Gesellschaftsrecht

GmbH-Geschäftsführer – Rechte, Pflichten und Haftung

1. Rechtliche Grundlagen der GmbH

Die GmbH ist eine juristische Person mit selbstständigen Rechten und Pflichten. Sie verfügt über ein Stammkapital von mindestens 25.000 EUR, soweit es sich nicht um eine UG (haftungsbeschränkt) handelt. Die Gründung erfolgt durch einen oder mehrere Gesellschafter, die mit ihrem Stammkapital beteiligt sind.
Tipp: Weitere Informationen zur Gründung und Führung einer GmbH und einer UG (haftungsbeschränkt) bekommen Sie im Artikel "GmbH und UG (haftungsbeschränkt)".

2. Allgemeine Aufgaben und Pflichten des Geschäftsführers

Überblick über die wichtigen Pflichten des Geschäftsführers
•    Pflicht- und wahrheitsgemäße Anmeldung der GmbH zum Handelsregister
•    Pflicht zur Förderung der Unternehmensinteressen
•    Pflicht zur Abführung anfallender Steuern und Sozialabgaben
•    Pflicht zur Beachtung der allgemeinen Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung & Bilanzierung
•    Beachtung des Wettbewerbsverbots während der Geschäftsführertätigkeit
•    Pflicht zur rechtzeitigen Insolvenzantragstellung

a) Geschäftsführung

Die Geschäftsführungsbefugnis umfasst alle zur Verfolgung des Gesellschaftszwecks erforderlichen gewöhnlichen Maßnahmen, also sämtlichen tatsächlichen und rechtlichen Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft mit sich bringt. Bestimmte Angelegenheiten sind den Gesellschaftern vorbehalten, wie z.B. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses, Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer sowie ihre Entlassung und die Überwachung der Geschäftsführung. Die Befugnisse des Geschäftsführers können im Gesellschaftsvertrag beschränkt werden. Hierbei können z.B. die Vornahme einzelner Geschäfte von der Zustimmung der Gesellschafterversammlung abhängig gemacht werden. Außerdem ist die Gesellschafterversammlung grundsätzlich befugt, dem Geschäftsführer Weisungen zu erteilen.

b) Treuepflicht

Die sogenannte Treueplicht ist nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt, aber dennoch ein allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz. Ein Verstoß gegen die Treuepflicht, also der Verpflichtung zur Interessenswahrung der Gesellschaft, kann zu Schadensersatzansprüchen der Gesellschaft führen. Ein Hauptanwendungsfall der Treuepflicht ist das Verbot der Ausnutzung der Organstellung aus eigennützigen Gründen zum Nachteil der Gesellschaft. Hiermit ist insbesondere die persönliche oder die Bereicherung Dritter gemeint.
Beispiele für Treuepflichtverstöße gegenüber der GmbH:
•    Untätigkeit
•    Unterlassen von Geschäften
•    Mangelhafte Ausführung von Geschäften
•    Geschäfte auf eigene Rechnung im Gegenstand der GmbH

c)  Wettbewerbsverbot

Aus der Pflicht zur Interessenswahrung folgt auch ohne einer ausdrücklichen Regelung ein umfassendes Wettbewerbsverbot. Hierbei ist jedoch zu unterscheiden zwischen einem Wettbewerbsverbot während der Amtszeit als Geschäftsführer und einem nachvertraglichem Wettbewerbsverbot. Grundsätzlich unterliegt jeder Geschäftsführer während seiner Amtszeit einem Wettbewerbsverbot, d.h. er darf keine Tätigkeiten ausüben oder diese direkt oder indirekt fördern, wenn sie zu den Geschäften der Gesellschaft in Konkurrenz stehen. Es reicht hierzu aus, dass die Gesellschaft die Geschäfte hätte selbst vornehmen können. Ob die Gesellschaft dazu in der Lage war, ist ohne Belang. Der Geschäftsbereich wird durch den Gesellschaftsvertrag festgelegt. Daher gilt das Wettbewerbsverbot auch für solche Bereiche, die zwar im Gesellschaftsvertrag genannt werden, aber derzeit noch nicht ausgeübt werden. Nach der Amtszeit unterliegt der Geschäftsführer nur dann einem Wettbewerbsverbot, wenn es vertraglich festgelegt ist und eine Karenzentschädigung vorgesehen ist. 

