Ambulantes Gewerbe
Ambulantes Gewerbe: Umsatzsteuerheft
Mit Schreiben vom 5. November 2019 hat das Bundesfinanzministerium das aktuelle Muster für das Umsatzsteuerheft veröffentlicht. Das Muster des Umsatzsteuerheftes und das BMF-Schreiben sind am Ende dieses Merkblattes abrufbar.
- Muster der Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung (USt 1 B)
- Muster der Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung (USt 1 B)
- 1. Wer muss ein Umsatzsteuerheft führen?
- 2. Wer ist vom Umsatzsteuerheft befreit?
- 3. Wo erhält der Unternehmer das Umsatzsteuerheft?
- 4. Wann und wie ist das Umsatzsteuerheft dem Finanzamt vorzulegen?
- Weitere Informationen
Unternehmer des ambulanten Gewerbes nach § 22 Abs. 5 Umsatzsteuergesetz (UStG) sind von der Verpflichtung zur Führung eines Steuerheftes gem.
§ 68 Abs. 1 UStDV insbesondere dann
befreit, soweit sie auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen, oder ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen (s.u. Ziff 2).
Hinweis: Mit
wurde das Vordruckmuster USt 1 B (Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung) neu bekanntgegeben. Dieses ersetzt das Vordruckmuster, welches mit BMF-Schreiben vom 5. November 2019 bekanntgegeben worden ist und ist
und am Ende dieses Dokuments abrufbar.
1. Wer muss ein Umsatzsteuerheft führen?
Unternehmer, die ihre Waren in Deutschland auf Märkten, auf öffentlichen Straßen oder von Haus zu Haus verkaufen, also ein sogenanntes Ambulantes Gewerbe nach § 22 Abs. 5 UStG betreiben, sind verpflichtet, ein Umsatzsteuerheft nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen und dort Ihre Umsätze und Vorsteuern aufzuzeichnen. Mit Schreiben vom 5. November 2019 hat das Bundesfinanzministerium das Muster des Umsatzsteuerheftes auf Grund einer Änderung durch die Datenschutz-Grundverordnung angepasst und ein aktuelles neues Muster des Umsatzsteuerheftes veröffentlicht.
Das Umsatzsteuerheft müssen auch
Kleinunternehmer im Sinne des § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes führen, von denen die geschuldete Umsatzsteuer nicht erhoben wird (Gesamtumsatz zuzüglich Umsatzsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr nicht über 22.000 Euro (bis 31.12.2019: 17.500 Euro) und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht über 50.000 Euro bzw. bei Existenzgründern voraussichtlicher Umsatz im laufenden Kalenderjahr nicht über 22.000 Euro (bis 31.12.2019: 17.500 Euro); Einzelheiten siehe unser
Merkblatt "Umsatzsteuer für Existenzgründer", DokNr. 21063). Diese umsatzsteuerlichen Kleinunternehmer haben täglich unter Angabe des Datums die Brutto-Tageseinnahmen im Umsatzsteuerheft einzutragen.
Das Umsatzsteuerheft und die Belege sind in der Regel
10 Jahre aufzubewahren.
2. Wer ist vom Umsatzsteuerheft befreit?
Von der Verpflichtung, ein Umsatzsteuerheft zu führen, sind nach § 68 Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV) Unternehmer befreit u.a.
,
- wenn sie im Inland eine gewerbliche Niederlassung besitzen und ihren Aufzeichnungspflichten ordnungsgemäß nachkommen (in diesen Fällen stellt das Finanzamt eine Bescheinigung über die Befreiung von der Führung des Steuerheftes aus.);
- soweit ihre Umsätze nach den Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe besteuert werden;
- wenn sie mit Zeitungen und Zeitschriften handeln;
- wenn sie auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen, oder ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen.
3. Wo erhält der Unternehmer das Umsatzsteuerheft?
Vor Beginn der Tätigkeit eines ambulanten Gewerbes ist die Ausstellung eines Umsatzsteuerheftes beim
Finanzamt Hamburg-Hansa, Steinstr. 10, 20095 Hamburg, Zimmer 9 und 11c, zu beantragen. Dafür müssen Sie im Finanzamt einen Fragebogen ausfüllen.
Wichtig ist, dass Sie als Gewerbetreibender
- persönlich erscheinen,
- Ihren Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung vorlegen und
- Ihren Wohnsitz in Hamburg haben.
- Verfügen Sie über keinen deutschen Pass, ist eine Meldebescheinigung erforderlich.
Sie erreichen das Finanzamt Hansa unter der Rufnummer: 040 / 428 53-3497, 3506. Die
Sprechzeiten sind
Montag und Mittwoch 8.00-14.00 Uhr, Dienstag 7.00-14.00 Uhr, Do 8.00 - 18.00, Freitag 8.00 - 12.00 Uhr.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Möglichkeit eines persönlichen Erscheinens wegen des Coronavirus aktuell eingeschränkt sein kann. Es empfiehlt sich daher vorher eine telefonische Rücksprache und ggf. Terminvereinbarung.
4. Wann und wie ist das Umsatzsteuerheft dem Finanzamt vorzulegen?
Das Finanzamt bestimmt den Zeitpunkt, an dem das Umsatzsteuerheft spätestens zur Prüfung vorzulegen ist. Die Ausgabe des Heftes erfolgt unentgeltlich. Für die Berechnung der Umsatzsteuer ist pro Quartal eine Voranmeldung beim Finanzamt Hamburg-Hansa einzureichen. Existenzgründer müssen in den ersten beiden Kalenderjahren eine monatliche Erklärung vorlegen.
Zusätzlich zum Umsatzsteuerheft ist eine gesonderte
Kostenaufstellung zu führen, in der die sonstigen Ausgaben aufzuführen sind, die
nicht den Wareneinkauf betreffen, z.B. Standgebühren, Benzinkosten, usw. Diese wird vom Finanzamt ggf. angefragt.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige IHK. Welche IHK für Ihr Unternehmen zuständig ist, können Sie über den IHK-Finder ermitteln.
Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernehmen. Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an das für Sie zuständige Finanzamt.
Stand: Dezember 2020
Weitere Informationen
- Umsatzsteuer / Mehrwertsteuer für Existenzgründer (Nr. 1157138)
- § 22 Umsatzsteuergesetz (Link: http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__22.html)
- § 68 UStDV (Link: http://www.gesetze-im-internet.de/ustdv_1980/__68.html)
- BMF-Schreiben vom 5. November 2019 zum Umsatzsteuerheft (PDF-DATEI · 735 KB) (Nr. 1157570)
- Umsatzsteuerheft 2020 - Muster (PDF-DATEI · 246 KB) (Nr. 1157718)
- Umsatzsteuerheft: Bescheinigung über die Befreiung (PDF-DATEI · 19 KB) (Nr. 1157338)