Gesellschaftsrecht

Liquidation und Löschung der GmbH und der UG (haftungsbeschränkt)

1. Auflösung der Gesellschaft

Grundsätzlich erfolgt die Auflösung der Gesellschaft durch einen entsprechenden Beschluss der Gesellschafter. Hierfür ist nach dem Gesetz ein qualifizierter Mehrheitsbeschluss in Höhe von 75% erforderlich (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG). Der Gesellschaftsvertrag kann jedoch auch eine höhere oder geringere Mehrheit bestimmen. Ist der Gesellschaftsvertrag nur auf bestimmte Zeit geschlossen, ist ein Beschluss der Gesellschafter nicht erforderlich (§ 60 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG). Auch eine Auflösungsklage (§ 60 Abs. 1 Nr. 3, 61, 62 GmbHG) oder ein eventuell im Gesellschaftsvertrag festgelegtes Kündigungsrecht kommen als Auflösungsgründe in Betracht.
Wichtig! Ein bloßes Einstellen der Geschäftstätigkeiten allein führt nicht zur Auflösung der Gesellschaft. 
Verpflichtungen wie die Einhaltung der Buchführungspflicht, Erstellen des Jahresabschlusses, Abgabe von Steuererklärungen und die Beachtung der Verpflichtungen gegenüber dem Registergericht bestehen in diesem Fall fort.
Tipp: Lesen Sie dazu auch den Artikel "Pflichten des Kaufmanns" und erhalten Sie weitere wichtige Hinweise.
Durch die Auflösung hört die Gesellschaft nicht sofort auf zu existieren. Sie geht in ein Liquidationsstadium ein und wird zu einer Abwicklungsgesellschaft. Rechtsverhältnisse der Gesellschaft zu Dritten bleiben unverändert bestehen. Der Auflösungsbeschluss ändert somit nichts an der Beziehung zu Arbeitnehmern, Kunden oder Vertragspartnern.
Die Geschäftsführer verlieren grundsätzlich mit dem Auflösungsbeschluss ihre Vertretungsbefugnis, sind jedoch in der Regel ohne weiteren Bestellungsakt automatisch Liquidatoren der Gesellschaft, sog. geborene Liquidatoren (§ 66 Abs. 1 GmbHG), und bleiben Leitungsorgan. Stattdessen oder zusätzlich kann der Gesellschaftsvertrag andere Personen als Liquidatoren vorsehen. Daneben ist auch eine Bestellung durch Gesellschafterbeschluss möglich. Der oder die bestellten Liquidatoren müssen gegenüber dem Registergericht versichern, dass gegen ihre Bestellung keine straf-, gewerbe- oder berufsrechtliche Gründe sprechen (§ 66 Abs. 4 GmbHG i. V. m. § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 3 und Satz 3 GmbHG) und dass sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Registergericht belehrt worden sind.

2. Anmeldung der Auflösung zur Eintragung im Handelsregister und Bekanntmachung

Die Auflösung ist in notariell beglaubigter Form zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Dies ist Aufgabe der organschaftlichen Vertreter, nach Durchführung des Auflösungsbeschlusses demnach nicht mehr der Geschäftsführer, sondern die Liquidatoren (§ 78 GmbHG). Örtlich zuständig ist das Registergericht, in dessen Bezirk der Sitz der Gesellschaft liegt. Auch im Falle einer Gesellschaft mit Zweigniederlassung ist die Eintragung nur am Gericht der Hauptniederlassung vorzunehmen. Der Auflösungsgrund (i. d. R. der Auflösungsbeschluss) sollte bei der Anmeldung genannt werden.
Die Auflösung der Gesellschaft ist von den Liquidatoren in den sog. „Gesellschaftsblättern“ bekannt zu machen. Durch die Bekanntmachung sind zugleich die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, sich bei der Gesellschaft zu melden (§ 65 Abs. 2 GmbHG). Das „Gesellschaftsblatt“, in dem auf jeden Fall eine Veröffentlichung erfolgen muss, ist der Bundesanzeiger, (§ 12 Satz 1 GmbHG). Nur wenn der Gesellschaftsvertrag dies ausdrücklich regelt ist die Auflösung in anderen „Gesellschaftsblättern“ zusätzlich bekannt zu machen (§ 12 Satz 2 GmbHG). Durch diese Bekanntmachungen sollen die Gläubiger von der Auflösung unterrichtet werden. Mit der Veröffentlichung beginnt das sog. Sperrjahr, § 73 Abs. 1 GmbHG, hierzu weiter unten.

