Aufenthaltsrechte

Selbstständige Tätigkeit ausländischer Unternehmer

Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen

Wenn eine Ausländerin oder ein Ausländer in die Bundesrepublik Deutschland einreisen will, um einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, braucht er eine zweckgebundene Aufenthaltserlaubnis. Die Aufenthaltserlaubnis (AE) wird grundsätzlich zweckgebunden und befristet erteilt. Die Niederlassungserlaubnis (NE) wird immer unbefristet und auflagenfrei erteilt.
Eine selbständige Erwerbstätigkeit umfasst nicht nur die Betätigung als Einzelunternehmerin bzw. Einzelunternehmer  sondern auch die selbständige oder vergleichbare unselbständige Tätigkeiten, z. B. als
  • aktiv tätige Gesellschafterin/Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, einer OHG - oder Komplementär einer KG,
  • gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person (z. B. als Geschäftsführer einer GmbH, Vorstand einer Aktiengesellschaft),
  • leitender Angestellter mit Generalvollmacht oder Prokura,
  • Leitung einer Niederlassung oder Betriebsstätte,
  • unselbständiger Reisegewerbetreibender (z. B. als unselbständiger Handelsvertreter) sowie
  • Stellvertreter nach § 45 der Gewerbeordnung oder nach dem Gaststättengesetz.
Je nach der Dauer des angestrebten und genehmigungspflichtigen Erwerbsaufenthalts kommen als Aufenthaltstitel im Normalfall eine zweckgebundene Aufenthaltserlaubnis oder die Niederlassungserlaubnis in Betracht. Von diesem Grundsatz bestehen jedoch Ausnahmen, denn die Vorschriften über Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland weisen je nach Herkunftsland des Einreisenden und Zweck der Einreise wesentliche Unterschiede auf.

Bürger der Europäischen Union, der Schweiz sowie des Europäischen Wirtschaftsraums

Staatsangehörige aus EU-Ländern, der Schweiz und den EWR-Staaten genießen in der Bundesrepublik Deutschland, entsprechend den Vereinbarungen zur Schaffung des EWR, uneingeschränkte Freizügigkeit. Das bedeutet, dass bei der Ausübung selbständiger sowie unselbständiger Erwerbstätigkeit Staatsbürger der EU des EWR und der Schweiz deutschen Staatsbürgern grundsätzlich gleichgestellt sind. Für einige Berufsgruppen (reglementierte Berufe) gelten besondere Bestimmungen, die in jedem Fall im Voraus mit der zuständigen Institution (z. B. Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, Ärztekammer) zu klären sind. Im Zweifelsfall erteilen die Ausländerabteilungen der Einwohnermeldeämter und das Hamburg Welcome Center darüber Auskunft.

Staatsangehörige weiterer Länder

Ausländer aus Nicht-EU/EWR-Staaten benötigen in der Regel bereits für die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland neben einem gültigen Reisepass ein Visum. Das Visum ist in der Regel vor der Einreise in Form eines Sichtvermerks im Reisepass einzuholen. Das Visum ist bei den deutschen Auslandsvertretungen (Botschaft, Konsulat) im Heimatland des Antragstellers oder in dem Land, in welchem ein Antragsteller seinen ständigen Wohnsitz hat zu beantragen.
Ausnahmebestimmungen gelten für Staatsangehörige aus den USA, Kanada, Israel, Japan, Korea (Süd-), Australien und Neuseeland. Staatsangehörige dieser Nationen können Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland bei den zuständigen Ausländerbehörden in Deutschland stellen. Allerdings muss darauf hingewiesen werden, dass die beabsichtigte Tätigkeit nicht vor der Genehmigung durch die zuständige Ausländerbehörde aufgenommen werden darf.
Abweichend von dieser allgemein gültigen Regelung ist der Aufenthalt zu touristischen Zwecken bis zu maximal drei Monaten für die Angehörigen bestimmter Staaten, die in sogenannten „Positivlisten” aufgeführt sind, auch ohne Visum möglich.
Im Rahmen eines Kurzaufenthalts in der Bundesrepublik ist es zulässig, Vorbereitungen für eine Unternehmensgründung oder ein Investitionsvorhaben durchzuführen. Nähere Auskünfte hierzu erteilen die Konsularabteilungen der deutschen Auslandsvertretungen (Botschaften oder Generalkonsulate). Nähere Informationen finden Sie auch unter Einreise und Aufenthalt.