d) Einberufung und Teilnahme an Gesellschafterversammlungen

Zur Einberufung der Gesellschafterversammlung ist der Geschäftsführer berechtigt. Gibt es mehrere Geschäftsführer, so kann jeder von ihnen eine Versammlung einberufen. Das ist selbst dann der Fall, wenn die einzelnen Geschäftsführer sonst keine Berechtigung zur Einzelvertretung haben. Die Einberufung erfolgt mittels eingeschriebenen Briefs und ist mit einer Frist von mindestens einer Woche zu bewirken. Im Gesellschaftervertrag kann jedoch Abweichendes vereinbart werden. Die Ladung zur Gesellschafterversammlung ist an alle Gesellschafter zu richten mit einer Frist von mindestens einer Woche. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Brief dem letzten Gesellschafter unter normalen Umständen zugegangen wäre.
In der Ladung zur Gesellschafterversammlung sind mindestens folgende Punkte aufzuführen:
  • Tagungsort
  • Tagungszeit
  • Tagesordnung samt Zweck der Versammlung
  • Unterschrift des Geschäftsführers
Eine Einberufung hat insbesondere in den im Gesetz ausdrücklich geregelten Fällen zu erfolgen:
  • zur Satzungsänderung
  • zur Einforderung von Einzahlungen auf die Stammeinlagen
  • zur Feststellung des Jahresabschlusses
  • zur Auflösung und Liquidation
  • wenn die Hälfte das Stammkapitals nicht mehr erhalten ist
  • wenn es im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint, bspw. bei ungewöhnlichen Geschäften mit hohem Risiko
Die Beschlüsse der Gesellschaft werden grundsätzlich in den Gesellschafterversammlungen gefasst. In der Regel gilt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. In eigenen Angelegenheiten hat der Gesellschafter keine Stimme, es sei denn, es sollen im neue Pflichten auferlegt werden, z.B. Heraufsetzung des Stammkapitals.
Wichtig! Ist der GmbH-Geschäftsführer Alleingesellschafter, muss er ein schriftliches Protokoll über die Versammlung erstellen und unterzeichnen.

e) Auskunfts- und Informationspflichten

Der Geschäftsführer einer GmbH ist jedem Gesellschafter gegenüber zur unverzüglichen Auskunft über die Gesellschaftsangelegenheiten verpflichtet. Zudem hat er auf Verlangen Einsicht in die Schriften und Bücher zu gewähren. Die Verweigerung stellt in der Regel einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung des Anstellungsverhältnisses dar.
Tipp: Informationen zu den Rechten und Pflichten der Gesellschafter sowie zur Gesellschafter-Haftung erhalten Sie im Dokument "GmbH und UG (haftungsbeschränkt)".

3. Haftungsrisiken des GmbH-Geschäftsführers

Der Geschäftsführer haftet gegen Vertragspartner der GmbH und anderen Dritten grundsätzlich nicht persönlich. Diese Haftung ist daher auf einige wenige gesetzlich geregelte Sachverhalte beschränkt. Leider ist die praktische Bedeutung der Außenhaftung sehr groß, die Anzahl der Haftungsfälle und Prozesse insbesondere bei öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen ist hoch. Bei Vernachlässigung der Sorgfalt, die er der Geschäftsführer der Gesellschaft schuldet, haftet er dieser gegenüber, bei Fehlverhalten gegenüber Geschäftspartnern der Gesellschaft kann er unter Umständen von jenen in Anspruch genommen werden. Dazu kommt die Verantwortlichkeit nach dem Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht. Im Folgenden soll – ohne Anspruch auf Vollständigkeit - ein Überblick über die Haftung des Geschäftsführers unter diesen Gesichtspunkten gegeben werden

a) Grundsatz

Der Geschäftsführer einer GmbH hat bei der Erfüllung seiner Pflichten "die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden" (§ 43 Abs. 1 GmbHG). Als Maßstab gilt, wie eine Person in der verantwortlichen leitenden Stellung eines Verwalters fremden Vermögens handeln würde.
Wichtig! Beachtet der GmbH-Geschäftsführer den Sorgfaltsmaßstab nicht und entsteht deswegen der Gesellschaft ein Schaden, haftet der Geschäftsführer für diesen persönlich (§ 43 Abs. 2 GmbHG).

