Recht und Steuern

Besteuerung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

(Genannt werden die Grundregeln ohne Berücksichtigung von Abweichungen.)

Allgemeines

Ein Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH, d.h. einer Kapitalgesellschaft, unterliegt mit seinem Gewinn als juristische Person der Besteuerung. Bei der Gewinnermittlung sind neben handelsrechtlichen Bestimmungen die Vorschriften des Körperschaftsteuerrechts sowie einzelne Bestimmungen des Einkommensteuerrechts zu beachten.
Der Gewinn der GmbH wird mit Körperschaftsteuer sowie Solidaritätszuschlag auf die Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer belastet. Nach den Regelungen der Unternehmenssteuerreform entfällt seit 2008 die Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe.
Nachdem bis Ende 2008 das Halbeinkünfteverfahren anzuwenden war, wurde dies ab dem 1.1.2009 durch eine Abgeltungssteuer bzw. durch ein Teileinkünfteverfahren, sofern Anteile einer Kapitalgesellschaft im Betriebsvermögen einer Personengesellschaft gehalten werden, ersetzt.
Für steuerrechtliche Pflichten haftet neben der GmbH auch ihr Geschäftsführer persönlich, selbst wenn er an der Gesellschaft nicht als Anteilseigner beteiligt ist. Dabei handelt es sich nicht allein um eine materielle Haftung mit dem Privatvermögen des Geschäftsführers, sondern auch um dessen etwaige strafrechtliche Sanktionierung.
Tipp: Weiterführende Informationen zur Innen- und Außenhaftung des Geschäftsführers erläutern wir Ihnen im Dokument "Haftung des GmbH-Geschäftsführers".

