Ambulantes Gewerbe

Reisegewerbe (ambulantes Gewerbe): Umsatzsteuerheft

Mit Schreiben vom 30. März 2020 hat das Bundesfinanzministerium das aktuelle Muster für das Umsatzsteuerheft veröffentlicht, zu dessen Führung im Grundsatz alle Betreiber eines Reisegewerbes (ambulanten Gewerbes) verpflichtet sind. Das Muster des Umsatzsteuerheftes und das BMF-Schreiben sind am Ende dieses Merkblattes abrufbar.
Reisegewerbetreibende (Unternehmer des ambulanten Gewerbes), die ohne Begründung einer gewerblichen Niederlassung oder außerhalb einer solchen Umsätze ausführen, sind nach  § 22 Abs. 5 Umsatzsteuergesetz (UStG) im Rahmen der Aufzeichnungspflichten zur Führung eines Umsatzsteuerheftes verpflichtet. Sie können nach §§ 22 Abs. 6 UStG, 68 Abs. 1 UStDV  von dieser Verpflichtung allerdings befreit sein, und zwar im Wesentlichen dann, wenn ordnungsgemäße Aufzeichnungen bereits anderweitig (außerhalb eines Umsatzsteuerheftes) sichergestellt sind (s.u. Ziff. 2).
1. Wer muss ein Umsatzsteuerheft führen?
Unternehmer, die ihre Waren in Deutschland auf Märkten, auf öffentlichen Straßen oder von Haus zu Haus verkaufen, also ein Reisegewerbe (auch ambulantes Gewerbe genannt) nach § 22 Abs. 5 UStG betreiben, sind verpflichtet, ein Umsatzsteuerheft nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen und dort Ihre Umsätze und Vorsteuern aufzuzeichnen.
Das Umsatzsteuerheft müssen auch Kleinunternehmer im Sinne des § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes führen, von denen die geschuldete Umsatzsteuer nicht erhoben wird (Voraussetzungen der Eigenschaft als Kleinunternehmer: Gesamtumsatz zuzüglich Umsatzsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr nicht über 22.000 Euro und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht über 50.000 Euro bzw. bei Existenzgründern voraussichtlicher Umsatz im Kalenderjahr des Beginns der Tätigkeit nicht über 22.000 Euro; Einzelheiten siehe unser Merkblatt "Umsatzsteuer für Existenzgründer", Dok-Nr. 21063). Umsatzsteuerliche Kleinunternehmer haben täglich unter Angabe des Datums die Brutto-Tageseinnahmen im Umsatzsteuerheft einzutragen.
Das Umsatzsteuerheft und die Belege sind in der Regel 10 Jahre aufzubewahren.

2. Wer ist von der Führung des  Umsatzsteuerhefts befreit?

Von der Verpflichtung, ein Umsatzsteuerheft zu führen, sind nach § 68 Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV) Unternehmer befreit u.a.,
  • wenn sie im Inland eine gewerbliche Niederlassung besitzen und ihren Aufzeichnungspflichten ordnungsgemäß nachkommen (in diesen Fällen stellt das Finanzamt eine Bescheinigung über die Befreiung von der Führung des Steuerheftes aus.);
  • soweit ihre Umsätze nach den Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe besteuert werden; 
  • wenn sie mit Zeitungen und Zeitschriften handeln;
  • wenn sie auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen, oder ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen.

3. Wo erhält der Unternehmer das Umsatzsteuerheft?

Vor Beginn der Tätigkeit eines ambulanten Gewerbes ist die Ausstellung eines Umsatzsteuerheftes beim Finanzamt Hamburg-Hansa, Steinstr. 10, 20095 Hamburg, Zimmer 9 und 11c, zu beantragen.
Dafür müssen Sie im Finanzamt persönlich erscheinen und einen Fragebogen ausfüllen.
Síe müssen außerdem mitbringen
  • Ihren Personalausweis oder Reisepass,
  • eine Meldebescheinigung für ihren Wohnsitz in Hamburg 
Sie erreichen das Finanzamt Hansa unter der Rufnummer: 040 / 428 53-3497, 3506. Die Sprechzeiten sind Montag und Dienstag 8.00-14.00 Uhr, Do 8.00 - 17.00, Mittwochs und Freitags geschlossen.
Hinweis: Weitere Informationen erhalten Sie auf hamburg.de

4. Besteuerungsverfahren und Vorlage des Umsatzsteuerheftes

Das  Besteuerungsverfahren richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften, die für alle Unternehmer gelten. Dementsprechend müssen auch Reisegerbetreibende, die ein Umsatzsteuerheft führen, Umsatzsteuer-Voranmeldungen und -Jahreserklärungen nach den gesetzlichen Vorschriften abgeben. Hinweis: Existenzgründer müssen im Jahr des Betriebsbeginns und im folgenden Kalenderjahr jedenfalls und unabhängig von der Höhe ihrer Umsätze monatliche Voranmeldungen abgeben.   
Das Finanzamt legt im Umsatzsteuerheft den Termin zur Vorlage des Umsatzsteuerheftes fest.  Grundsätzlich ist das Heft innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf des Umsatzsteuer-Voranmeldungszeitraums vorzulegen. Das Finanzamt kann von Fall zu Fall aber längere Vorlegefristen festsetzen.
Zusätzlich zum Umsatzsteuerheft ist eine gesonderte Kostenaufstellung zu führen, in der die sonstigen Ausgaben aufzuführen sind, die nicht den Wareneinkauf betreffen, z.B. Standgebühren, Benzinkosten, usw. Diese wird vom Finanzamt ggf. angefragt.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige IHK. Welche IHK für Ihr Unternehmen zuständig ist, können Sie über den IHK-Finder ermitteln.
Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernehmen. Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an das für Sie zuständige Finanzamt.
Stand: Juli 2023

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