Umsatzsteuer / Mehrwertsteuer

Umsatzsteuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (reverse charge)

Während normalerweise der Leistungserbringer die Umsatzsteuer schuldet, geht bei bestimmten steuerpflichtigen Leistungen die Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger über, wenn dieser Unternehmer (auch Kleinunternehmer) oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
Hintergrund dieser Regelung ist, dass bei bestimmten Geschäften häufig Missbrauch betrieben wurde, wenn der Leistende die Umsatzsteuer nicht abführte, der Leistungsempfänger aber trotzdem den Vorsteuerabzug geltend machte.
Erbringen in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässige Unternehmen Leistungen an ein Unternehmen in Deutschland, übernimmt der deutsche Leistungsempfänger die Umsatzsteuerschuld des Leistenden in seiner Umsatzsteuervoranmeldung bzw. Umsatzsteuererklärung (sog. reverse charge). Der ausländische Unternehmer erteilt eine Netto-Rechnung und die Umsatzsteuer wird vom Leistungsempfänger im Rahmen seiner Umsatzsteuervoranmeldung angemeldet. Bei regelbesteuerten Unternehmern ist diese Umsatzsteuer gleich wieder als Vorsteuer abzugsfähig (§15 Abs. 1 UStG).
Die Steuerschuldumkehr (reverse charge) ist in § 13b Umsatzsteuergesetz (UStG) geregelt.
Sie gilt seit 2004 auch für durch inländische Unternehmen ausgeführte Bauleistungen und Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen. Betroffen sind davon Unternehmer, die Werklieferungen und sonstige Leistungen tätigen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, wenn sie derartige Leistungen durch andere (Sub-) Unternehmer ausführen lassen.
Tipp: Weitere Informationen können Sie auch dem Artikel "Baubranche - Leistungsempfänger als Umsatzsteuerschuldner" entnehmen.
Entsprechendes gilt seit 2011 für durch inländische Unternehmen ausgeführte Lieferungen von Wärme oder Kälte sowie von Industrieschrott und Altmetallen und für bestimmte Lieferungen von Gold sowie inländische Gebäudereinigungsleistungen.  
Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG seit 2011 erweitert
Mit dem Jahressteuergesetz 2010 wurde die Pflicht zur Anwendung der umgekehrten Steuerschuldnerschaft nach § 13b Umsatzsteuergesetz, sogenanntes Reverse-Charge-Verfahren, auf weitere Sachverhalte ausgedehnt. Dies gilt insbesondere für Leistungen inländischer Unternehmen an inländische Leistungsempfänger. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 4. Februar 2011 zu den Änderungen des § 13 b Umsatzsteuergesetz, vergleiche Abschnitt 13b.1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses, Stellung genommen und Übergangsregelungen für die Anwendung der Erweiterungen des § 13b UStG ab dem 01.01.2011 erlassen. Die Änderungen im Überblick:
  • Der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für Lieferungen von Gas oder Elektrizität wurde um Lieferungen von Wärme oder Kälte ergänzt (§ 13b Abs. 2 Nr. 5 in Verbindung mit § 3g UStG).
  • Der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers wurde um die Lieferungen der in der Anlage 3 des UStG bezeichneten Gegenstände (insbesondere Industrieschrott und Altmetalle, § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG), das Reinigen von Gebäuden und Gebäudeteilen (§ 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG) sowie bestimmte Lieferungen von Gold (§ 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG) erweitert.
  • Darüber hinaus wurden mit Wirkung vom 14.12.2010 (Tag nach der Verkündung des JStG 2010) Restaurationsleistungen an Bord von Schiffen, Luftfahrzeugen und der Eisenbahn eines im Ausland ansässigen Unternehmers von der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ausgenommen (§ 13b Abs. 6 Nr. 6 UStG).
Vordruckmuster für Umsatzsteuer bei Gebäudereinigungsleistungen
Seit 1. Januar 2011 gilt: Erbringt ein im Inland ansässiges Unternehmen Gebäudereinigungsleistungen im Inland, ist der Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer, wenn er Unternehmer ist und selbst nachhaltig Gebäudereinigungsleistungen erbringt. Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 4. Januar 2011 ein Vordruckmuster (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 54 KB) veröffentlicht, mit dem der Leistungsempfänger seine Eigenschaft als Gebäudereiniger dem leistenden Unternehmen belegt.