Geschäftsvisum

Wer beruflich in Deutschland tätig werden will, ohne seinen Wohnsitz nach Deutschland zu verlegen, sollte zumindest über ein sogenanntes Geschäftsvisum verfügen, das auch für die wiederholte Ein- und Ausreise für einen Aufenthalt von insgesamt 90 Tagen im Zeitraum von 180 Tagen erteilt werden kann.
Mit einem derartigen Visum sind für ausländische Staatsbürger über die oben genannten Vorbereitungshandlungen zur Geschäfts- und Gesellschaftsgründung hinaus auch andere geschäftliche Kontakte möglich, jedoch keine Erwerbstätigkeit.

Aufenthaltserlaubnis

Wenn ein Angehöriger eines Staates, welcher nicht Staatsangehöriger der EU, des EWR oder der Schweiz ist, also als Drittstaatsangehöriger gilt, einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten oder die Aufnahme einer selbständigen oder vergleichbar unselbständigen Erwerbstätigkeit plant, ist i.d.R. vor Einreise in die Bundesrepublik Deutschland die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung erforderlich.
Der Einreiseantrag wird anschließend an die zuständige Ausländerbehörde in Deutschland weitergeleitet. Diese übersendet der deutschen Auslandsvertretung eine Stellungnahme, aufgrund derer die deutsche Auslandsvertretung entscheidet, ob ein nationales Visum zur Einreise nach Deutschland erteilt werden kann.
Eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit muss ausdrücklich in der Aufenthaltserlaubnis zugelassen sein, die nach Einreise von der zuständigen Ausländerbehörde erteilt wird.
Es besteht für Staatsbürger aus Drittstaaten i.d.R. kein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit. Die Aufenthaltserlaubnis wird nach der Einreise mit einem nationalen Einreisevisum von der örtlichen Ausländerbehörde ausgestellt. Die Ausländerbehörde zieht zur Entscheidung den Rat regionaler Organisationen der Wirtschaft und der Verwaltung hinzu (z. B. die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Wirtschaftsbehörde, Ordnungsämter, Bundesagentur für Arbeit, u.a.)

Öffentliches Interesse

Grundlage der Aufenthaltsgewährung ist ein anzunehmendes öffentliches Interesse. Dieses ist zu bejahen, wenn und soweit an der Ausübung einer bestimmten selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit durch den Ausländer ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis besteht.
Für die Annahme eines öffentlichen Interesses genügt es nicht, dass durch eine positive Entscheidung die Konkurrenz in der entsprechenden Branche belebt oder die Schaffung einzelner Arbeitsplätze in Aussicht gestellt wird. Entscheidend ist vielmehr, dass das individuelle Aufenthaltsbegehren mit öffentlichen Belangen, insbesondere mit wirtschafts-, wissenschafts-, außen- und entwicklungspolitischen Zielsetzungen sowie der Arbeitsmarktlage in Einklang zu bringen ist.
Es müssen von der beabsichtigten selbständigen Erwerbstätigkeit des Antragstellers Impulse für das hiesige Wirtschaftsleben zu erwarten sein, die von bereits tätigen inländischen Unternehmen nicht ausgehen. Das ist insbesondere anzunehmen bei erheblichen Investitionen, der Schaffung oder Sicherung einer nennenswerten Zahl von Arbeitsplätzen und/oder der nachhaltigen Verbesserung der Absatz- oder Marktchancen ansässiger Unternehmen, als auch die bestehende Versorgungslage am Markt.
Zusätzlich müssen die Finanzierung des Vorhabens und die Tragfähigkeit zur Sicherung des Lebensunterhaltes plausibel und nachvollziehbar dargestellt und damit gesichert werden können.
Weitere Auskünfte erteilen:
  • die deutschen Auslandsvertretungen,
  • die Ausländerabteilungen der Bezirksämter in Hamburg und
  • unsere Handelskammer

