorschriften finden Sie in der Rubrik "S) Carnet ATA" eine Übersicht über die Staaten, die dem Carnet-Verfahren beigetreten sind. Nicht alle dem Carnet-Verfahren angeschlossenen Länder erkennen Carnets für alle Verwendungszwecke (zum Beispiel Berufsausrüstung, Messegut, Warenmuster) an. In zahlreichen Ländern sind besondere Vorschriften zu beachten. Manche Länder erkennen Carnets auch für weitere Verwendungszwecke (zum Beispiel Sportwettkämpfe und wissenschaftliche Geräte) an.
Zahlreiche Länder haben besondere Vorschriften, daher raten wir Ihnen vor der Beantragung eines Carnets Rücksprache mit unserer Carnet-Ausgabestelle im Service-Center der Handelskammer Hamburg zu halten.
Aktuelle Hinweise:
Brasilien: Seit dem 1. Januar 2022 ist es nicht mehr möglich, vorübergehende Einfuhren mit einem Carnet A.T.A. abzuwickeln. 
Belarus: Seit dem 3. März 2022 werden keine Carnets A.T.A. für Reisen nach Belarus ausgestellt. Carnet-Inhabern wird dringend empfohlen, bereits im Umlauf befindliche Carnets nicht mehr für Reisen nach Belarus zu verwenden.
Russland: Seit dem 3. März 2022 werden keine Carnets A.T.A. für Reisen nach Russland ausgestellt. Carnet-Inhabern wird dringend empfohlen, bereits im Umlauf befindliche Carnets nicht mehr für Reisen nach Russland zu verwenden.
Ukraine: Bitte kontaktieren Sie unsere Handelskammer, carnets@hk24.de.
Vietnam: Seit dem 1. Mai 2022 können Carnets A.T.A. für Vietnam ausgestellt werden. Der Anwendungsbereich umfasst Waren, die bei Ausstellungen, Messen, Tagungen oder ähnlichen Veranstaltungen verwendet werden.

Carnets ATA können nur für Unionswaren - also Waren, die sich im freien Verkehr der EU befinden - ausgestellt werden. Für Nicht-Unionswaren, verderbliche Güter, Verbrauchsgüter, Waren aus Leih-, Miet- und/oder Leasing-Verträgen sowie Waren, die im Ausland Veränderungen erfahren (zum Beispiel Veredelung, Reparatur) ist das Carnet-Verfahren nicht anwendbar.

Selbstcheck

Erklärfilm

Wozu man das Carnet braucht und wie man es bekommt, zeigt folgender Erklärfilm:
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Vorteile

  • Sie können die zollrechtlichen Formalitäten bei der vorübergehenden Verwendung in allen Carnet-Anwender-Staaten durch die Vorlage des von der Handelskammer Hamburg ausgestellten und international standardisierten Carnet ATA-Formulars erledigen. In den Staaten, die dem Carnet-Verfahren nicht angeschlossen sind, müssten Sie Ihre Waren nach den nationalen Zollvorschriften zur vorübergehenden Zollgutverwendung anmelden.
  • Es entfällt die Zahlung von Zöllen und anderen Einfuhrabgaben in den Ländern, in denen die Waren vorübergehend verwendet werden. Auch die üblicherweise im Rahmen der vorübergehenden Zollgutverwendung erforderliche Sicherheitsleistung für Einfuhrabgaben entfällt. Dies wird dadurch ermöglicht, dass die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK, Berlin), in deren Namen unsere Handelskammer Carnets ATA ausstellt, gegenüber der ausländischen Zollverwaltung selbstschuldnerisch für Ihre Einfuhrabgaben bürgt.
  • Die Gültigkeit eines Carnet ATA beträgt grundsätzlich ein Jahr. Sie können daher ein von unserer Handelskammer ausgestelltes Carnet für beliebig viele Reisen innerhalb eines Jahres verwenden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die betreffenden Waren generell bis zum Ablauf des Carnets im Zielland vorübergehend verwendet werden dürfen. Hier ist die jeweils vom Zoll im Zielland festgesetzte Wiederausfuhrfrist unbedingt einzuhalten. In vielen Ländern kann vor Ablauf der Wiederausfuhrfrist eine Verlängerung beim jeweiligen Zollamt beantragt werden.

Beantragung

Carnet ATA/CPD online beantragen (eCarnet) - neues Standardverfahren seit 1. Februar 2024. Nähere Informationen finden Sie hier.
Die Ausstellung von analog eingereichten Carnets ATA erfolgt durch die Carnet-Stelle im Haupthaus der Handelskammer Hamburg sowie in der gemeinsamen Geschäftsstelle Norderstedt der IHK zu Lübeck und der Handelskammer Hamburg.