1. Welche Verträge führen zur Umsatzsteuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers?

Nach § 13b Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) gilt die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (reverse-charge) für:
  • nach § 3a Absatz 2 im Inland steuerpflichtige sonstige Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers
Nach § 13b Abs.2 UStG gilt die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für folgende steuerpflichtige Umsätze:
  1. Werklieferungen und nicht unter Absatz 1 fallende sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers;
  2. Lieferungen sicherungsübereigneter Gegenstände durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens;
  3. Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen;
  4. Bauleistungen, einschließlich Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen. Nummer 1 bleibt unberührt;
  5. Lieferungen der in § 3g Absatz 1 Satz 1 genannten Gegenstände eines im Ausland ansässigen Unternehmers unter den Bedingungen des § 3g und von Gas über das Erdgasnetz und von Elektrizität, die nicht unter § 13b Abs. 2 Nr. 5 lit. a) UStG fallen;
  6. Übertragung von Berechtigungen nach § 3 Nr. 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, Emissionsreduktionseinheiten nach § 2 Nr. 20 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes und zertifizierten Emissionsreduktionen nach § 2 Nr. 21 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes;
  7. Lieferungen der in der Anlage 3 bezeichneten Gegenstände;
  8. Reinigen von Gebäuden und Gebäudeteilen. Nummer 1 bleibt unberührt;
  9. Lieferungen von Gold mit einem Feingehalt von mindestens 325 Tausendstel, in Rohform oder als Halbzeug (aus Position 7108 des Zolltarifs) und von Goldplattierungen mit einem Goldfeingehalt von mindestens 325 Tausendstel (aus Position 7109);
  10. Lieferungen von Mobilfunkgeräten, Tablet-Computern und Spielekonsolen sowie von integrierten Schaltkreisen vor Einbau in einen zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe geeigneten Gegenstand, wenn die Summe der für die betroffenen Gegenstände in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5.000 EUR beträgt; nachträgliche Minderungen des Entgelts bleiben dabei unberücksichtigt;
  11. Lieferungen der in Anlage 4 bezeichneten Gegenstände, wenn die Summe der für sie in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5.000 Euro beträgt; nachträgliche Minderungen des Entgelts bleiben dabei unberücksichtigt.
Anlage 3 (zu § 13b Absatz 2 Nummer 7) Liste der Gegenstände im Sinne des § 13b Absatz 2 Nummer 7 (Fundstelle: BGBl. I 2010, 1787)
1
Granulierte Schlacke (Schlackensand) aus der Eisen- und Stahlherstellung
Unterposition 2618 00 00
2
Schlacken (ausgenommen granulierte Schlacke),
Zunder und andere Abfälle der Eisen- und Stahlherstellung
Unterposition 2619 00
3
Schlacken, Aschen und Rückstände (ausgenommen solche
der Eisen- und Stahlherstellung), die Metalle, Arsen oder deren Verbindungen enthalten
Position 2620
4
Abfälle, Schnitzel und Bruch von Kunststoffen
Position 3915
5
Abfälle, Bruch und Schnitzel von Weichkautschuk, auch zu Pulver oder Granulat zerkleinert
Unterposition 4004 00 00
6
Bruchglas und andere Abfälle und Scherben von Glas
Unterposition 7001 00 10
7
Abfälle und Schrott von Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen; andere Abfälle und Schrott, Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltend, von der hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendeten Art
Position 7112
8
Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl; Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl
Position 7204
9
Abfälle und Schrott, aus Kupfer
Position 7404
10
Abfälle und Schrott, aus Nickel
Position 7503
11
Abfälle und Schrott, aus Aluminium
Position 7602
12
Abfälle und Schrott, aus Blei
Position 7802
13
Abfälle und Schrott, aus Zink
Position 7902
14
Abfälle und Schrott, aus Zinn
Position 8002
15
Abfälle und Schrott, aus anderen unedlen Metallen
aus Positionen 8101 bis 8113
16
Abfälle und Schrott, von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren
Unterposition 8548 10

2.  Verträge mit im Ausland ansässigen Unternehmen

Grundsätzlich gilt die Verpflichtung zur Übernahme der Steuerschuldnerschaft im internationalen Geschäftsverkehr für Verträge
  1. mit im Ausland ansässigen Unternehmen
  2. über die Erbringung von