3. Anmeldung der Liquidatoren

Zusätzlich zur Auflösung der Gesellschaft müssen auch die jeweiligen Liquidatoren zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden (§ 67 GmbHG). Für die Anmeldung der ersten Liquidatoren und ihrer Vertretungsbefugnis sind die Geschäftsführer zuständig, für jeden weiteren Wechsel und jede Änderung der Vertretungsbefugnis die jeweiligen Liquidatoren. Die sog. geborenen Liquidatoren müssen nicht extra zur Eintragung angemeldet werden (§ 66 Abs. 1 GmbHG). Geht aus der Anmeldung nicht hervor, wer Liquidator sein soll, werden automatisch die Geschäftsführer als Liquidatoren eingetragen. Um Unsicherheiten zu vermeiden, sollte jedoch in der Anmeldung zur Auflösung der Gesellschaft zumindest ein Hinweis aufgenommen werden, dass die ehemaligen Geschäftsführer die Liquidation der Gesellschaft übernehmen. Sind im Gesellschaftsvertrag andere Liquidatoren bestimmt oder durch Gesellschafterbeschluss bestellt, sind diese extra zur Eintragung im Handelsregister anzumelden.

4. Erstellung der Liquidationsbilanzen

Aufgabe der Liquidatoren ist es, zu Beginn der Liquidation eine Eröffnungsbilanz und einen erläuternden Bericht aufzustellen. Für die Dauer der Liquidation sind für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres ein Jahresabschluss und ein Lagebericht aufzustellen. Handelsrechtliche Buchführungs- und Rechnungslegungspflichten bestehen während der Liquidationsphase fort. Damit besteht auch weiterhin die Pflicht zur Bilanzoffenlegung beim Bundesanzeiger. Während der Liquidation sind die letzten Rechnungslegungsunterlagen der ehemals werbenden Gesellschaft, die Liquidationseröffnungsbilanz nebst erläuterndem Bericht, die Rechnungslegungsunterlagen jeden Geschäftsjahres der in Liquidation befindlichen Gesellschaft sowie die Liquidationsschlussbilanz offenzulegen. Erst mit der Löschung der Gesellschaft im Handelsregister entfällt diese Offenlegungspflicht.

5. Die Liquidation und Aufgaben der Liquidatoren

Die Liquidatoren sind die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft in Liquidation. Ziel der Abwicklungsgesellschaft und Aufgabe der Liquidatoren ist es, die laufenden Geschäfte der GmbH zu beenden (§ 70 Satz 1 GmbHG). Gemeint sind hiermit nicht einzelne Geschäfte, sondern die Beendigung der gesamten Geschäftstätigkeit. Ganz oder teilweise noch nicht erbrachte Leistungen im Rahmen von bestehenden Verträgen können noch realisiert werden. Neue Geschäfte dürfen abgeschlossen werden, soweit sie der Abwicklung dienlich sind.
Weiterhin haben die Liquidatoren fällige Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu erfüllen und die Forderungen der Gesellschaft einzuziehen. Verbliebenes Vermögen ist in Geld umzusetzen. Auf allen Geschäftsbriefen sind die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben nach § 35a GmbHG aufzuführen sowie eine Hinweis darauf, dass sich die Gesellschaft in Liquidation befindet und die Liquidatoren anzugeben, § 71 Abs. 5 GmbHG. Der Hinweis auf die Liquidation erfolgt in der Regel durch Hinzufügen des Liquidationszusatzes („i. L.“ oder „in Liquidation“) zur Firma.
Hinweis: In dem Stadium der Liquidation kann die Gesellschaft jederzeit durch Fortsetzungsbeschluss der Gesellschafter wieder in die ursprüngliche GmbH umgewandelt und weitergeführt werden.