Körperschaftsteuer

Der Gewinn einer GmbH unterliegt, unabhängig von der Einbehaltung des Gewinns im Unternehmen oder der Ausschüttung an die Gesellschafter, seit dem Inkrafttreten des Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008 einem Körperschaftsteuersatz von 15 %.
Seit 2004 unterliegt die Fremdfinanzierung durch Anteilseigner der Besteuerung. Unter der so genannten Gesellschafter-Fremdfinanzierung (§ 8a KStG, BMF-Schreiben vom 15.7.2004) versteht man insbesondere Kredite, welche die Anteilseigner ihrem Unternehmen zur Verfügung stellen. Kapitalgesellschaften konnten die dafür gezahlten Darlehenszinsen hiernach nicht mehr als Betriebsausgaben abziehen, sondern sie wurden in eine verdeckte Gewinnausschüttung umqualifiziert. Das Einkommen der Gesellschaft minderte sich dementsprechend nicht.
Dieses in § 8a KStG a.F. geregelte Konzept der Gesellschafterfremdfinanzierung wurde ab dem Jahre 2008 im Rahmen der Unternehmenssteuerreform durch ein anderes Regelungskonzept, die sog. Zinsschranke, ersetzt (BMF-Schreiben vom 04.07.2008). Die neue Regelung richtet sich gegen überhöhte Fremdkapitalfinanzierung. Mit der Einführung der Zinsschranke unterliegen nunmehr sämtliche Vergütungen für jede Art der Fremdfinanzierung eines Unternehmens, insbesondere auch Zinsen, einer gesonderten Prüfung ihrer steuerlichen Abzugsfähigkeit. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich z.B. um Gesellschafterdarlehen, gewöhnliche Bankdarlehen oder sonstige Finanzierungen in- oder ausländischer Fremdkapitalgeber handelt.
Demgemäß sind zunächst die Zinsaufwendungen (die Vergütungen für Fremdkapital der Gesellschaft gegenüber ihren Gläubigern) bis zur Höhe der Zinserträge, also der Erträge des Unternehmens aus Kapitalforderungen, innerhalb eines Wirtschaftsjahres unbeschränkt als Betriebsausgaben steuerlich abzugsfähig.
Übersteigen diese Zinsaufwendungen die Zinserträge, darf der überschießende Betrag grundsätzlich nur bis zur Höhe von 30% des sogenannten „verrechenbaren EBITDA“ im laufenden Wirtschaftsjahr abgezogen werden. Dieses EBITDA ergibt sich aus dem maßgeblichen Gewinn (vor Anwendung der Zinsschranke) erhöht um die Zinsaufwendungen und bestimmte Abschreibungen, vermindert um die Zinserträge. Der danach verbleibende überschießende Betrag wird von den Finanzämtern gesondert festgestellt und ist in die folgenden Wirtschaftsjahre vorzutragen. Zinsaufwendungen, die das verrechenbare EBITDA des laufenden Wirtschaftsjahres übersteigen, sind bis zur Höhe der EBITDA-Vorträge aus vorangegangenen Wirtschaftsjahren abziehbar und mindern die EBITDA-Vorträge entsprechend ihrer zeitlichen Entstehung.
Die wohl wichtigste Ausnahme, die insbesondere kleine und mittelgroße Unternehmen vor dieser Regelung bewahrt, besteht in er Nichtanwendbarkeit der Zinsschranke, wenn der der die Zinserträge übersteigende Betrag der Zinsaufwendungen weniger als drei Millionen Euro beträgt.
Erzielt die GmbH dagegen in einem Wirtschaftsjahr einen Verlust und liegen keine gesetzlich geregelten Sonderfälle vor, so ist dieser Verlust im Entstehungsjahr nicht mit anderen Einkünften des Gesellschafters steuermindernd verrechenbar, sondern verbleibt im steuerlichen Bereich der GmbH, d.h. die GmbH kann diesen Verlust nur mit eigenen Gewinnen des Vorjahres oder zukünftiger Jahre steuermindernd ausgleichen. Seit dem Jahr 2004 gilt für Verlustvorträge zwar ein höherer Sockelfreibetrag von 1 Mio. Euro, doch sind darüber hinaus gehende Verluste nur noch zu 60 % steuermindernd anrechenbar.
Hinweis: Mit dem Corona-Steuerhilfegesetz II wurden die Höchstbetragsgrenzen für Verluste der Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 auf 5 Millionen Euro bei Einzelveranlagung und 10 Millionen Euro bei Zusammenveranlagung erhöht. Am 3. Februar 2021 beschloss der Koalitionsausschuss eine weitere Erhöhung der Höchstbeträge auf 10 Millionen Euro bei Einzelveranlagung und 20 Millionen Euro bei Zusammenveranlagung. Ob und wie im individuellen Fall ein Verlustrücktrag erfolgen soll, sollte jedoch durch eine/n Steuerberater/in geprüft werden.
Eine GmbH hat dem Finanzamt jährlich eine Körperschaftsteuer-Erklärung zusammen mit dem Jahresabschluss der Gesellschaft einzureichen. Vierteljährliche Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen sind nach Festsetzung durch das zuständige Finanzamt zu entrichten (Zahlung zum 10. März, 10. Juni, 10. September, 10. Dezember eines jeden Jahres) und werden mit der Jahressteuerschuld verrechnet.
Ab 2004 sind sämtliche in- und ausländischen Gewinnausschüttungen an Anteilseigner, die selber Kapitalgesellschaft sind, im Jahr des Zuflusses (im selben Jahr, im folgenden oder in einem späteren Jahr) pauschal mit 5 % besteuert. Die bis dahin nur für Auslandsdividenden geltende Besteuerung wurde damit auch auf Inlandsdividenden ausgeweitet. Diese Besteuerung erfolgt auf jeder Stufe. Gewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen unterliegen ebenfalls einer pauschalen Steuer von 5 %, welche für Gewinne auf jeder Stufe und für jede Beteiligung gesondert zu berechnen ist.
Galt früher das sogenannte Halbeinkünfteverfahren, wonach die Ausschüttungen an Gesellschafter, die natürliche Personen sind, zu 50 % besteuert wurden, so ist dieses Verfahren durch die Abgeltungssteuer und – soweit die Beteiligungserträge dem Betriebsvermögen einer Personengesellschaft zugerechnet werden – durch das Teileinkünfteverfahren ersetzt worden.
Durch die Abgeltungssteuer werden die Kapitalerträge im Jahr des Zuflusses unmittelbar an der Quelle, so auch bei der GmbH, mit einem einheitlichen Steuersatz von 25 % besteuert. Für die damit zusammenhängenden Werbungskosten ist ein Sparerfreibetrag von zurzeit 1.000 Euro pro Person und Steuerjahr abziehbar. Ein Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen. Verluste aus Kapitalvermögen können nicht bei Einkünften aus anderen Einkunftsarten berücksichtigt werden. Sie können nur mit den Gewinnen aus Kapitalvermögen der folgenden Jahre verrechnet werden.
Nach dem Teileinkünfteverfahren sind nur noch 40 % der Einnahmen steuerfrei. Aufwendungen können entsprechend nur zu 60 % abgezogen werden.
Die Regelungen gelten sowohl für in- als auch ausländische Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften.
Tipp: Weitere Fragen zum Körperschaftsteuerrecht beantworten wir Ihnen im Dokument "Körperschaftsteuer: Einführung".
Hinweis: Aufgrund komplexer handels- und steuerrechtlicher Vorschriften empfiehlt sich die frühzeitige Hinzuziehung eines steuerlichen Beraters. Dies gilt insbesondere bei Vorliegen von Spezialproblemen wie "Organschaft", "Mantelkauf", "Umwandlung", "Betriebsaufspaltung" oder "Verdeckter Gewinnausschüttung" (vgl. zu Letzterem auch die kurze Darstellung im Abschnitt "Steuerliches Problem: Verdeckte Gewinnausschüttung").

Solidaritätszuschlag

Der Solidaritätszuschlag wird sowohl von juristischen Personen (GmbH) grundsätzlich auch von natürlichen Personen (Arbeitnehmer der GmbH, hier auch Geschäftsführer) erhoben. Der Steuersatz beträgt zur Zeit 5,5% der Körperschaft-, Kapitalertrag- und Lohnsteuer und ist zeitgleich mit diesen Steuern zu entrichten. Die für bestimmte Einkommen beschlossene Abschaffung, bzw. Minderung des Solidaritätszuschlags gilt für Körperschaften nicht; diese zahlen immer den vollen Zuschlagssatz in Höhe von 5,5 %.