    a) Werklieferungen und
    b) sonstigen Dienstleistungen 
    in Deutschland.
(1) Im Ausland ansässiger Vertragspartner: Im Ausland ansässiger Vertragspartner ist, wer als Unternehmer im Inland weder einen Wohnsitz, seinen Firmensitz, seine Geschäftsleitung noch eine Betriebsstätte hat. Selbst wenn ein Unternehmer im Inland über eine Betriebsstätte verfügt, gilt er hinsichtlich des konkreten Umsatzes nur dann als in Deutschland ansässig, wenn dieser konkrete Umsatz auch tatsächlich von der inländischen Betriebsstätte ausgeführt wird (§ 13b Abs.7 UStG). Dieser Punkt kann im Einzelfall unklar sein. Ist dies der Fall und geht bei einer Abrechnung mit deutscher Umsatzsteuer aus der Firmierung des Rechnungsausstellers nicht zweifelsfrei hervor, ob eine Ansässigkeit im Inland vorliegt, so ist der ausländische Unternehmer verpflichtet, eine sog. Ansässigkeitsbescheinigung des zuständigen deutschen Finanzamtes vorzulegen. Bei Zweifeln über die Ansässigkeit im Inland sollte diese Bescheinigung also sicherheitshalber vom deutschen Auftraggeber angefordert werden, um dem Risiko aus dem Weg zu gehen, dass die eigene Steuerschuld verkannt wird. Das Muster dieser Ansässigkeitsbescheinigung können Sie über das Merkblatt “Internationale Ansässigkeitsbescheinigungen” herunterladen.
Wichtig: Unerheblich ist, ob es sich bei dem Vertragspartner um einen im EU-Ausland oder im Drittland ansässigen Unternehmer handelt. Die Regelung zur Steuerschuldumkehr unterscheidet hiernach nicht, sondern kommt bei Vorliegen der Voraussetzungen im Übrigen gleichermaßen zur Anwendung.

(2) Hinsichtlich der Vertragsinhalte geht es im Wesentlichen um:

a) Werklieferungen, bei denen dem deutschen Auftraggeber das fertige Werk im Inland durch den ausländischen Unternehmer übergeben wird.
Beispiele:
  • Errichtung einer Montagehalle auf dem Grundstück des deutschen Auftraggebers in Hamburg durch ein ungarisches Bauunternehmen
    - der deutsche Auftraggeber ist Steuerschuldner.
  • Lieferung, Montage und Probebetrieb einer Anlage an einen deutschen Auftraggeber durch ein serbisches Unternehmen
    - der deutsche Auftraggeber ist Steuerschuldner.
b) Alle Dienstleistungen, die in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig sind, weil ihr Leistungsort in Deutschland liegt. Für die Bestimmung des Leistungsort siehe unser Merkblatt "Umsatzsteuerliche Behandlung von Sonstigen Dienstleistungen", abrufbar in der rechten Spalte neben diesem Merkblatt.
Beispiele:
  • Leistungen im Zusammenhang mit einem in Deutschland belegenen Grundstück (z.B. Vermietung, Verpachtung, Architekten- und Projektierungsleistungen) oder auch
  • Leistungen, die am Sitzort des deutschen Leistungsempfängers steuerbar sind, soweit dieser Unternehmer ist. Seit 1. Januar 2010 bzw. 2011 fallen hierunter alle im zwischenunternehmerischen Bereich erbrachten Leistungen bis auf folgende fünf wesentliche Ausnahmen:
    • Grundstücksleistungen
    • Personenbeförderungen
    • Restaurant- und Verpflegungsleistungen
    • künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende Leistungen, soweit Eintrittsberechtigung vermittelt wird
    • kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln.

Tipp: Weitere Informationen zum Umgang mit der Umsatzsteuerschuldnerschaft bei Grundstücksgeschäften entnehmen Sie bitte dem Artikel "Grundstücksgeschäfte - Leistungsempfänger als Umsatzsteuerschuldner".
Beispiele:
  • Maschinenbau GmbH X aus Deutschland beauftragt eine in der Schweiz ansässige Werbeagentur mit der Erstellung und Schaltung einer Anzeigenaktion in der Schweiz. Die Leistung ist am Sitzort des deutschen Leistungsempfängers, d.h. in Deutschland steuerbar. Die Abrechnung der schweizerischen Werbeagentur erfolgt ohne Ausweis von Umsatzsteuer.
    Der deutsche Auftraggeber ist Steuerschuldner
  • Der tschechische Baugeräteunternehmer CZ vermietet dem deutschen Bauunternehmer DE einen Baukran zum Einsatz in Tschechien. Die Vermietungsleistung ist am Sitzort des deutschen Leistungsempfängers, d.h. in Deutschland, steuerbar. Die Abrechnung des tschechischen Unternehmens erfolgt ohne Ausweis von Umsatzsteuer.
    Der deutsche Auftraggeber ist Steuerschuldner

