Arbeiten mit Lebensmitteln

Infektionsschutzgesetz, Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote

Alle Personen, die mit Lebensmitteln tierischer Herkunft und in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung arbeiten, benötigen eine Erstbelehrung über Krankheiten, ihr Auftreten und ihre Symptome, Ansteckungsrisiken und Personalhygiene informieren (§ 43 Infektionsschutzgesetz). Dies gilt sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber.
Durchgeführt wird diese Erstbelehrung vom folgenden Bezirksamt:
Eimsbüttel - Gesundheitsamt -
Grindelberg 62 - 66
20144 Hamburg
Telefon +49 40 42801-3409
Sprechzeiten am Dienstag und Donnerstag
von 8 bis 10.30 Uhr und 13.30 bis 15 Uhr.
Eine Anmeldung ist nicht erforderlich.

Sie haben auch die Möglichkeit, die Belehrung durch einen niedergelassenen Arzt durchführen zu lassen. Sofern Sie dieses Angebot annehmen wollen, vereinbaren Sie bitte einen Termin mit der jeweiligen Arztpraxis. Eine Aufstellung der Niedergelassene Ärzte, die im Auftrag des Bezirksamts Eimsbüttel Belehrungen nach § 43 IFSG durchführen dürfen, finden Sie im Behördenfinder der Stadt Hamburg.

Die Bescheinigung des Gesundheitsamtes ist ein Leben lang gültig. Personen, die mit Lebensmitteln arbeiten, müssen von ihrem Arbeitgeber am 1. Arbeitstag und danach regelmäßig alle 2 Jahre über Hygienevorschriften belehrt werden. Beim Wechsel des Arbeitsplatzes muss die Belehrungsbescheinigung dem neuen Arbeitgeber vorgelegt werden.
Als Unternehmer müssen Sie ebenso Ihre eigenen Kenntnisse regelmäßig auffrischen, was im Regelfall durch die Vorbereitung der Belehrung der Angestellten erfolgen kann. Dies muss dokumentiert werden. Bei Nachfragen der Überwachungsbehörden müssen Sie durch Antworten belegen können, dass Ihnen §§ 42 und 43 IfSG bekannt sind und Sie diese praxisgemäß interpretieren können.