Lohnsteuer

Sofern die GmbH Arbeitnehmer (dazu gehören z.B. auch der Gesellschafter-Geschäftsführer und der angestellte Gesellschafter) beschäftigt, hat sie von der gezahlten Arbeitsvergütung Lohn- und Kirchensteuer (bei Kirchenzugehörigkeit) sowie Solidaritätszuschlag auf die Lohnsteuer einzubehalten und an das zuständige Finanzamt abzuführen.
Die Jahreslohnsteuer bemisst sich nach dem Jahresarbeitslohn, also dem Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer im Kalenderjahr bezieht. Ab 2011 sind keine Lohnsteuerkarten mehr ausgestellt worden. Seitdem ist die Finanzverwaltung für die Bildung und Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale und deren Bereitstellung für den Arbeitgeber zuständig.
Bei einer Lohnsteuerschuld von mehr als 5.000 Euro im Vorjahr ist die Lohnsteuer monatlich anzumelden. Betrug sie über 1.080 Euro und nicht mehr als 5.000 Euro, so ist sie vierteljährlich anzumelden. Bei einer Lohnsteuerschuld von nicht mehr 1.080 Euro genügt die jährliche Anmeldung. Wird das Unternehmen im laufenden Jahr neu gegründet, so bestimmt sich der Voranmeldungszeitraum nach der auf einen Jahresbetrag hochgerechneten Höhe der Lohnsteuer für den ersten vollen Monat
Für „geringfügig Beschäftigte” („Minijobs”), gelten bestimmte Vergünstigungen, insbesondere eine Pauschalierung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsabgaben. So bestehen bei Beschäftigungsverhältnissen mit einem Bruttolohn von bis zu 520 Euro pro Monat zwei Möglichkeiten der Lohnsteuerpauschalierung. Zum einen kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz in Höhe von insgesamt 2 % des Arbeitsentgelts erheben. Zum anderen kann der Arbeitgeber – wenn der Arbeitnehmer ohne Hauptbeschäftigung in mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen tätig ist und durch die Zusammenrechnung der Arbeitsentgelte die 520 Euro-Grenze überschritten ist – nach den Voraussetzungen des § 40a EStG eine pauschale Lohnsteuer mit einem Steuersatz von 20 % erheben und abführen. Die Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung sowie die pauschale Lohnsteuer in Höhe von 2 % ist an die Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Minijob-Zentrale, 45115 Essen, abzuführen
Tipp: Mehr Informationen finden Sie im Dokument "Steuerliche Behandlung von Minijobs".

Kapitalertragsteuer (§§ 34 ff. EStG)

Die Kapitalertragsteuer ist keine eigene Steuerart, sondern eine Erhebungsform der Einkommensteuer.
Gewinnausschüttungen werden sowohl in Form einer offenen (d.h. mit Gewinnverwendungsbeschluss der Gesellschafter) als auch einer verdeckten Gewinnausschüttung (d.h. bei steuerlicher Umqualifizierung von Betriebsausgaben in eine Gewinnausschüttung) vorgenommen. Auch Letztere bilden auf Seiten des Gesellschafters Einnahmen aus Kapitalvermögen und unterliegen somit der Kapitalertragsteuer, während sie auf Seiten der Gesellschaft dem Bilanzgewinn hinzugerechnet werden und so deren steuerliche Bemessungsgrundlage erhöhen. (Vgl. dazu auch die nachfolgenden Ausführungen im Abschnitt "Steuerliches Problem: Verdeckte Gewinnausschüttung").
Bei beiden Arten der Gewinnausschüttung an Anteilseigner (Gläubiger der Kapitalerträge) hat die GmbH (Schuldner der Kapitalerträge) – unter Berücksichtigung etwaiger Freistellungsaufträge des Gesellschafters im Rahmen des Sparerfreibetrags – Kapitalertragsteuer sowie Solidaritätszuschlag auf die Kapitalertragsteuer einzubehalten und für Rechnung der Anteilseigner an das Finanzamt abzuführen. Die Kapitalertragsteuer ist bei Gewinnausschüttungen (Dividenden) beim Anteilseigner im Regelfall mit einem Steuersatz von 25 % zu berechnen. Die Kapitalertragsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem den Anteilseignern die Gewinnausschüttung zufließt und ist zusammen mit einer Kapitalertragsteuer-Anmeldung bis zum 10. des Folgemonats an das Finanzamt abzuführen. Ist der Gesellschafter eine natürliche Person, so kann er seinen Sparerfreibetrag geltend machen und die Kapitalertragsteuerschuld dadurch mindern.
Die GmbH stellt dem Gesellschafter eine Steuerbescheinigung über die Daten der Gewinnausschüttung aus. Inländische Anteilseigner können mit der Steuerbescheinigung die einbehaltene Kapitalertragsteuer und den entsprechenden Solidaritätszuschlag auf Ihre Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerschuld anrechnen, wenn er die Besteuerung nach seinem individuellen Steuersatz beantragt. Auch die Kapitalerträge ausländischer Gesellschafter unterliegen diesem Steuerabzug. Bei der Gewinnausschüttung handelt es sich in diesem Fall um inländische Einkünfte im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht. Es sind die Bestimmungen der betreffenden Doppelbesteuerungsabkommen zu beachten.