Handelskammer Hamburg

Telefon: 040 36 138-138
E-Mail: carnets@hk24.de
Öffnungszeiten
Montag bis Donnerstag: 9 bis 16 Uhr
Frreitag: 9 bis 15 Uhr

Gemeinsame Geschäftsstelle Norderstedt der Industrie- und Handelskammer zu Lübeck und der Handelskammer Hamburg

Heidbergstraße 100, 3. OG
22846 Norderstedt
Telefon: 040 36138-6000
Telefax: 040 36138-6009
Öffnungszeiten:
Montag bis Donnerstag: 8 bis 16 Uhr
Frreitag: 8 bis 14 Uhr
Ihre Ansprechpartnerin für Unternehmen aus Hamburg:
Ulrike Delin
Telefon: 040 36138-6002
E-Mail: Norderstedt@hk24.de
Die Carnet ATA-Vordrucke sowie die Zusatzblätter erhalten Sie im einschlägigen Fachhandel. Weitere Informationen können der Website der ICC= International Chamber of Commerce entnommen werden.
Die Vordrucke für die analoge Antragstellung können mittels der PDF-Ausfüllhilfen unter der Rubrik "Ausfüllhilfen und Anträge" am Ende dieses Merkblattes ausgefüllt und bedruckt werden. Achtung: Nur die Vorderseite des Antrags wird mit der PDF "Carnet-Ausfüllhilfe: Antrag (Vorderseite)" samt Antragstext erstellt/gedruckt. Bitte die ausgefüllte Vorderseite des Antrags zweifach auf weißem Papier ausdrucken und auf die Rückseite die Warenliste (blanko, ohne Abbildung der Spalten) mit der PDF "Carnet-Ausfüllhilfe: Antrag, Deckblatt, Einlageblätter (Rückseite)" drucken. Bei längeren Warenlisten können Sie die weiterführenden Seiten dem Antrag auf weißem Papier beifügen. Im Carnet dürfen ausschließlich die offiziellen Formularvordrucke verwendet werden.  Alle anderen PDF's sind reine Ausfüllhilfen zum Bedrucken der offiziellen Vordrucke.
ACHTUNG:
Im Fachhandel sind aktualisierte Carnet-Vordrucke erhältlich. Die bisher verwendeten Vordrucke dürfen jedoch unbegrenzt aufgebraucht und verwendet werden.
Die aktualisierten Vordrucke u.a. des Wilhelm Köhler Verlags erkennen Sie z.B. an den neuen Bestellnummern:
Neue/aktualisierte Fassung: Bestellnummer beginnt mit 700 (Zum Bedrucken verwenden Sie bitte die PDF-Ausfüllhilfen „Neu_1…“ bis „Neu_3…“.)
Bisherige Fassung: Bestellnummer beginnt mit 800 (Zum Bedrucken verwenden Sie bitte die PDF-Ausfüllhilfen „Alt_1…“ bis „Alt_5…“.)
Tipp: Das PDF-Dokument " (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 95 KB)Carnet ATA-Benutzerhinweise (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 95 KB)" enthält wichtige Hinweise, die Ihnen beim Ausfüllen des Carnet-Formulars sowie bei der richtigen Verwendung des Carnets helfen.