2.1 Wer ist Steuerschuldner?

Steuerschuldner ist jeder im Inland steuerbare Leistung beziehende Unternehmer und jede juristische Person, unabhängig davon, ob die Leistungen für unternehmerische oder nichtunternehmerische Zwecke in Anspruch genommen werden. Sie schulden den Steuerbetrag bei der Inanspruchnahme der oben genannten Eingangsleistungen gegenüber dem für sie zuständigen Finanzamt. Hierunter fallen u.a. auch Unternehmer, die ausschließlich steuerfreie Umsätze tätigen (z.B. Ärzte und Krankenhäuser), Kleinunternehmer nach § 19 UStG (Vorjahresumsatz unter 22.000 Euro (bis 31.12.2019: 17.500 EUR)), pauschalversteuernde Land- und Forstwirte (§ 24 UStG), Banken und Versicherungen.
Hinweis für Kleinunternehmer: Sie werden als Leistungsempfänger nicht Steuerschuldner, wenn der leistende Unternehmer Kleinunternehmer ist und bei ihm die Steuer nach § 19 UStG nicht erhoben wird (§ 13b Abs. 5 Satz 8 UStG).
Beispiele:
  • Einzelhandelsunternehmer Meyer beauftragt mit der Errichtung seines Einfamilienhauses in Kleve ein niederländisches Bauunternehmen (NL). Die Gesamtleistung des NL unterliegt in Deutschland der Besteuerung, Steuerschuldner ist Meyer gegenüber seinem inländischen Finanzamt. Meyer hat die auf das Entgelt, den Nettopreis, anfallende Steuer mit seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung zu deklarieren und diesen Betrag in voller Höhe abzuführen. Ein Vorsteuerabzug scheidet wegen der Privatnutzung aus.
    Hinweis: Besonderheit im vorstehenden Beispiel ist, dass sich die Steuerschuldnerschaft auch auf Leistungsbezüge erstreckt, die dem nichtunternehmerischen Bereich des Unternehmers zugeordnet werden. Die Deklarationspflichten sind mit der "normalen" Umsatzsteuer-Erklärung für das Unternehmen zu erfüllen.
  • Der in Berlin niedergelassene Arzt Dr. Müller bestellt bei einem belgischen Hersteller Diagnose-Geräte, die von dem belgischen Unternehmen in Deutschland komplett installiert, getestet und dann Dr. Müller übergeben werden. Dr. Müller schuldet bezogen auf die in Deutschland getätigte Werklieferung des belgischen Unternehmens die deutsche Umsatzsteuer aus der Eingangsrechnung und hat diese an das für ihn zuständige Finanzamt abzuführen, obwohl er ansonsten für Zwecke seiner heilberuflichen Tätigkeit von der Umsatzsteuer befreit ist. Ein Vorsteuerabzug scheidet wegen der steuerfreien Ausgangsumsätze aus.

2.2 Anforderungen an die Eingangsrechnung

Die Eingangsrechnung hat gem. § 14 Abs. 4 i.V.m. § 14a Abs. 5 UStG folgende Angaben zu enthalten:
  • den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers,
  • den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Leistungsempfängers,
  • die dem leistenden Unternehmer erteilte Umsatzsteueridentifikationsnummer (soweit vorhanden; bei Drittlandsunternehmen Steuernummer),
  • die dem Leistungsempfänger erteilte Umsatzsteueridentifikationsnummer,
  • das Ausstellungsdatum,
  • eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),
  • die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände der Lieferung oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung,
  • den Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts bei Vereinnahmung des Entgelts für eine noch nicht ausgeführte Lieferung oder Leistung,
  • das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,
  • in den Fällen des § 14b Abs. 1 S. 5 UStG einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers und
  • einen Hinweis auf die Steuerschuld des Leistungsempfängers. Bei nicht-deutschsprachigen Leistungsempfängern empfiehlt sich der international übliche Hinweis auf das Reverse-Charge-Verfahren in englischer Sprache: „VAT due to the recipient“ oder „Recipient is liable for VAT“.
Hinweis: Aufgrund der häufig mangelnden Kenntnis der zuletzt genannten Hinweispflicht im Ausland ist davon auszugehen, dass der Hinweis auf die Umkehr der Steuerschuld in der Eingangsrechnung oft fehlen wird. Ist dies der Fall, so kehrt sich dennoch die Steuerschuld um. Der Hinweis ist keine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerschuldnerschaft des Auftraggebers. Für die Frage, inwieweit der fehlende Hinweis auf die Steuerschuldumkehr Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug des Auftraggebers hat, hat die Finanzverwaltung in Abschnitt 13b.15 Absatz 2 des amtlichen Umsatzsteuer-Anwendungserlasses festgeschrieben, dass auch bei fehlendem Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld der Vorsteuerabzug gegeben ist, wenn die übrigen Voraussetzungen hierfür vorliegen.