Steuerliches Problem: Verdeckte Gewinnausschüttungen

Nach der Rechtsprechung der Finanzgerichte liegt eine „verdeckte Gewinnausschüttung” im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes dann vor, wenn es zu einer Bereicherung eines Gesellschafters oder einer ihm nahestehenden Person durch eine unangemessene Zahlung oder durch sonstige gewährte Vorteile kommt, welche zu einer Vermögensminderung bei einer Kapitalgesellschaft führt. Einer unangemessenen Zahlung ist dabei eine verhinderte Vermögensmehrung gleichgestellt. Voraussetzung einer verdeckten Gewinnausschüttung ist ferner, dass dieser Vorgang durch das Gesellschaftsverhältnis (beispielsweise auf Anweisung des Gesellschafters) veranlasst ist, sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen, d.h. nach den gesetzlichen Vorschriften von den Gesellschaftern beschlossenen und durchgeführten Gewinnausschüttung steht.
Eine verdeckte Gewinnausschüttung wird im Regelfall im Rahmen einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt festgestellt, mit der Folge einer Gewinn- und Steuererhöhung bei der Gesellschaft und einer zusätzlichen Steuerbelastung bei Zufluss der verdeckten Gewinnausschüttung an einen Gesellschafter, wenn er seine Anteile an der Gesellschaft im Privatvermögen hält. Denn bei ihm wird eine verdeckte Gewinnausschüttung in Einkünfte aus Kapitalvermögen umqualifiziert, die der Abgeltungswirkung unterliegen. Hält er sie dagegen im Betriebsvermögen so handelt es sich bei ihm um Einkünfte aus Gewerbebetrieb. In diesem Fall gilt das Teileinkünfteverfahren. Bei Anteilseignern, die ebenfalls eine Kapitalgesellschaft sind, ist diese zusätzliche Gewinnausschüttung dagegen (zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung) im Wesentlichen steuerfrei. Die Einnahmen aus der verdeckten Gewinnausschüttung sind nicht Bestandteil des Einkommens der empfangenden Körperschaft. Steuerliche Berücksichtigung finden sie jedoch dergestalt, dass bei der empfangenden Kapitalgesellschaft 5 % von diesen Bezügen als Ausgaben gelten, die bei ihr nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen.
Der Gesellschafter kann die verdeckte Gewinnausschüttung durch Rückgewähr des Vorteils nicht rückgängig machen, auch nicht, wenn die Gesellschaft den Gesellschafter vertraglich zu einer Rückgewähr verpflichtet hat. Verzichtet die Gesellschaft in diesem Fall auf die vereinbarte Rückgewähr, so liegt sogar eine erneute verdeckte Gewinnausschüttung vor.
Es werden zwei Gruppen von verdeckten Gewinnausschüttungen unterschieden:
  1. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer hätte eine solche Zuwendung einem Nichtgesellschafter nicht gewährt, d.h. es handelt sich um ein Geschäft, welches nicht zu marktüblichen Konditionen abgeschlossen wurde. Dazu ist für jeden Einzelfall ein Fremdvergleich durchzuführen.
  2. Es liegen keine im voraus getroffenen, klaren, eindeutigen und rechtswirksam abgeschlossenen Vereinbarungen zwischen der Kapitalgesellschaft und ihrem (beherrschenden) Gesellschafter vor, die auch entsprechend den Vereinbarungen tatsächlich durchgeführt werden. Damit kann z.B. der Verstoß gegen handelsrechtliche Formerfordernisse zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung im Bereich des Steuerrechts führen. Nachträgliche Vereinbarungen bewirken steuerlich keine Rückwirkung.
Beispiele für eine möglicherweise verdeckte Gewinnausschüttung:
  1. Die Vergütung des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers ist nicht im voraus eindeutig und klar im schriftlichen Anstellungsvertrag festgelegt worden.
  2. Die zivilrechtliche Wirksamkeit des Anstellungsvertrages ist nicht gegeben; es fehlt der Gesellschafterbeschluss zum Abschluss des Anstellungsvertrages mit dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer. (Jede Änderung von Bestimmungen des Arbeitsvertrages erfordert ebenfalls einen neuen Gesellschafterbeschluss).
  3. Darlehen von Gesellschaftern oder Bürgschaften von Gesellschaftern für Fremdkapital (Gesellschafterfremdfinanzierung), wenn die gezahlten Zinsen auf Gesellschafterdarlehen unangemessen hoch, d.h. nicht marktüblich sind.
  4. Verstoß gegen das Selbstkontrahierungsverbot. Eine Befreiung von den Vorschriften des § 181 BGB wurde nicht vereinbart oder die Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot wurde nicht im Handelsregister eingetragen.
  5. Die Tätigkeitsvergütung, die Tantiemevereinbarung oder die Pensionszusage wurde mit dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer in unangemessener Höhe vereinbart.
  6. Zahlung einer Überstundenvergütung an den Gesellschafter-Geschäftsführer. (Ein „ordentlicher” Gesellschafter-Geschäftsführer widmet nach der Rechtsprechung seine gesamte Arbeitskraft der Gesellschaft. Das gilt selbst dann, wenn Nicht-Gesellschafter als Geschäftsführer eine Überstundenvergütung erhalten oder aber der Gesellschafter-Geschäftsführer keine Tantieme-Vereinbarung hat.)
  7. Keine Auszahlung der Tätigkeitsvergütung an den Gesellschafter-Geschäftsführer. (Der Anstellungsvertrag wird nicht tatsächlich gemäß den Vereinbarungen durchgeführt).
  8. Eine wirksame Befreiung vom Wettbewerbsverbot liegt nicht vor.
  9. Die Nutzung des betrieblichen PKW durch den Gesellschafter-Geschäftsführer zu betrieblichen und privaten Fahrten wurde zivilrechtlich nicht wirksam vereinbart.
  10. Der Gesellschafter-Geschäftsführer gewährt der Gesellschaft ein Darlehen zu überhöhten Konditionen.
  11. Die Gesellschaft gewährt dem Gesellschafter-Geschäftsführer ein Darlehen mit zu niedrigen Konditionen oder ohne die übliche Kreditabsicherung.
  12. Die Gesellschaft übernimmt Aufwendungen für den Gesellschafter-Geschäftsführer, die überwiegend dessen private Lebensführung betreffen (z.B. Aufwendungen für eine Geburtstagsfeier oder die Trauerfeier nach dem Tod des Gesellschafter-Geschäftsführers, auch wenn Geschäftsfreunde und leitende Angestellte geladen sind).
Tipp: Die häufigsten Fälle einer verdeckten Gewinnausschüttung betreffen den gesamten Bereich der Vergütungsregelungen, also nicht nur die Höhe der Geschäftsführerbezüge, sondern auch etwaige Pensions- und Tantiemeregelungen, Dienstwagennutzung und dergleichen mehr. Vor der Vereinbarung einer jeden solchen Regelung sollte unter Zuhilfenahme einer Steuerberaterin, eines Steuerberaters oder einer Rechtsanwältin, eines Rechtsanwalts überprüft werden, ob und inwieweit die geplante Regelung steuerlich und rechtlich durchsetzbar ist.
Im Rahmen dieses Merkblattes können naturgemäß nur einige wenige Beispiele angeführt werden, die Ihnen die Merkmale verdeckter Gewinnausschüttungen verdeutlichen sollen. Um weder steuerliche noch strafrechtliche Haftungsrisiken einzugehen, empfiehlt es sich nicht nur in Zweifelsfällen, bereits vor einer möglicherweise als verdeckte Gewinnausschüttung zu wertenden Maßnahme einen Steuerberater oder einen mit Steuerrecht vertrauten Rechtsanwalt zur Prüfung heranzuziehen.
Eine verdeckte Gewinnausschüttung hat nicht nur steuerliche Konsequenzen für die Gesellschaft und ihre Gesellschafter, sondern kann sich auch auf einen Geschäftsführer der GmbH auswirken, selbst wenn dieser nicht an ihr als Gesellschafter beteiligt ist. Denn zum einen kann eine persönliche Haftung des Geschäftsführers für die ausstehenden Steuerschulden eintreten, zum anderen drohen bei schuldhafter Mitwirkung an der verdeckten Gewinnausschüttung strafrechtliche Konsequenzen wegen Steuerhinterziehung.
Aus den vorgenannten Gründen sollte es das Ziel sowohl der gesetzlichen Vertreter einer GmbH als auch deren (beherrschenden) Gesellschafter sein, die Gefahren einer verdeckten Gewinnausschüttung rechtzeitig zu erkennen, ihre negativen Folgen durch entsprechendes Handeln zu vermeiden und sich zeitnah über neueste Entwicklungen auf diesem Rechtsgebiet zu informieren.