b) Haftung des Geschäftsführers im Gründungsstadium der GmbH

Pflichten treffen den Geschäftsführer nicht erst nach Entstehung der GmbH, sondern bereits im Gründungsstadium. Insbesondere hat er gesetzlich vorgegebene Maßnahmen im Rahmen der Anmeldung der Gesellschaft zu treffen. Macht der Geschäftsführer bei der Anmeldung falsche Angaben über die Gesellschaft, kann ihn (gesamtschuldnerisch mit den Gesellschaftern) die sogenannte Gründungshaftung gegenüber der GmbH treffen. In diesem Zusammenhang sind zum Beispiel nicht geleistete Einzahlungen zu erbringen und anderer entstandener Schaden zu ersetzen. Darüber hinaus haftet der Geschäftsführer auch in der Gründungsphase der GmbH bis zur Eintragung in das Handelsregister für im Namen der GmbH in Gründung geschlossenen Verträge persönlich (sog. Handelndenhaftung). Diese Haftung erlischt mit Eintragung der GmbH, ab dann ist die GmbH verplichtet. Problematisch wird, wenn die GmbH nicht eingetragen wird, etwa weil Auflagen des Registergerichts nicht erfüllt werden oder die Gesellschafter aus welchen Gründen auch immer die Eintragung nicht weiter betreiben.
Wichtig! Achten Sie auf Vertragsabschlüsse die im Namen der GmbH bereits vor Beurkundung des Gesellschaftsvertrages, z.B. der Mietvertrag, abgeschlossen wurden.

c)  Haftung gegenüber der Gesellschaft

Beachtet der Geschäftsführer "die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden" (§ 43 Abs.1 GmbHG) nicht, so können auch Haftungsansprüche der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer ausgelöst werden.
Haftung des Geschäftsführers für Schäden durch die Befolgung von Gesellschafterweisungen
Die Haftung des Geschäftsführers kann ausgeschlossen sein, wenn er auf Grund von wirksamen Weisungen der Gesellschafterversammlung gehandelt hat. Denn an derartige Weisungen ist er gesetzlich gebunden und die Befolgung einer gesetzlichen Pflicht kann keine Schadensersatzansprüche begründen.
War die Weisung hingegen nicht wirksam, etwa, weil die Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung fehlerhaft war, bleibt es grundsätzlich bei der Haftung des Geschäftsführers. Allerdings ist dann das Mitverschulden der Gesellschaft gebührend zu berücksichtigen. Unter Umständen ist der Anspruch gegen den Geschäftsführer in Fällen unwirksamer Weisungen auch ganz ausgeschlossen, etwa wenn die Geltendmachung im Anschluss an die fehlerhafte Beschlussfassung als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist oder den Geschäftsführer kein Verschulden trifft, weil er die fehlende Rechtmäßigkeit auch bei angemessener Sorgfalt nicht erkennen konnte.
Ausdrücklich nicht befolgen darf der Geschäftsführer Weisungen, nach denen er entgegen den gesetzlichen Vorschriften auf das Stammkapital zugreifen oder eigene Gesellschaftsanteile der Gesellschaft erwerben soll; in diesen Fällen gesteht ihm das Gesetz auch den Verweis auf einen wirksamen Gesellschafterbeschluss ausdrücklich nicht zu, soweit dies zum Schutz von Gesellschaftsgläubigern erforderlich ist.
Haftungsbegrenzung durch Geschäftsverteilung unter mehreren Geschäftsführern
Sind mehrere Geschäftsführer einer GmbH berufen worden, trifft grundsätzlich jeden von ihnen die Pflicht zur Geschäftsführung uneingeschränkt.
Haben mehrere Geschäftsführer einen Schaden zu verantworten, haften sie der Gesellschaft als Gesamtschuldner, das heißt, die Gesellschaft kann jeden von ihnen in vollem Umfang in Anspruch nehmen und die Geschäftsführer müssen dann unter Umständen untereinander einen Ausgleich vornehmen.
Auch eine Bestimmung in der Satzung oder ein entsprechender Beschluss der Gesellschafter, durch den die Zuständigkeiten innerhalb der Geschäftsführung unter den Geschäftsführern aufgeteilt werden (sog. Geschäftsverteilung), führt nicht dazu, dass ein Geschäftsführer nur noch beschränkt auf das ihm zugewiesene Ressort haftet. Zur Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns gehört es nämlich auch, sicherzustellen, dass die Handlungen eines anderen Ressorts die Gesellschaft nicht nachhaltig schädigen. Dies schließt eine gegenseitige, ressortübergreifende Überwachung der Geschäftsführer untereinander ein. Die Geschäftsführer trifft daher insgesamt auch die Pflicht für ein funktionierendes Informationssystem zu sorgen, so dass der Verweis, man hätte von den Handlungen eines anderen Geschäftsbereichs nichts erfahren können, keinen Ausschluss der Haftung zu begründen vermag.

