NRW: Härtefall-Anträge für KMU seit 21. März möglich

Kleine und mittlere Unternehmen erhalten in Härtefällen laut einer neuen NRW-Richtlinie ( FAQ) auf Antrag zusätzliche Unterstützung, wenn steigende Energiepreise trotz Strom- und Gaspreisbremse eine besondere Belastung darstellen. Das Land NRW hat die erste von drei Stufen der Härtefallhilfe am 21. März 2023 gestartet. Insgesamt stehen in NRW 300 Millionen Euro zur Verfügung.

Antragsberechtigte

Unternehmen, die nicht mehr 250 Mitarbeitende im Verbundunternehmen (Vollzeitäquivalente) beschäftigen und die durch die Strom- bzw. die Erdgas- und Wärmepreisbremse unterstützt werden, können in besonderen Fällen die Härtefallhilfe beantragen können. Dabei soll es zwei grundlegende Fallgestaltungen geben:
  1. Unternehmen, für die sich die Gas- und/oder Strompreise in mindestens einem Monat im Zeitraum von Juni 2022 bis November 2022 im Vergleich zum jeweiligen Vorjahresmonat 2021 mindestens vervierfacht haben, können die Erstattung jeweils eines Monatsabschlags (1/12 des Jahresverbrauchs mit “NovemberpreIs”) für Strom und/oder Gas beantragen. Eine Existenzgefährdung muss nicht nachgewiesen werden. Als Berechnungsgrundlage wird der jeweilige “Bruttoarbeitspreis” (Beschaffungskosten, Netzentgelt, Konzessionsabgabe, staatliche Steuern und Abgaben) zzgl. 1/12 des Jahresgrundpreises herangezogen.
  2. Unternehmen, für die sich die Strom- und/oder Gaspreise im Unternehmensverbund in der Zeit von Januar 2023 bis September 2023 in drei aufeinanderfolgenden Monaten oder mehr im Vergleich zum Durchschnitt 2021 mindestens vervierfacht und die im Jahr 2021 eine Energieintensität (Verhältnis von Energiekosten zu Umsatz) von mindestens 8 Prozent aufgewiesen haben, kann auf Antrag während der Laufzeit der Preisbremsen im Jahr 2023 in Ergänzung zum gedeckelten Grundkontingent der Strom- und/oder Gaspreisbremse eine pauschale Aufstockung bis zu einer Gesamtmenge von 95 Prozent des Vorjahresverbrauchs 2021 gewährt werden. Die Antragsformalitäten werden zu einem späteren Zeitpunkt bekannt gegeben.
  3. Kleine und mittlere Unternehmen, die mit nicht leitungsgebundenen Energieträgern (z.B. Heizöl oder Pellets) heizen, sollen analog zur Entlastung von Haushalten Pauschalzahlungen beantragen können. Einzelheiten zur Umsetzung und Antragstellung sind noch in der Diskussion.
  4. Um unbillige, nicht anders abwendbare Härten zu vermeiden, kann zudem eine Härtefallkommission angerufen werden. Ein entsprechender Antrag soll zu einem späteren Zeitpunkt möglich sein.
Ausgeschlossen sind
  • sanktionierte Unternehmen,
  • Energieversorgungsunternehmen, Banken und Versicherungen sowie öffentliche Unternehmen,
  • nicht bei deutschen Finanzämtern geführte Unternehmen
  • Unternehmen in Insolvenzverfahren oder mit Insolvenzantragspflicht

Bagatell- und Höchstgrenze

Die Bagatellgrenze für die Antragstellung liegt in NRW bei einer Fördersumme von 2.000 Euro pro Energieträger, die Förderhöchstgrenze bei 2 Millionen Euro.
Bei einer Billigkeitsleistung von mehr als 100.000 Euro ist eine Prüfung durch Dritte (Steuerberater:innen, Wirtschaftsprüfer:innen, vereidigte Buchprüfer:innen ooder Fachanwält:innen für Steuerrecht) erforderlich. Für die Prüfung kann eine Pauschale in Höhe von 400 Euro geltend gemacht werden.

Antragsverfahren

Die Antragstellung für die erste Stufe ist in Nordrhein-Westfalen am 21 März 2023 gestartet worden. Anträge sind bis Ende September 2023 ausschließlich über ein Online-Portal der NRW.BANK zu stellen. Für jeden Energieträger sind gesonderte Anträge zu stellen. Die vollständig erfassten Anträge müssen heruntergeladen, ausgedruckt und unterzeichnet werden. Der unterzeichnete Antrag und weitere erforderliche Unterlagen wie
  • Kopie eines Ausweisdokuments,
  • Registerauszug bzw. Nachweis Kammermitgliedschaft, Gewerbeschein oder Elster-Unternehmenskonto (wenn vorhanden),
  • ggf. Bestätigung prüfender Dritter,
  • Abrechnungen zum Nachweis der Fördervoraussetzung (Preise, Vervierfachung des jeweiligen Energiepreises, Verbrauchsdaten,
  • Evaluationsbogen,
  • ggf. Anlage “weitere vertretungsberechtigte Personen”
  • ggf. Anlage “weitere Energiehilfen”
müssen in einem weiteren Schritt in das Portal hochgeladen werden. Es können in einem weiteren optionalen Schritt Dokumente nachgereicht werden.

Nicht leitungsgebundene Energien

Die Beantragung der Härtefallhilfe für nicht leitungsgebundenen Energien wie Heizöl, Holzpellets und Flüssiggas auch Holzhackschnitzel, Holzbriketts, Scheitholz, Kohle und Koks sind seit 24. Mai 2023 möglich.
(Quelle MWIKE)