Kosten

Die Bezahlung erfolgt gegen einen Gebührenbescheid (für die Ausstellungsgebühr/en) und eine Rechnung (für das Versicherungs- und das ICC-Entgelt sowie für für die Formularkosten bei elektronischer Beantragung), die mit dem Carnet ausgehändigt werden.
Die Kosten für ein Carnet setzen sich aus verschiedenen Komponenten zusammen:
Ausstellungsgebühren
Die Handelskammer stellt Carnets ATA für kammerzugehörige Unternehmen sowie für sonstige natürliche und juristische Personen mit Hauptwohnsitz beziehungsweise Standort in Hamburg aus. Für die Ausstellung eines Carnets ATA erhebt unsere Handelskammer eine Gebühr. Diese beträgt für Mitgliedsunternehmen 50,00 Euro. Für nicht kammerzugehörige Unternehmen, Behörden, Körperschaften und natürliche Personen beträgt die Ausstellungsgebühr 90,00 Euro. Diese Ausstellungsgebühren gelten für die Bearbeitung von bis zu 10 Einlageblättern. Je weitere zwei Einlageblätter erhöht sich die Gebühr um 1,00 Euro
Wichtig! Für Carnets, die nicht ordnungsgemäß erledigt zurückgegeben werden, kann die Handelskammer eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 20,00 Euro für kammerzugehörige und in Höhe von 30,00 Euro für sonstige Carnetinhaber erheben. Hintergrund dieser zusätzlichen Gebühr ist der vergleichsweise hohe Verwaltungsaufwand, der unserer Handelskammer in diesen Fällen entsteht.
Als nicht ordnungsgemäß erledigt gelten Carnets insbesondere in folgenden Fällen:
  • Das Carnet ist verloren gegangen und kann deshalb nicht vom Carnetinhaber zurückgegeben werden;
  • Das Carnet wird nicht spätestens 10 Tage nach Ablauf der Gültigkeit zurückgegeben;
  • Das Carnet wird nicht vollständig, das heißt mit allein Aus-, Ein-, Wiederausfuhr-, Wiedereinfuhr und Transitabschnitten, zurückgegeben;
  • Einer Einfuhrbescheinigung (auf dem Einfuhrblatt) steht keine entsprechende fristgerechte Wiederausfuhrbescheinigung (auf dem Wiederausfuhrblatt) der Zollverwaltung desselben Einfuhrlandes gegenüber;
  • Beim Zollgutversand steht nicht jeder Transiteröffnung (auf einem Transitblatt) eine Erledigungsbescheinigung des Bestimmungszollamtes (auf einem Transitblatt) gegenüber.
ICC-Entgelt
Pro Carnet wird zusätzlich das ICC-Entgelt (ICC= International Chamber of Commerce) in Höhe von 12,00 Euro netto zuzüglich 19% USt. (= 2,28 Euro) erhoben. Bei dem ICC-Entgelt handelt es sich um einen durchlaufenden Posten. Der Einzug des Entgelts erfolgt im Namen und auf Rechnung der Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK, Berlin).
Versicherungsentgelt
Die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK, Berlin), vertreten durch die Industrie- und Handelskammern, ist selbstschuldnerischer Bürge im Carnet ATA-Verfahren für Einfuhrabgaben im Verwendungsland. Zur Abdeckung des Zahlungsrisikos wurde mit der Euler Hermes Deutschland Niederlassung der Euler Hermes SA (Allianz Trade) ein Rückversicherungsvertrag abgeschlossen. Mit dem Antrag auf Ausstellung eines Carnets ATA beantragen Sie daher gleichzeitig den Abschluss einer Kautionsversicherung. Das von uns vereinnahmte und an die Euler Hermes Deutschland Niederlassung der Euler Hermes SA abzuführende Versicherungsentgelt ist für die Rückversicherung des Zollbürgen (Absicherung des Zollrisikos) bestimmt. Hiermit ist jedoch kein Abschluss einer Transportversicherung oder einer Versicherung bezüglich möglicherweise für Sie entstehender Einfuhrabgabeschulden in Drittländern verbunden. Das Versicherungsentgelt erheben wir zusätzlich zur Ausstellungsgebühr. Die Höhe des Versicherungsentgeltes richtet sich nach dem Gesamtwert der im Carnet aufgeführten Waren.
Das Versicherungsentgelt beträgt:
bei einem Warenwert bis 9.999,99  EUR
37,00 EUR
von 10.000,00 EUR  bis  24.999,99 EUR
63,00 EUR
von 25.000,00 EUR  bis  49.999,99 EUR
110,00 EUR
von 50.000,00 EUR  bis  149.999,99 EUR
210,00 EUR
von 150.000,00 EUR  bis  299.999,99 EUR
380,00 EUR
von 300.000,00 EUR  bis  499.999,99 EUR
630,00 EUR
für jede weiteren angefangenen 500.000,00 EUR     
420,00 EUR
Es bestehen folgende Möglichkeiten der Ermäßigung bzw. Rückerstattung von Versicherungsentgelten:
  • Nur auf Antrag: Rückerstattung bis auf 37,00 EUR, wenn das Carnet innerhalb von zwei Monaten ab Ausstellungsdatum an die Handelskammer zurückgegeben wurde und es nicht vom EU-Grenzzollamt behandelt worden ist.
  • Ermäßigung um 1/2 bei Carnets im Wert von mindestens 20.000,00 EUR von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wie Körperschaften, Anstalten, Stiftungen.
  • Ermäßigung um 1/4 bei Carnets im Wert von mindestens 300.000,00 EUR, wenn mindestens 50 Prozent liquide Deckung wie zum Beispiel Bankbürgschaft oder Kontoabtretung hinterlegt werden. Keine weitere Ermäßigung bei noch höherer Sicherheit. Keine Ermäßigung bei Sicherheitenquoten unterhalb 50 %. Keine Ermäßigung bei Rückhaftungserklärungen anderer natürlicher und juristischer Personen.
  • Nur auf Antrag: Rückerstattung von 1/4 bei Rückgabe eines ordnungsgemäß erledigten Carnets mit einem Warenwert von mindestens 300.000,00 EUR innerhalb von zwei Monaten ab Ausstellungsdatum.
Formularkosten
Elektronische Beantragung über  www.e-ata.de/hamburg – neu ab 1. Februar: Für die elektronische Beantragung benötigen Sie keine Formularvordrucke, da der Druck der bewilligten Carnets in unserer Handelskammer erfolgt. Die Kosten für die eCarnet-Formulare werden von uns wie folgt in Rechnung gestellt:
eCarnet-Formulare
  • Carnet ATA, Standardsatz (8-seitig) über eATA = 2,52 EUR netto zuzüglich 19% USt./Satz (Blätter für eine Reise mit einseitiger Warenliste ohne Transitblätter)
  • Carnet CPD, Standardsatz (11-seitig) über eATA = 3,52 EUR netto zuzüglich 19% USt./Satz (Blätter für eine Reise mit einseitiger Warenliste ohne Transitblätter)
  • Carnet ATA/CPD, Zusatzblatt über eATA = 0,34 EUR netto zuzüglich 19% USt./Zusatzblatt
Analoge Beantragung: Die Carnet ATA-Vordrucke sowie die Zusatzblätter für die analoge Beantragung von Carnet ATA/CPD erhalten Sie im einschlägigen Fachhandel.