Gewerbesteuer

Unabhängig von der Art ihrer Tätigkeit ist eine GmbH kraft Rechtsform immer ein Gewerbebetrieb und unterliegt damit der Gewerbesteuer. Im Gegensatz zu Einzelunternehmen oder Personengesellschaften hat die GmbH zwar erweiterte Möglichkeiten des steuerlichen Betriebsausgabenabzugs (z.B. Abzug von Geschäftsführer-Gehältern); es gelten für sie jedoch nicht die gewerbesteuerlichen Erleichterungen wie der Gewerbesteuer-Freibetrag oder die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuerschuld des Gesellschafters. Durch das Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 ist die Steuermesszahl von 5 % auf 3,5 % gesenkt worden und gilt nunmehr einheitlich unabhängig von der Rechtsform.
Die Gewerbesteuer wird auf den sogenannten „Gewerbeertrag” (abgeleitet vom Gewinn) der GmbH erhoben. Für die Ermittlung des „Gewerbeertrags” ist vom steuerlichen Gewinn bzw. Verlust auszugehen, der sich nach den Vorschriften des Körperschaftsteuer- bzw. Einkommensteuergesetzes ergibt. Aufgrund des Gewerbesteuergesetzes werden noch Hinzurechnungen (z.B. ein Viertel sämtlicher Zinsaufwendungen und der pauschalierten Finanzierungsanteile aus Lizenzen, Pachten Mieten und Leasingraten) und Kürzungen (z.B. 1,2 % des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitzes) sowie eine Abrundung auf volle 100,- – vorgenommen. Freibeträge wie bei Einzelpersonen oder Personengesellschaften bestehen nicht. Gewerbeverluste sind nicht rücktragsfähig; sie können nur mit den Gewerbeerträgen derselben Gesellschaft (Ausnahme Organschaft) in Folgejahren verrechnet werden. Gewerbeverluste können bis zu einer Höhe von 1 Mio. Euro  – zu 100 %, darüber hinaus lediglich zu 60% abgezogen werden. Die vorstehend bereits angesprochene Änderung der Regelung über die Gesellschafter-Fremdfinanzierung der Gesellschaft wirkt sich erhöhend auf die Gewerbesteuerlast aus.
Zur Ermittlung der festzusetzenden Gewerbesteuer wird der Steuermessbetrag (Steuermesszahl x abgerundeter Gewerbeertrag) mit dem maßgeblichen örtlichen Hebesatz multipliziert, den jede Gemeinde (Hamburg zur Zeit: 470 %) selbstständig festlegt. Hat die Gemeinde keinen Hebesatz bestimmt, so beträgt er seit dem Jahr 2004 mindestens 200 %.
In Hamburg ergibt sich damit folgende Gewerbesteuer-Belastung:
Gewerbeertrag
100
x Steuermesszahl
3,5 %
x Hebesatz
470 %
= Gewerbesteuerschuld 16,45 %
Über die Gewerbesteuer-Zerlegung wird bei einer GmbH mit mehr als einer Betriebsstätte der Anteil jeder Gemeinde am Gewerbesteuer-Messbetrag der GmbH nach gesetzlich bestimmten Kriterien ermittelt; die anteilige Gewerbesteuer wird danach von jeder Gemeinde mit ihrem geltenden Hebesatz veranlagt. Als Zerlegungsmaßstab werden grundsätzlich die auf die jeweiligen Betriebsstätten anfallenden Lohnsummen herangezogen.
Eine exakte Berechnung der Gewerbesteuer-Belastung wird zum einen mit Hilfe von Multiplikatoren (mathematisch anspruchsvolle Berechnung, vgl. Fachliteratur) oder durch die Anwendung eines Vereinfachungsverfahrens erreicht.
Tipp: Lesen Sie für umfassende Informationen zum Thema auch das Dokument "Gewerbesteuer".
Eine GmbH hat dem zuständigen Finanzamt eine jährliche Gewerbesteuererklärung einzureichen. Vierteljährliche Gewerbesteuer-Vorauszahlungen sind nach Festsetzung auf Grundlage der letzten Veranlagung zu entrichten (Zahlung zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August, 15. November eines jeden Jahres) und werden mit der Jahressteuerschuld verrechnet.
Die Gewerbesteuerzahlungen stehen den Gemeinden (im Fall mehrerer Betriebsstätten auch mehreren Gemeinden) zu und werden von diesen auf der Grundlage des Gewerbesteuer-Messbescheids (dieser Bescheid wird immer vom zuständigen Finanzamt erlassen) veranlagt. Im Stadtstaat Hamburg ist die Gewerbesteuer-Veranlagung auf die zuständigen Finanzämter übertragen worden.

Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer)