2.3 Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld

Hinsichtlich des Zeitpunktes des Entstehens der Steuerschuld gilt, dass für Leistungen, die aufgrund der Grundregel des § 3a Abs. 2 UStG in Deutschland steuerbar sind, die Steuer grundsätzlich unabhängig vom Vorliegen einer Rechnung mit Ablauf des Voranmeldezeitraums entsteht, in dem die betreffende Leistung ausgeführt worden ist. Der im übrigen EU-Gebiet ansässige Leistungserbringer muss zeitgleich die von ihm getätigte sonstige Leistung in seinem Heimatland in der Zusammenfassenden Meldung (ZM) angeben. Die insoweit gegebenen praktischen Schwierigkeiten haben den deutschen Gesetzgeber, der an die europäischen Rechtsvorgaben gebunden ist, zu keiner anderen Regelung veranlasst.
Lediglich in den Fällen, in denen die Leistung aufgrund anderer Regelungen als der des § 3a Abs. 2 UStG in Deutschland steuerbar sind, entsteht die Steuer etwas anwendungsfreundlicher erst mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch auch mit Ablauf des Folgemonats, in dem die Leistung ausgeführt wurde. Dazu gehören unter anderem:
  • Werklieferungen
  • Bauleistungen
  • Reinigen von Gebäuden und Gebäudeteilen
Beispiele:
  • Der in Belgien ansässige Unternehmer B erbringt für DE (Deutschland) im März 2011 eine Werbeleistung. Die Rechnung über diesen inländischen steuerpflichtigen Umsatz, für den DE als Leistungsempfänger die Steuer schuldet, erstellt B am 25. März 2011. Sie geht DE am 27. März 2011 zu. DE hat monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen abzugeben.
    Lösung: Die Steuer entsteht in diesem Beispiel mit Ablauf des Voranmeldezeitraums, in dem die Leistung ausgeführt wurde. Das ist mit Ablauf des Monats März 2011. DE hat den Umsatz in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung März 2011 anzumelden. Dies würde in diesem Fall nach der praxisfernen Neuregelung auch dann gelten, wenn die Rechnung erst im April oder später ausgestellt würde.
  • Der in Belgien ansässige Unternehmer B führt am 18. März 2011 in Köln eine Werklieferung (Errichtung und Aufbau eines Messestands) an seinen deutschen Abnehmer DE aus. Die Rechnung über diesen inländischen steuerpflichtigen Umsatz, für den DE als Leistungsempfänger die Steuer schuldet, erstellt B am 15. April 2011. Sie geht DE am 17. April 2011 zu. DE hat monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen abzugeben.
    Lösung: Die Steuer entsteht in diesem Beispiel mit Ablauf des Monats, in dem die Rechnung ausgestellt worden ist (Grund: hier wird über eine Werklieferung abgerechnet). Das ist mit Ablauf des Monats April 2011. DE hat den Umsatz in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung April 2011 anzumelden.
    Würde die Rechnung erst im Mai oder noch später ausgestellt, würde dies auch gelten, weil es dann auf den Ablauf des Folgemonats der Leistungsausführung ankäme.

2.4 Meldepflichten / Änderungen seit 2010

Die Bemessungsgrundlage für die Steuerschuld des deutschen Auftraggebers ergibt sich aus dem mit dem ausländischen Vertragspartner vereinbarten Entgelt, das in der Regel mit dem Nettobetrag in der Eingangsrechnung identisch sein wird. Der regelmäßig anzuwendende Steuersatz ist der Normalsatz in Höhe von derzeit 19 Prozent. Der inländische Steuerschuldner muss die Bemessungsgrundlage und den Steuerschuldbetrag gem. § 22 UStG gesondert aufzeichnen.
Wichtig zu beachten ist, dass die Steuer in dem Formular der Umsatzsteuervoranmeldung zu trennen ist
  • in im Inland steuerbare "innergemeinschaftliche" Leistungen, die von EU-Unternehmen bezogen wurden (Zeile 48)
  • Umsaätze, die unter das GrErStG fallen (Zeile 49) und
  • sonstigen im Inland steuerbaren Leistungen (Zeile 50, etwa Werklieferungen von EU- wie Drittlandsunternehmen sowie sonstige Leistungen von Drittlandsunternehmen).
Beachte: Für die Trennung der Umsätze ist zu beachten, dass in der Zeile 48 nur die von EU-Unternehmen bezogenen Leistungen gesondert zu melden sind, die nach § 3a Abs. 2 UStG im Inland steuerbar sind. Dies sind ab dann nahezu alle Leistungen.
Alle anderen Leistungen sind in der Zeile 49 und 50 zu erfassen. Hintergrund dieser Trennung der Umsätze in der Voranmeldung ist die ab 1. Januar 2010 grundlegende Neuregelung des Orts der Leistung in der Europäischen Union. Danach wird für den weit überwiegenden Teil aller Leistungen der Leistungsort an den Sitzort des Leistungsempfängers verlegt mit der Folge der Abrechnung ohne Steuer. Parallel dazu wird EU-weit verpflichtend das System der Steuerschuldumkehr für grenzüberschreitende Leistungen (reverse-charge) ausgedehnt. Über die Meldung der nicht steuerbaren Umsätze in der Zusammenfassenden Meldung des Leistenden und der Erfassung der Umsätze beim Leistungsempfänger soll die Kontrolle der ordnungsgemäßen Besteuerung ermöglicht werden. Dieses Kontollsystem gilt EU-weit jedoch nur für den vorstehend beschriebenen Leistungsgruppen.
Die Vorsteuer wird in der Zeile 56 der Umsatzsteuervoranmeldung geltend gemacht.  