6. Beendigung

Erst nach Tilgung oder Sicherstellung der Schulden der Gesellschaft und nach Ablauf eines Sperrjahres, welches mit dem unter Punkt 2 bereits genannten Gläubigeraufruf im Bundesanzeiger beginnt, kann unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen die Verteilung des verbliebenen Vermögens (auch des zur Deckung des Stammkapitals erforderlichen Vermögens) an die Gesellschafter erfolgen. Während des Sperrjahres ist eine Vermögensverteilung nicht möglich. Danach ist die Kapitalbindung nach § 30 GmbHG aufgehoben.
Das Sperrjahr ist keine Ausschlussfrist, auch danach können noch Ansprüche gegen die Gesellschaft geltend gemacht werden. Allerdings können bislang unerkannt gebliebene Gläubiger nach Ablauf des Sperrjahres nur noch dann befriedigt werden, solange noch Gesellschaftsvermögen vorhanden ist.
Ist die Liquidation abgeschlossen und die Schlussrechnung erstellt, haben die Liquidatoren den Schluss der Liquidation in notarieller Form zur Eintragung im Handelsregister anzumelden (§ 74 Abs. 1 Satz 1 GmbHG i. V. m. § 12 HGB). Beendigung tritt mit der Eintragung der Beendigung der Liquidation und der Löschung im Handelsregister ein. Die Gesellschaft existiert nun nicht mehr. Es müssen jedoch noch die für die Eintragung ins Handelsregister erforderlichen finanziellen Mittel sowie die Mittel für die Verwahrung der Bücher und Schriften der Gesellschaft für die Dauer von zehn Jahren der Gesellschaft zur Verfügung stehen (§ 74 Abs. 2 GmbHG).
Stellt sich nachträglich heraus, dass doch noch Vermögen der Gesellschaft vorhanden ist, liegt nur ein scheinbares Erlöschen der Gesellschaft vor. Im Wege einer Nachtragsliquidation ist das Vermögen abzuwickeln, die GmbH existiert in dieser Zeit weiter. Zur Handlungsfähigkeit bedarf es der Bestellung eines Nachtragsliquidators, entweder auf Antrag oder von Amts wegen durch das Registergericht.

7. Auflösung aufgrund Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Als weiterer Auflösungsgrund kommt auch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Betracht (§ 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG). Geschäftsführer haben die Pflicht, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen, § 15a InsO. Im Falle einer führungslosen GmbH trifft diese Pflicht die Gesellschafter.
Die Abwicklung erfolgt nicht nach den oben genannten Grundsätzen, sondern nach den Bestimmungen des Insolvenzrechts.
Auch die Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse durch Beschluss des Insolvenzgerichts stellt ebenfalls einen Auflösungsgrund dar (§ 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG). Regelmäßig schließt sich hieran die Löschung wegen Vermögenslosigkeit an.
Tipp: Umfassende Informationen zum Insolvenzrecht finden Sie im Artikel  "Insolvenzverfahren und Insolvenzveröffentlichungen"

8. Löschung wegen Vermögenslosigkeit

Möglicher Auflösungsgrund ist auch die Löschung durch das Registergericht wegen Vermögenslosigkeit, § 394 FamFG i. V. m. § 60 Abs. 1 Nr. 7 GmbHG. Hierbei findet keine Liquidation statt. Vermögenslosigkeit ist gegeben, wenn die Gesellschaft über keinerlei Vermögenswerte mehr verfügt, die für eine Gläubigerbefriedigung oder eine Verteilung unter den Gesellschaftern in Betracht kommen. Weder Überschuldung noch Unterkapitalisierung ist hierfür erforderlich, es kommt hierbei nur auf verwertbare Aktivposten (z.B. auch Forderungen der Gesellschaft gegen die Gesellschafter nach §§ 30, 31 GmbHG) an. Bereits ein geringes verwertbares Vermögen steht einer Vermögenslosigkeit entgegen.
Bei nachgewiesener Vermögenslosigkeit kann das Registergericht eine Löschung von Amts wegen vornehmen. Hierfür gibt es kein eigenes Antragsrecht der Gesellschaft. Das Amtslöschungsverfahren kann somit nicht verwendet werden, um nach bewusster Herbeiführung der Vermögenslosigkeit die Gesellschaft auf diese Weise löschen zu lassen, um Kosten des ordentlichen Liquidationsverfahrens zu sparen.
Wichtig! Zu beachten ist hierbei auch, dass jegliche Gläubigeransprüche gegen eine vermögenslose Gesellschaft zu einer Überschuldung führen, sodass vorrangig ein Insolvenzantrag beim Insolvenzgericht zu stellen ist.

Weitere Informationen

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