Jede Warenlieferung und Dienstleistung, die Einfuhr sowie die Entnahme von Waren und Dienstleistungen aus dem Unternehmen für nichtunternehmerische Zwecke sind der Umsatzsteuer zu unterwerfen, soweit nicht besondere Befreiungsvorschriften anwendbar sind. Der Regelsteuersatz beträgt zur Zeit 19% (Vom 1. Juli 2020 befristet bis zum 31.12.2020: 16%) und ist auf den Netto-Rechnungsbetrag zu berechnen. Der ermäßigte Steuersatz von zur Zeit 7% (Vom 1. Juli 2020 befristet bis zum 31.12.2020: 5%) gilt für praktisch alle Lebensmittel – ausgenommen Getränke und Gaststättenumsätze (Bitte beachten Sie, dass die mit dem Dritten Corona-Steuerhilfegesetz eingeführte Befristung der ab dem 1. Juli 2020 geltenden Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, nochmals verlängert wurde und nunmehr bis Ende 2023 gilt) –, die meisten land- und forstwirtschaftlichen Produkte, Bücher, Broschüren, Kunstgegenstände und eine Reihe weiterer Waren und bestimmte Dienstleistungen.
Werden für einen anderen Unternehmer im Inland steuerpflichtige Lieferungen oder Leistungen erbracht, so ist darüber eine Rechnung zu erstellen, welche folgende Angaben enthalten muss:
  • vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers
  • Steuernummer oder Umsatzsteueridentifikationsnummer
  • Ausstellungsdatum,
  • fortlaufende Rechnungsnummer,
  • die Menge und die handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes der Lieferung oder Leistung,
  • den Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung,
  • das Nettoentgelt (Warenwert ohne Umsatzsteuer),
  • nach Steuersätzen und –befreiungen aufgeschlüsseltes Entgelt,
  • im Voraus vereinbarte Minderungen des Entgelts,
  • das Bruttoentgelt (Warenwert plus Umsatzsteuer) sowie den hierauf entfallenden Steuerbetrag sowie Hinweis auf Steuerbefreiung,
  • im Falle einer Steuerbefreiung ist ein Hinweis auf die Steuerbefreiung erforderlich (z.B. ”Innergemeinschaftliche Lieferung”),
  • einen Hinweis auf die 2-jährige Aufbewahrungspflicht bei steuerpflichtigen Werklieferungen oder sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück, soweit der Leistungsempfänger kein Unternehmer ist oder zwar Unternehmer ist, die Leistung aber für seinen nicht-unternehmerischen Bereich bezieht,
  • ggf. Hinweis auf die Steuerschuld des Leistungsempfängers (Reverse-Charge-Verfahren), beispielsweise bei Bauleistungen sowie bei Werklieferungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers (Einzelheiten siehe § 13 b UStG).
Bei Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro müssen dagegen nur folgende Angaben enthalten sein:
  • vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers,
  • Ausstellungsdatum,
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes der Lieferung oder Leistung,
  • das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag in einer Summe sowie den anzuwenden Steuersatz bzw. ggf. den Hinweis auf Steuerbefreiung.
Tipp: Weitere Informationen zum Thema Rechnungen haben wir für Sie aufbereitet im Dokument "Umsatzsteuer: Pflichtangaben in Rechnungen".
Gegenüber dem Finanzamt kann der Unternehmer die Umsatzsteuerbeträge, die ihm von anderen Unternehmern in Rechnung gestellt wurden, von seiner eigenen Umsatzsteuer-Schuld als sogenannte Vorsteuer abziehen, wenn er die Voraussetzungen für den Vorsteuer-Abzug erfüllt.
Der Unternehmer hat den Umsatzsteuer-Betrag, den er an das Finanzamt abzuführen hat (Zahllast), selber zu berechnen und dem Finanzamt bis zum 10. Tag des folgenden Monats eine Umsatzsteuer-Voranmeldung auf elektronischem Weg zu übermitteln und die sich ergebende Nachzahlung auszugleichen. Ergibt sich dagegen eine Erstattung, so ist das Finanzamt an diese Frist nicht gebunden.
Je nach Höhe der Steuerschuld gelten folgende Erklärungs- und Zahlungsfristen:
Werte im Vorjahr Euro
monatlich, wenn
Steuerschuld über
7.500,--
monatlich, wenn
Vorsteuer-Überschuss über
7.500,--
vierteljährlich, wenn
Steuerschuld nicht mehr als
7.500,--
jährlich wenn
Steuerschuld nicht mehr als
1.000,--
Für Unternehmensgründungen gilt folgende Regelung:
In den ersten zwei Kalenderjahren sind die Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich abzugeben und durch Zahlung zu begleichen. So müssen beispielsweise Unternehmer, die ihr Unternehmen im Zeitraum zwischen Januar und Dezember 2019 gegründet haben, monatliche Voranmeldungen bis einschließlich Dezember 2020 abgeben.
Hinweis: Durch das „Dritte Bürokratieentlastungsgesetz“ (BGBl. 2019 S. 1746) besteht ab dem Veranlagungszeitraum 2021 eine Erleichterung für Gründer. Demnach sind Unternehmen im Jahr der Gründung und im Folgejahr von der monatlichen Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung befreit. In Neugründungsfällen sind daher die allgemeinen Grundsätze anzuwenden, weshalb als Anmeldezeitraum dann grundsätzlich das Kalendervierteljahr gilt. Diese Befreiung ist zunächst bis zum 31.12.2026 befristet. Weitere Details können Sie dem BMF-Schreiben vom 16. Dezember 2020 entnehmen.
Die Erstattung von Vorsteuerüberhängen liegt dagegen im Ermessen der Finanzverwaltung, die den Sachverhalt prüfen und vor Auszahlung eine Sicherheitsleistung verlangen kann. Der Unternehmer hat jedoch bei Fälligkeit seines Erstattungsanspruchs die Möglichkeit, eine Verrechnung mit anderen fälligen Steuernachzahlungen schriftlich bei der zuständigen Finanzbehörde zu beantragen, verbunden mit einem Antrag auf zinslose Stundung bis zur Entscheidung des Finanzamts über die Verrechnung.
Auf Antrag kann das Finanzamt für die Abgabe der monatlichen und vierteljährlichen Voranmeldungen eine Dauerfristverlängerung von einem Monat gewähren. Bei der monatlichen (nicht jedoch der vierteljährlichen) Fristverlängerung ist eine Sondervorauszahlung zu leisten, die jährlich mit der Umsatzsteuerschuld verrechnet wird.
Nach Ende des Kalenderjahres ist dem zuständigen Finanzamt eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung, ebenfalls durch Selbstberechnung, einzureichen. Eine Umsatzsteuer-Nachzahlung ist bis zum 10. Tag des Folgemonats an das Finanzamt zu entrichten. Eine Umsatzsteuer-Erstattung wird erst nach einer Umsatzsteuer-Veranlagung durch das Finanzamt zur Zahlung fällig.
Für Umsatzsteuerzwecke sind vorgeschriebene laufende Aufzeichnungen zu führen. Vor allem für den Waren- und Dienstleistungsverkehr mit EU-Staaten und Drittstaaten (d.h. nicht EU-Staaten) sind zahlreiche besondere Vorschriften, auch hinsichtlich von Ausfuhrnachweisen und Lieferschwellen, zu beachten.
Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.), die für den Waren- und Dienstleistungsverkehr mit EG-Staaten benötigt wird, vergibt das Bundeszentralamt für Steuern. Voraussetzung für die Erteilung ist ein formloser schriftlicher Antrag sowie die umsatzsteuerliche Erfassung beim zuständigen deutschen Finanzamt. Unternehmensgründer können bereits bei der Finanzamts-Anmeldung die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragen. Wer eine USt-IdNr. besitzt, kann in andere EU-Mitgliedsstaaten liefern, ohne deutsche Umsatzsteuer entrichten zu müssen, soweit auch der dortige Erwerber ein Unternehmen und im Besitz einer gültigen USt-IdNr. ist.
Bei umsatzsteuerlichen Kleinunternehmen, deren umsatzsteuerpflichtige Umsätze im Vorjahr 22.000,- Euro (bis 31.12.2019: 17.500,- Euro) nicht überstiegen haben und die voraussichtlich im laufenden Kalenderjahr – 50.000,- Euro nicht übersteigen werden, wird die Umsatzsteuer nicht erhoben; daher müssen diese in ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer angeben. Sie dürfen dann auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Kleinunternehmen können aber gegenüber dem Finanzamt zur Umsatzsteuerpflicht mit allen sich daraus ergebenden Vor- und Nachteilen optieren, daran sind sie dann für mindestens fünf Kalenderjahre gebunden. Ein solcher Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung kann insbesondere sinnvoll sein, wenn die Kunden überwiegend selbst Unternehmen sind, die Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis verlangen, oder wenn aufgrund erheblicher Gründungsinvestitionen der Vorsteuer-Abzug genutzt werden soll.
Tipp: Eine ausführlichere Darstellung der Umsatzsteuer enthält der Leitfaden zur Existenzgründung "Gründung mit System - Ihre Checkliste für eine erfolgreiche Gründung"