d) Haftung gegenüber Dritten

Entsprechend den gesetzlichen Haftungsgrundsätzen der GmbH haftet für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen. Eine Haftung der Geschäftsführer gegenüber Dritten kommt daher nur in Ausnahmefällen in Betracht. Die Rechtsprechung hat dazu mehrere Fallgruppen entwickelt.
Haftung bei der Vertretung der GmbH
Eine persönliche Haftung kommt dann in Betracht, wenn der Geschäftsführers bei einem Vertragsabschluss nicht deutlich macht, dass er als Vertreter der GmbH handelt und der Vertragspartner daher annimmt, er schließe den Vertrag mit der Person des Geschäftsführers selbst. Umgekehrt haftet er auch dann persönlich, wenn er als Geschäftsführer der GmbH aufgetreten ist, aber bei den Vertragshandlungen zum Ausdruck gebracht hat, ggf. selbst für die Forderungen des Vertragspartners einstehen zu wollen.
Haftung im Bereich Steuern und Sozialabgaben
Der Geschäftsführer einer GmbH übernimmt die Aufgaben eines Arbeitgebers. In dieser Funktion hat er die monatlichen Lohnsteuer- und Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben sowie die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Die Pflicht zur Voranmeldung und Abführung gilt auch für die Umsatzsteuer. Werden diese Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, hat der Geschäftsführer selbst für diese Beträge einzustehen (§ 69 AO). Im Übrigen drohen auch strafrechtliche Konsequenzen (§ § 370 AO ff.) Der Geschäftsführer hat darüber hinaus dafür zu sorgen, dass die GmbH ihren Pflichten gegenüber den Sozialversicherungsträgern nachkommt. Hierzu ist die Betriebsnummer beim Arbeitsamt zur erfragen. Diese ist erforderlich, um (ausländische) Arbeitnehmer beschäftigen zu können und um die Arbeitnehmer bei der Sozialversicherung anzumelden. Außerdem müssen die Mitarbeiter bei der Krankenkasse gemeldet werden. Die einbehaltenen Beträge zur Krankenversicherung, zur Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung sind an die Sozialversicherungsträger abzuführen. Der Geschäftsführer haftet für einbehaltene und nicht abgeführte Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherungsbeiträge sowohl auf Schadensersatz als auch strafrechtlich (§ 266a StgB)
Tipp: Informationen zum Thema "Steuern und Selbstständigkeit" erhalten Sie im Artikel "Steuern beachten".
Haftung in der Insolvenz
Haftung gegenüber der Gesellschaft bei Verletzung insolvenzrechtlicher Pflichten