Beantragung der Aufenthaltserlaubnis

Die Aufenthaltserlaubnis ist i.d.R. vor Einreise bei der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft bzw. Konsulat) im Heimatland zu beantragen. Der Einreiseantrag wird anschließend an die zuständige Ausländerbehörde in Deutschland weitergeleitet. Diese übersendet der deutschen Auslandsvertretung eine Stellungnahme, aufgrund derer die deutsche Auslandsvertretung entscheidet, ob ein Visum zur Einreise nach Deutschland erteilt werden kann.
Die Aufenthaltserlaubnis für selbständige Tätigkeit wird in der Regel dann erteilt, wenn von der Tätigkeit positive wirtschaftliche Auswirkungen zu erwarten sind und die Finanzierung des Vorhabens gesichert ist. An der beabsichtigten selbständigen Tätigkeit muss ein wirtschaftliches und/oder regionales Interesse bestehen, die Tätigkeit muss positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lassen und die Finanzierung muss gesichert sein. Bei der Überprüfung dieser Voraussetzungen werden insbesondere die Tragfähigkeit der Geschäftsidee, die unternehmerischen Erfahrungen des Antragstellers, der Kapitaleinsatz, die Auswirkungen des Vorhabens auf die Beschäftigungs- und Ausbildungssituation sowie der Beitrag für Innovation, Forschung und Entwicklung beurteilt.

Unterlagen

Um das Vorhaben, insbesondere den wirtschaftlichen Hintergrund des Antrages beurteilen zu können, sollten zusammen mit dem Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis folgende Unterlagen eingereicht werden:
  • Lebenslauf (inkl. Schulzeugnisse, Diplome, Referenzen, Arbeitszeugnisse etc.)
  • Angestelltenvertrag bzw. Geschäftsführervertrag in Kopie
  • Gesellschafterbeschluss zur Entsendung (sofern vorhanden)
  • Unternehmerisches Konzept / Businessplan mit
    • Kapitalbedarfsplan
    • Finanzierungsplan
    • Ertragsvorschau
  • Kapitalnachweis für die Unternehmensgründung
  • Kapitalnachweis zur Sicherung des Lebensunterhaltes für mind. 6 Monate
  • Gesellschaftsvertrag, ggf. im Entwurf
  • Handelsregisterauszug (sofern schon vorhanden)
  • Gewerbeanmeldung (sofern vorhanden)
  • Miet-/Pachtverträge (sofern vorhanden)
  • Kooperationsverträge (sofern vorhanden)
Bei Kauf bzw. Übernahme eines bereits bestehenden Unternehmens:
  • Kaufvertrag und Inventarbewertung zum Stichtag
  • Nachweis bestehender Geschäftsverbindungen in Deutschland und/oder der EU
  • Jahresabschlüsse der letzten 3 Geschäftsjahre
  • Aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertung
Für die Ausarbeitung Ihres unternehmerischen Konzepts können Sie auf verschiedene Informationsunterlagen zurückgreifen, die Ihnen die nachfolgend genannten Institutionen kostenlos zur Verfügung stellen. Nutzen Sie erforderlichenfalls auch den Rat von qualifizierten Fachleuten (Steuerberater, Unternehmensberater).

Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis

Eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit ist grundsätzlich befristet. Was ist bei einem Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zu beachten:

Voraussetzungen

Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sollte weiterhin ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis für die selbständige Erwerbstätigkeit des Antragstellers bestehen, von der Tätigkeit sollten weiterhin positive Auswirkungen auf die Wirtschaft zu erwarten sein. Insbesondere werden die bisherige Entwicklung und der wirtschaftliche Erfolg der Tätigkeit berücksichtigt.
Wie im Erstantragsverfahren zieht die Ausländerbehörde zur Entscheidung den Rat regionaler Organisationen der Wirtschaft und der Verwaltung hinzu (z. B. die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Wirtschaftsbehörde, Ordnungsämter, Bundesagentur für Arbeit, u.a.).