2.5 Falsche Anwendung des Reverse Charge-Verfahrens

Was geschieht, wenn fälschlicherweise Umsatzsteuer ausgewiesen wurde?
Weist der leistende Unternehmer – trotz reverse charge – zu Unrecht Umsatzsteuer in der Rechnung aus, muss die fälschlicherweise erhobene Steuer gem. § 14c UStG trotzdem an das Finanzamt abgeführt werden. Der Leistungsempfänger bleibt auch gem. § 13b UStG weiterhin Steuerschuldner und erhält keinen Vorsteuerabzug. Vielmehr ist sodann zur Vermeidung einer zusätzlichen Steuerlast erforderlich, dass der Leistende die Rechnung berichtigt und dem Leistungsempfänger die Umsatzsteuer zurückerstattet. Erst dann erhält der Leistende die Umsatzsteuer vom Finanzamt zurück.
Sofern das reverse charge-Verfahren zu Unrecht angewandt wurde, sieht Abschnitt 13b.8 Umsatzsteueranwendungserlass eine Vereinfachung vor. Danach beanstandet die Verwaltung die Anwendung des Reverse Charge-Verfahrens in den Fällen von Bauleistungen, der Lieferung von „Schrott“, bestimmtem Gold, Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen sowie Gebäudereinigungsleistungen dann nicht, wenn (1) sich beide Vertragspartner über die Anwendung des § 13b UStG einig waren und (2) der Umsatz vom Leistungsempfänger in zutreffender Höhe versteuert wurde. In Zweifelsfällen sollten die Parteien ihre Einigung über die Anwendung des reverse charge-Verfahrens schriftlich niederlegen. Der Leistungsempfänger sollte eine Erklärung abgeben, dass er den Umsatz in zutreffender Höhe versteuern wird.

3. Verträge mit im Inland ansässigen Unternehmen

Bereits seit 2004 gilt das Reverse-Charge-Verfahren auch für durch inländische Unternehmen ausgeführte Bauleistungen und Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen. Betroffen sind davon Unternehmer, die Werklieferungen und sonstige Leistungen tätigen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, wenn sie derartige Leistungen durch andere (Sub-) Unternehmer ausführen lassen.
Entsprechendes gilt seit 2011 auch für durch inländische Unternehmen ausgeführte Lieferungen von Wärme oder Kälte sowie von Industrieschrott und Altmetallen und für bestimmte Lieferungen von Gold sowie inländische Gebäudereinigungsleistungen.