Wird eine GmbH zahlungsunfähig, hat der Geschäftsführer unverzüglich, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Gleiches gilt ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Überschuldung. Zahlungsunfähigkeit liegt dabei in dem Moment vor, in dem die Gesellschaft nicht mehr in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen; von Überschuldung spricht man, wenn das Vermögen einer juristischen Person ihre Verbindlichkeiten nicht mehr deckt.
Leistet der Geschäftsführer nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung noch Zahlungen an Dritte, hat er der GmbH diese Beträge zu ersetzen. Ziel dieser Regelung ist es, zu verhindern, dass der Geschäftsführer bestimmte Gläubiger zu Lasten der anderen bevorzugt befriedigt. Nicht zu ersetzen braucht der Geschäftsführer jedoch solche Zahlungen, die ein ordentlicher Kaufmann trotz Insolvenzreife vornehmen darf. Diese Ausnahme umfasst insbesondere solche Zahlungen, die der vorläufigen Weiterführung des Geschäftsbetriebs oder aussichtsreichen Sanierungsmaßnahmen dienen, also beispielsweise die hierfür erforderlichen Löhne, Gehälter und Sozialabgaben, Telefonrechnungen oder Mietzahlungen.
Darüber hinaus haftet der Geschäftsführer der Gesellschaft gegenüber für den Schaden, der dadurch entstanden ist, dass er den Insolvenzantrag nicht rechtzeitig gestellt hat. Dieser Schaden kann zum Beispiel darin bestehen, dass das Gesellschaftsvermögen wegen der verspäteten Antragstellung weiter gemindert worden ist. Umgekehrt haftet der Geschäftsführer auch, wenn er den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verfrüht stellt, etwa wenn er im Verlauf der dreiwöchigen Frist aussichtsreiche Sanierungsmaßnahmen unterlässt.
Haftung gegenüber Dritten bei Verletzung insolvenzrechtlicher Pflichten
Für den Fall, dass der Geschäftsführer einen eigentlich erforderlichen Insolvenzantrag nicht oder nicht rechtzeitig stellt (vgl. schon oben I.8), haftet er nicht nur gegenüber der GmbH, sondern auch gegenüber den Gesellschaftsgläubigern. Es handelt sich hierbei um einen Spezialfall der gerade genannten deliktischen Haftung. Gläubigern, deren Forderungen gegen die GmbH bereits vor dem Zeitpunkt der Insolvenzreife begründet wurden, muss der Geschäftsführer dabei das ersetzen, was sie infolge der verspäteten Insolvenzantragstellung bei der späteren Verteilung der Masse weniger erhalten (sog. Quotenschaden). Gläubiger, deren Forderungen erst nach Insolvenzreife, aber noch vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet wurden, haben Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihnen dadurch entstanden ist, dass sie mit der eigentlich bereits zahlungsunfähigen oder überschuldeten GmbH überhaupt noch Geschäfte gemacht haben.
Haftung gegenüber Gläubigern bei Gesellschafterwechsel
Seit dem 1. 10. 1999 sind die Geschäftsführer verpflichtet, jede Änderung im Gesellschafterbestand unverzüglich dem Handelsregister mitzuteilen durch Einreichung einer neuen vollständigen Gesellschafterliste. Kommt der Geschäftsführer dieser Verpflichtung nicht nach, haftet er den Gläubigern der Gesellschaft, wenn diesen ein Schaden entsteht, weil sie vom dem Gesellschaftwechsel nichts wussten.

4. Konzernhaftung (Geschäftsführer mit mehreren herrschenden Beteiligungen)

Eine weitere Haftungsgrundlage für den Geschäftsführer kann die Haftung nach den Regeln des qualifizierten faktischen Konzerns sein. Sie greift dann ein, wenn ein alleiniger Geschäftsführer auch Allein- oder Mehrheitsgesellschafter der GmbH ist und zugleich in anderen Gesellschaften beherrschend tätig ist. Ausgangspunkt der Haftung des Geschäftsführers ist hier, dass eine Person, die in mehrere Unternehmungen beherrschend eingebunden ist, unter Umständen das eine Unternehmen zum Vorteil eines anderen vernachlässigt oder bewusst schädigt, etwa durch die Umsetzung von Personal oder die Umschichtung von Kapital. In solchen Fällen sind die Gläubiger der geschädigten Gesellschaft schutzwürdig, so dass die Rechtsprechung in Analogie zu aktienrechtlichen Vorschriften die sogenannte Verlustübernahmepflicht entwickelt hat.
Vernachlässigt der (Gesellschafter-) Geschäftsführer also eine andere Gesellschaft, an der er beherrschend beteiligt ist, so hat er den aus seiner Vorgehensweise entstehenden Verlust auszugleichen. Dafür haftet er mit seinem Privatvermögen.

5. Deliktische Haftung

Weiterhin haftet der Geschäftsführer persönlich nach den allgemeinen Regeln des Deliktsrechts, wenn er bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben einem anderen durch eine vorwerfbare Handlung einen Schaden zufügt.








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