Versicherung für Unternehmer

Unfallversicherung der Berufsgenossenschaften

Die gesetzliche Unfallversicherung der Berufsgenossenschaften ist die Haftpflichtversicherung der Arbeitgeber. Als Unternehmer sind Sie grundsätzlich versicherungspflichtig. Sind Sie dies im Einzelfall nicht, ist eine freiwillige Versicherung zu empfehlen. Die Berechnung der Beitragshöhe hängt davon ab, ob Sie pflicht- oder freiwillig versichert sind.
Um sich bei der Versicherung anzumelden, sollten Sie die zuständige Berufsgenossenschaft über Ihre Gewerbeanmeldung informieren. Die zuständige Berufsgenossenschaft finden Sie auf der Webseite der gesetzlichen Unfallversicherer. Arbeitsunfälle müssen Sie Ihrer Berufsgenossenschaft unverzüglich mitteilen.

Welchen Zweck hat die gesetzliche Unfallversicherung?

Die gesetzliche Unfallversicherung ist eine Haftpflichtversicherung der Arbeitgeber. Sie soll nach Eintritt eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit den Verletzten, seine Angehörigen und seine Hinterbliebenen entschädigen. Diese Entschädigung erfolgt mit dem Ziel
a) der Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit,
b) der Arbeits- und Berufsförderung und
c) der Erleichterung von Verletzungsfolgen
Entschädigt wird in Form von Sach- und Geldleistungen. Beispiele für Leistungen sind die Durchführung von Rehabilitationsmaßnahmen, die Zahlung von Verletztengeld, Übergangsgeld, Renten, Beihilfen und Abfindungen. Der Versicherungsschutz gilt für die Folgen eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit sowie für Unfälle auf dem direkten Weg von und zur Arbeit.
Rechtsgrundlage der gesetzlichen Unfallversicherung ist seit dem 1. Januar 1997 das 7. Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VII). Vorher galt die Reichsversicherungsordnung (RVO).
Träger der Unfallversicherung im gewerblichen Bereich sind 9 Berufsgenossenschaften. Sie sind aufgeteilt nach Gewerbezweigen. Rechts finden Sie die Links zu den jeweiligen Berufsgenossenschaften. Zu welcher Berufsgenossenschaft Sie gehören, erfahren Sie über den Internetauftritt der Gesetzlichen Unfallversicherer.

Wen versichern die Berufsgenossenschaften gegen Unfall?

a) Unternehmer

Als selbständiger Unternehmer, der keine Mitarbeiter beschäftigt, sind Sie nicht in jedem Fall versicherungspflichtig. 5 der 9 Berufsgenossenschaften sehen in solchen Fällen eine Versicherungspflicht vor. Bei den anderen Berufsgenossenschaften können Sie sich und Ihren mitarbeitenden Ehepartner, sofern er kein Gehalt bezieht und daher nicht pflichtversichert ist, freiwillig versichern.
Tipp: Auch wenn Sie nicht versicherungspflichtig sein sollten, empfehlen wir Ihnen eine freiwillige Versicherung bei Ihrer Berufsgenossenschaft. Besonders für Existenzgründer ist dieser Schutz wichtig.
Eine freiwillige Versicherung ist sinnvoll, weil Ihnen bei relativ geringen Jahresbeiträgen ein umfassender Versicherungsschutz geboten wird. Dabei haben freiwillig Versicherte gegenüber Pflichtversicherten den Vorteil, dass sie im Regelfall die Versicherungssumme bis zum gesetzlichen Höchstrahmen frei wählen können. Ihre Versicherungssumme sollte sich nach Ihrem tatsächlich erzielten Einkommen richten. Sie ist Berechnungsgrundlage für die Höhe der Leistungen, die Sie im Versicherungsfall erhalten.

b) Freiberufler

Auch als Freiberufler können Sie sich freiwillig versichern, und zwar bei der Berufsgenossenschaft, die für Ihren Gewerbezweig zuständig ist. Soweit eine Berufsgenossenschaft für Ihren Bereich nicht vorhanden ist, tritt die Verwaltungsberufsgenossenschaft ein.
Zum gesetzlich versicherten Personenkreis gehören grundsätzlich alle Arbeitnehmer, die in einem Arbeits-, Dienst- oder Lehrverhältnis stehen. Die Höhe des Einkommens ist ohne Bedeutung. Ferner unterliegen Heimarbeiter, Zwischenmeister, Hausgewerbetreibende sowie die im Unternehmen tätigen Ehegatten, die ein Gehalt beziehen, der Versicherung kraft Gesetz.

Wie melden Sie sich bei Ihrer Berufsgenossenschaft an?