3.1 Gebäudereinigungsleistungen an Gebäudereiniger

Seit 1. Januar 2011 gilt für Gebäudereinigungsleistungen an Gebäudereiniger das Verfahren der so genannten Steuerschuldumkehr. Dies bedeutet, dass der Leistende anders als bislang nicht mehr mit Umsatzsteuer abrechnet und der Rechnungsempfänger dann daraus die Vorsteuer zieht. Für Gebäudereinigungsleistungen geht vielmehr die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger über. Es wird ohne Steuer abgerechnet. Der Leistungsempfänger muss den Bezug der Ware versteuern. Sofern er vorsteuerabzugsberechtigt ist, kann er die Steuer jedoch sofort auch wieder als Vorsteuer geltend machen. Rechtsgrundlage für das neue Verfahren ist § 13b Abs. 2 Nr. 8 in Verbindung mit Abs. 5 des Umsatzsteuergesetzes (UStG).
3.1.1 Für welche Leistungen gilt das Verfahren?
Die Regelung gilt für im Inland steuerbare und steuerpflichtige Gebäudereinigungsleistungen. Hierzu zählen ausweislich des Gesetzestextes und seiner Begründung die Reinigung von Gebäuden einschließlich Hausfassadenreinigung, Reinigung von Räumen und Inventar einschließlich Fensterreinigung. Details dazu regelt ein am Ende dieses Merkblattes abrufbarer Erlass der Finanzverwaltung vom 4. Februar 2011.
3.1.2 Welche Anforderungen werden an den Leistungsempfänger gestellt?
Die Neuregelung gilt nur für Gebäudereinigungsleistungen, die an Unternehmen erbracht werden, die ihrerseits ebenfalls Gebäudereinigungsleistungen erbringen. Nicht erfasst werden Reinigungsleistungen, die an andere Unternehmen, zum Beispiel Händler oder Maschinenbauer, erbracht werden. Für den Rechnungssteller ist es daher erforderlich festzustellen, ob der Rechnungsempfänger selbst Gebäudereiniger ist. Für die Frage, wie dies zu erfolgen hat, regelt ein hierzu am 4. Januar 2011 vom Bundesfinanzministerium veröffentlichter Erlass, dass derjenige als Gebäudereiniger im Sinn der Regelung gilt, der mehr als zehn Prozent seines (Welt-)Umsatzes mit Gebäudereinigungsleistungen erzielt. Maßgeblich für die Ermittlung der Umsatzgrenze ist in der Regel das vorangegangene Kalenderjahr. Wird die Aufnahme einer Gebäudereinigungsleistung (neu) geplant, ist das Unternehmen auch schon vor der erstmaligen Ausführung einer Reinigungsleistung als Gebäudereiniger anzusehen, wenn es nach außen erkennbar mit ersten Handlungen zur nachhaltigen Erbringung von Gebäudereinigungsleistungen begonnen  hat und die Reinigungsleistungen voraussichtlich mehr als zehn Prozent seines (Welt-)Umsatzes betragen werden. Dies ergibt sich aus dem in dem genannten Erlass enthaltenen Verweis auf den Umsatzsteuer-Anwendungserlass, der diese Regelung parallel für die Bauleistungen enthält.
Da das Überschreiten dieser Grenze für den außerhalb des Unternehmens stehenden Rechnungssteller kaum nachvollziehbar ist, wurde ähnlich wie im Bereich der Bauleistungen zum Nachweis dessen ein spezifisches Nachweisdokument in Form einer Bescheinigung des zuständigen Finanzamts über die Eigenschaft als Gebäudereinigungsleistender eingeführt. Dieses Dokument legt der Leistungsbezieher seinem Subunternehmer für dessen Rechnungsstellung vor, damit dieser sich darauf verlassen kann, dass die neue Regelung Anwendung findet und in der Rechnung keine Umsatzsteuer ausgewiesen wird.
Gebäudereiniger sollten dringend den genannten Nachweis bei Ihrem zuständigen Finanzamt beantragen. Leistende sollten sich umgekehrt für Ihre Rechnungsstellung das Dokument vom Rechnungsempfänger vorlegen lassen.
3.1.3 Welche Hinweise müssen auf die Rechnung?
Leistungen, für die sich nach der Neuregelung die Steuerschuld umkehrt, müssen grundsätzlich alle Pflichtangaben wie "normale" Rechnungen enthalten. An Stelle des Steuerausweises hat der Rechnungssteller auf die Umkehr der Steuerschuld nach der Neuregelung hinzuweisen, zum Beispiel durch folgenden Zusatz:
"Steuerschuldübergang gem. § 13b Abs. 2 Nr. 8 i. V. m. Abs. 5 UStG" oder
"Gebäudereinigungsleistung. Steuerschuldner ist der Rechnungsempfänger".
3.1.4 Wo sind die Umsätze in der Voranmeldung zu melden?
Für die Meldung in der Umsatzsteuervoranmeldung ist folgendermaßen zu differenzieren:
  • Der Leistende, der die Gebäudereinigungsleistung ohne Steuer berechnet, meldet den Ausgangsumsatz
    • in der Zeile 40, Kennziffer 60 der Umsatzsteuervoranmeldung.
  • Der Leistungsempfänger, auf den die Steuerschuld übergeht, meldet für den Eingangsumsatz
    • in Zeile 50, Kennziffer 84 die Steuer an
    • in Zeile 56, Kennziffer 67 macht er sie - soweit er vorsteuerabzugsberechtigt ist - wieder als Vorsteuer geltend.