Grundsteuer

Soweit die GmbH Grundvermögen besitzt (z.B. bebaute und unbebaute Grundstücke), ist sie grundsteuerpflichtig. Die Grundsteuer wird von der Gemeinde erhoben, auf deren Gebiet das Grundstück liegt. Berechnungsgrundlage für die Grundsteuer ist der Einheitswert des Grundstücks, multipliziert mit der Steuermesszahl in Höhe von 3,5 Promille bei sonstigen Immobilien (2,6 Promille bei Einfamilienhäusern). Der sich daraus ergebenden Grundsteuer-Messbetrag wird mit dem Grundsteuer-Hebesatz der Gemeinde multipliziert und ergibt so die Grundsteuer-Schuld, die von der Gemeinde zumeist in vierteljährlichen Vorauszahlungen festgesetzt wird. Der Grundsteuer-Hebesatz ist je nach Gemeinde unterschiedlich und beträgt in Hamburg 540 Prozent (seit 2005) für bebaute und unbebaute Grundstücke sowie 225 Prozent für land- und forstwirtschaftliches Vermögen. Die Höhe des Hebesatzes kann wie bei der Gewerbesteuer ein Kriterium der Standortbestimmung sein; die Belastung mit Grundsteuer fällt jedoch meist wesentlich geringer als die Belastung mit Gewerbesteuer aus. Die Grundsteuer ist jeweils zu einem Viertel zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines jeden Jahres zu entrichten. Auf Antrag kann sie zum 1. Juli des Jahres in einem Betrag entrichtet werden.
Hinweis: Mit Urteil vom 10. April 2018, Az. 1 BvL 11/14, hat das Bundesverfassungsgericht Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt. Gleichzeitig hat das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 31. Dezember 2019 eine Neuregelung zu schaffen. Sobald der Gesetzgeber eine Neuregelung getroffen hat, gelten die beanstandeten Bewertungsregeln noch für weitere fünf Jahre fort, aber nicht länger als bis zum 31. Dezember 2024. Diese bundesgesetzliche Neuregelung gibt es mittlerweile. Die Freie und Hansestadt Hamburg hat von der Möglichkeit ein eigenes (Landes-)Grundsteuergesetz zu schaffen gebrauch gemacht.

Weitere Informationen zur Grundsteuer in Hamburg finden Sie zum Beispiel auf unserem Merkblatt “Die neue Grundsteuer”.

Tipp: Informationen über die Grundsteuer in anderen Bundesländern finden Sie über die Landingpage der Bundesländer.

Grunderwerbsteuer

Erwirbt eine GmbH Grundvermögen, so fällt einmalig Grunderwerbsteuer an. Bemessungsgrundlage ist der gezahlte Kaufpreis beziehungsweise die erbrachte Gegenleistung multipliziert mit einem Steuersatz i. H. v. 4,5 Prozent.
Insbesondere in Fällen von Kauf, Umwandlung, Verschmelzung oder Betriebsaufspaltung von Gesellschaften mit Grundbesitz sollte vorab die Erhebung von Grunderwerbsteuer geprüft werden. Es empfiehlt sich dabei die Hinzuziehung eines steuerlichen Beraters.
Hinweis: Die kurze Einführung reicht sicher nicht aus, um sich in der Vielzahl der für Kapitalgesellschaften in der Rechtsform einer GmbH geltenden handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und Bestimmungen zurecht zu finden. Ziehen Sie daher frühzeitig einen steuerlichen Berater hinzu bzw. informieren Sie sich bei Ihrem zuständigen Finanzamt.


Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige IHK. Welche IHK für Ihr Unternehmen zuständig ist, können Sie einfach über den IHK-Finder ermitteln.
Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernehmen. Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an das für Sie zuständige Finanzamt.
Stand: Juni 2023