Prüfungsbericht

Um das Verfahren zu vereinheitlichen, hat unsere Handelskammer einen Prüfungsbericht ausgearbeitet, der vom Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer ausgefüllt wird. Den Bericht reichen Sie bitte zusammen mit dem Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bei der zuständigen Ausländerbehörde ein.
Der Prüfungsbericht steht Ihnen als Download (DOCX-Datei · 44 KB) zur Verfügung.
Um die aktuelle wirtschaftliche Situation des Unternehmens besser einschätzen zu können, werden ggf. weitere Unterlagen benötigt:
  • Jahresabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre
  • Betriebswirtschaftliche Auswertungen des letzten Geschäftsjahrs, inkl. Einzelkontennachweis
  • Zeitnahe betriebswirtschaftliche Auswertung des laufenden Geschäftsjahrs

Niederlassungserlaubnis

Die Aufenthaltserlaubnis wird auf längstens drei Jahre befristet. Nach drei Jahren kann eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn der Ausländer die geplante Tätigkeit erfolgreich verwirklicht hat und der Lebensunterhalt des Ausländers und seiner mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebenden Angehörigen, denen er Unterhalt zu leisten hat, durch ausreichende Einkünfte gesichert ist (§ 21 Abs. 4 AufenthG). Für Absolventen einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung im Bundesgebiet wird eine Niederlassungserlaubnis bereits nach zwei Jahren selbständiger Tätigkeit erteilt, wenn die Voraussetzungen des § 18b AufenthG erfüllt sind.
Auch bei der Entscheidung zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zieht die Ausländerbehörde den Rat regionaler Organisationen der Wirtschaft und der Verwaltung hinzu (z. B. die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Wirtschaftsbehörde, Ordnungsämter, Bundesagentur für Arbeit, u.a.). Mit dem Antrag sind folgende Unterlagen einzureichen:
  • Prüfungsbericht des Steuerberaters bzw. des Wirtschaftsprüfers
  • Jahresabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre
  • Betriebswirtschaftliche Auswertungen des letzten Geschäftsjahrs, inkl. Einzelkontennachweis
  • Zeitnahe betriebswirtschaftliche Auswertung des laufenden Geschäftsjahrs
Die Möglichkeit, die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bereits nach drei Jahren zu beantragen, stellt eine Ausnahme für selbständig Erwerbstätige. In der Regel kann die Niederlassungserlaubnis gem. § 9 AufenthG erst nach fünf Jahren rechtmäßigen Aufenthalts in Deutschland beantragt werden. Dabei müssen eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt sein:
  • Gesicherter Lebensunterhalt
  • Zahlung von Pflichtbeiträgen oder freiwilligen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung seit mindestens 60 Monaten bzw. Nachweis von Aufwendungen für vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung
  • Keine Gründe für Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung bestehen
  • Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse (vgl. Dok. Nr. 29542)
  • Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache
  • Ausreichender Wohnraum für sich und für seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen

Selbständige Tätigkeit ausländischer Mitbürger

In Deutschland lebende ausländische Mitbürger können Auflagenänderung in ihrem Aufenthaltstitel beantragen, um eine selbständige Erwerbstätigkeit auszuüben. Was ist dabei zu beachten:

Auflagenänderung beantragen

Sie sind im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis, haben Ihren Wohnsitz in Hamburg und möchten sich selbständig machen? Prüfen Sie bitte zuerst, ob Ihre Aufenthaltserlaubnis eine Erwerbstätigkeit oder nur eine Beschäftigung gestattet. Ist nur eine Beschäftigung gestattet, können Sie bei der Ausländerabteilung Ihres zuständigen Bezirksamts einen Antrag auf Auflagenänderung zum Zwecke der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit stellen. Gestattet Ihr Aufenthaltstitel eine Erwerbstätigkeit, so können Sie sowohl einer Beschäftigung nachgehen als auch selbständig tätig werden.
Tipp: Nicht alle Formen der Aufenthaltsgenehmigung lassen eine selbständige Erwerbstätigkeit zu. In jedem Fall ist es ratsam, die Ausländerbehörde zu befragen, ob ein Antrag gestellt werden kann.
Ausländische Mitbürger, die im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG sind, sind auflagenfrei, d.h., sie sind gewerberechtlich gleichgestellt mit einem deutschen Staatsangehörigen. Eine Auflage könnte noch vorhanden sein, sofern die unbefristete Aufenthaltserlaubnis vor dem 28.06.2000 erteilt wurde. Dieses ist oftmals dann der Fall, wenn Sie Ihren Wohnsitz nach Hamburg verlegt haben, die unbefristete Aufenthaltserlaubnis aber schon vorher erteilt wurde. In diesem Fall beantragen Sie bitte die Löschung der Auflage bei der für Sie zuständigen Ausländerbehörde.
Abhängig von der Art Ihres Vorhabens wird die Ausländerabteilung Ihres Bezirksamts das zuständige Wirtschafts- und Ordnungsamt, unsere Handelskammer oder die Handwerkskammer um eine fachliche Stellungnahme bitten. Sie sollten darauf vorbereitet sein, dass eine oder mehrere beteiligte Institutionen mit Ihnen Kontakt aufnehmen werden. Bitte vermerken Sie stets Ihre Telefonnummer im Antrag, auch dann, wenn nicht ausdrücklich im Formblatt danach gefragt ist. Eine schnellere Kontaktaufnahme und Bearbeitung Ihres Antrages sind damit verbunden.
Hinweis: Über Ihren Antrag zur Auflagenänderung zum Zwecke der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit entscheidet ausschließlich die zuständige Ausländerbehörde.

Unterlagen und Nachweise vorlegen

Um Ihr Vorhaben, insbesondere den wirtschaftlichen Hintergrund Ihres Antrages, beurteilen zu können, sollten Sie zusammen mit dem Antragsformular folgende Unterlagen der Ausländerbehörde einreichen:
  • Lebenslauf (inkl. Schulzeugnisse, Diplome, Referenzen etc.)
  • unternehmerisches Konzept (Geschäftsplan)
  • Kapitalnachweis
  • Kapitalbedarfsplanung
  • Ertragsvorschau
  • Vertragsentwürfe, wie z.B. Gesellschaftsverträge, Mietverträge, etc.
  • Sonstige schriftliche Vereinbarungen
Gehen Sie vor der Genehmigung Ihres Vorhabens keine vertraglichen Verpflichtungen ein. Falls sich das nicht vermeiden lässt, versuchen Sie, einen Zusatz in den Vertrag aufzunehmen, der Ihnen ein Rücktrittsrecht einräumt, sofern die Ausländerbehörde keine Genehmigung erteilt. Beispiel: "Dieser Vertrag erhält nur Gültigkeit, sofern die zuständige Ausländerbehörde die Erlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit erteilt".

Informationen sammeln

Bevor Sie den Schritt in die Selbständigkeit vollziehen, gibt es viele Fragen, die in der Regel jeder Existenzgründer beantwortet haben möchte. Sie sollten Sie sich vorher ausführlich über die rechtlichen Vorschriften, Rahmenbedingungen und Finanzierungshilfen informieren.
Einen Überblick über diese Fragen gibt Ihnen unserr Gründerservice oder die Broschüre "Wie mache ich mich selbständig?". Sie ist Bestandteil unseres Start-Paketes zur Existenzgründung, das Sie kostenlos im Service-Center unserer Handelskammer erhalten. Das Start-Paket umfasst u.a. Informationen zu unserem monatlichen Info-Tag für Existenzgründer und zu unseren Existenzgründungsseminaren.