3.2. Schrottlieferungen

Seit 1. Januar 2011 gilt bei der Lieferung bestimmter Abfälle das Verfahren der so genannten Steuerschuldumkehr. Dies bedeutet, dass der Lieferant anders als bislang nicht mehr offen mit Umsatzsteuer abrechnet und der Rechnungsempfänger hieraus die Vorsteuer zieht. Für Lieferungen, die seit dem 1. Januar 2011 getätigt werden, geht vielmehr die Steuerschuld auf den Lieferempfänger über. Es wird ohne Steuer abgerechnet. Der Lieferempfänger muss den Bezug der Ware bei sich versteuern. Sofern er vorsteuerabzugsberechtigt ist, kann er die Steuer jedoch sofort auch wieder als Vorsteuer geltend machen. Rechtsgrundlage für das neue Verfahren ist § 13b Abs. 2 Nr. 7 in Verbindung mit Abs. 5 des Umsatzsteuergesetzes (UStG).
3.2.1. Für welche Waren gilt das Verfahren?
Die Regelung gilt für Lieferungen von allen in der Anlage 3 zum Umsatzsteuergesetz abgedruckten Liefergegenständen. Im Wesentlichen handelt es sich hierbei um bestimmte Abfallstoffe, die sich über ihre Zolltarifnummern identifizieren lassen, siehe unter Punkt 1.0 Anlage 3. Die Liste ist abschließend. Andere als die dort genannten Stoffe werden von der Neuregelung nicht erfasst. Ebenso ist festzuhalten, dass nur die Lieferung dieser Stoffe unter die gesetzliche Regelung fällt. Nicht erfasst hiervon sind an diesen Stoffen erbrachte Leistungen, wie zum Beispiel sortieren, transportieren oder sonstige Bearbeitungen. Weitere Details regelt ein ebenfalls am Ende dieses Merkblattes abrufbarer Erlass der Finanzverwaltung vom 4. Februar 2011.
3.2.2. Für welche Lieferempfänger gilt das neue Verfahren?
Die Neuregelung gilt für Lieferungen von Unternehmen an Unternehmen. Nicht erfasst werden Lieferungen an Privatpersonen. Über die Unternehmereigenschaft seines Lieferempfängers muss sich der Lieferant also vergewissern, um ohne Haftungsrisiko steuerfrei abrechnen zu können. Zur Frage, welche Nachweisanforderungen die Finanzverwaltung an diese Überprüfung stellt, liegen bislang noch keine Hinweise vor.
3.2.3. Welche Hinweise müssen auf die Rechnung?
Lieferungen, für die sich nach der Neuregelung die Steuerschuld umkehrt, müssen grundsätzlich alle Pflichtangaben wie "normale" Rechnungen enthalten. An Stelle des Steuerausweises hat der Rechnungssteller auf die Umkehr der Steuerschuld nach der Neuregelung hinzuweisen, zum Beispiel durch folgenden Zusatz:
"Steuerschuldübergang gem. § 13b Abs. 2 Nr. 7 i. V. m. Abs. 5 UStG" oder
"Lieferung von Abfallstoffen. Steuerschuldner ist der Rechnungsempfänger".
3.2.4. Wo sind die Umsätze in der Voranmeldung zu melden?
Für die Meldung in der Umsatzsteuervoranmeldung ist folgendermaßen zu differenzieren.
  • Der Lieferer, der die Lieferung ohne Steuer berechnet, meldet den Ausgangsumsatz
    • in der Zeile 40, Kennziffer 60 der Umsatzsteuervoranmeldung.
  • Der Lieferempfänger, auf den die Steuerschuld übergeht, meldet für den Eingangsumsatz 
    • in Zeile 50, Kennziffer 84 die Steuer an
    • in Zeile 56, Kennziffer 67 macht er sie - soweit er vorsteuerabzugsberechtigt ist - wieder als Vorsteuer geltend.
3.2.5. Abrechnung im Wege der Gutschrift
Soweit Lieferungen im Wege der Rechnung ersetzenden Gutschrift abgerechnet werden, sind die Besonderheiten der Steuerschuldumkehr auch dort zu berücksichtigen. Der Gutschriftenersteller hat in diesem Fall - wie generell bei Gutschriften - zu beachten, dass im Rahmen der Pflichtangaben für Rechnungen die Steuernummer beziehungsweise Umsatzsteueridentifikationsnummer des Lieferanten/Gutschriftenempfängers angegeben wird. Weiterhin ist zu beachten, dass der Gutschriftenersteller den Hinweis auf die Umkehr der Steuerschuld (s.o.) auf die Rechnung aufnimmt. Der Gutschriftenersteller, der zugleich Lieferempfänger ist, nimmt die Versteuerung im Rahmen des § 13b UStG vor.
3.2.6. Was passiert bei Lieferungen ins Ausland?
Die neue Regelung zur Steuerschuldumkehr greift nur bei im Inland steuerbaren und steuerpflichtigen Lieferungen. Bei steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen und Ausfuhren greift die Regelung also nicht. Das heißt, hier findet das neue System keine Anwendung. Die bekannten Regelungen gelten fort. Abfalllieferungen der von der Neuregelung erfassten Art in die Europäische Union und ins Drittland werden demnach weiterhin wie alle sonstigen Lieferungen dorthin behandelt.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige IHK. Welche IHK für Ihr Unternehmen zuständig ist, können Sie über den IHK-Finder ermitteln.
Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernehmen. Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an das für Sie zuständige Finanzamt.
Stand: Dezember 2019