Sie sollten die zuständige Berufsgenossenschaften über Ihre Gewerbeanmeldung informieren, auch wenn es gängige Praxis ist, dass die Gewerbeämter diesem Ihre Gewerbeanmeldung zuschicken, und Ihre Berufsgenossenschaft sich mit Ihnen in Verbindung setzt.
Hinweis: Es ist sinnvoll, bei einer Existenzgründung die jeweils zuständige Berufsgenossenschaft innerhalb von einer Woche darüber zu informieren.
Auch wenn Sie sich nicht anmelden, besteht für Ihre Beschäftigen Versicherungsschutz. Wenn Sie mit Ihrem Unternehmen bei Ihrer Berufsgenossenschaft nicht erfasst sind, müssen Sie mit rückwirkenden Beitragsnachzahlungen bis zum Tag der Eröffnung Ihres Unternehmens rechnen.
Achtung: Die Ansprüche der Berufsgenossenschaft auf Beiträge verjähren erst vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese fällig geworden sind. Vorsätzlich nicht gezahlte Beiträge können die Berufsgenossenschaften sogar noch bis zu 30 Jahren nach Fälligkeit einfordern!
Wenn Sie sich freiwillig gegen Unfall versichern wollen, müssen Sie an die Berufsgenossenschaft einen Antrag richten.

Wie hoch sind Ihre Beitragszahlungen?

Die gesetzliche Unfallversicherung finanziert sich ausschließlich durch die Beiträge, die die Unternehmer zahlen. Die Berufsgenossenschaft schickt Ihnen zum Jahresende einen Beitragsbescheid zu.

a) Beitrag bei Versicherungspflicht

Besteht Versicherungspflicht, bemessen sich Ihre Beiträge nach den Lohnsummen der Versicherten und der Gefahrenklasse, welche Ihrem Unternehmen zugeordnet wird. Diese wiederum ist abhängig von Anzahl und Schwere der in den einzelnen Gewerbezweigen vorkommenden Arbeitsunfälle.
Sie müssen Ihrer Berufsgenossenschaft lediglich zum Ende des Jahres bzw. am Anfang des Folgejahres Ihre gesamte Lohnsumme mitteilen, d.h. nicht jede Neueinstellung oder Entlassung eines Beschäftigten ist anzugeben.

b) Beitrag bei freiwilliger Versicherung

Sind Sie freiwillig versichert, ergibt sich Ihr Beitrag aus den Faktoren Versicherungssumme, branchenabhängige Gefahrenklasse und Umlagefaktor. Die entsprechende Berechnungsformel lautet:
Versicherungssumme x Gefahrenklasse x Umlagefaktor 1000
Auskünfte zu Gefahrenklasse und Umlagefaktor für das vergangene Versicherungsjahr erteilt Ihnen Ihre Berufsgenossenschaft. Für das laufende Jahr stehen die Beiträge wegen des Umlageverfahrens nicht fest. Größere Abweichungen zu den Werten des Vorjahres sind aber der Ausnahmefall.

Wie müssen Sie einen Arbeitsunfall melden?

Jeden Arbeitsunfall müssen Sie unverzüglich Ihrer Berufsgenossenschaft mitteilen. Dafür gibt es ein gesetzlich vorgeschriebenes Formblatt (Unfallanzeige). Sie erhalten das Formblatt bei Ihrer Berufsgenossenschaft oder im Schreibwarenhandel.

Beratungsangebote durch Arbeitgeberverbände

In arbeitsrechtlichen Fragen gibt es eine gesetzlich vorgegebene Arbeitsteilung zwischen unserer Handelskammer und den Arbeitgeberverbänden. Wir können Ihnen allgemeine Fragestellungen summarisch beantworten. Sobald Sie jedoch verbindliche Auskünfte oder prozessuale Unterstützung benötigen, sollten Sie die Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband in Erwägung ziehen. Unabhängig von konkreten Fragestellungen kann Ihnen die Einbindung in einen Arbeitgeberverband hilfreiche Informationsvorteile bieten.
Darüber hinaus können Sie sich auch an eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt wenden. Die Hanseatische Rechtsanwaltskammer hat einen kostenlosen Anwalt-Suchdienst eingerichtet und benennt Ihnen bis zu drei Anwälte mit dem gewünschten Interessenschwerpunkt (Tel.: 040 357 44 10, Montag bis Donnerstag von 9 Uhr bis 17 Uhr und am Freitag von 9 Uhr bis 15 Uhr).

Weitere Informationen

Weitere Informationen erhalten Sie direkt bei der für Sie zuständigen Berufsgenossenschaft. Auf der rechten Seite dieser Webseite finden Sie die Links zu den einzelnen Berufsgenossenschaften. Welche Berufsgenossenschaft für Sie zuständig ist, erfahren Sie auf der Webseite der gesetzlichen Unfallversicherer.
Hinweis: Diese Informationen sollen Ihnen nur erste Hinweise geben und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.