Aktuelle Rechtsprechung

Wohnanschrift von GmbH-Geschäftsführern

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat in einem aktuellen Beschluss entschieden, dass die private Wohnanschrift eines Geschäftsführers für die Anmeldung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) beim Handelsregister nicht zwingend erforderlich ist. Mit diesem Urteil hob das OLG Köln eine Entscheidung des Amtsgerichts (AG) Bonn auf, das die Eintragung eines Geschäftsführers aufgrund der fehlenden Wohnadresse abgelehnt hatte.
18. Februar 2025
Die Antragsteller hatten am 8. Oktober 2024 die Eintragung eines neuen Geschäftsführers sowie eine Satzungsänderung für ihre GmbH beim Handelsregister beantragt. Das zuständige AG Bonn wies den Antrag mit der Begründung zurück, dass die Wohnanschrift des neuen Geschäftsführers nicht angegeben worden sei. Nach Auffassung des Gerichts sei die Angabe der Wohnadresse für die eindeutige Identifizierung des Geschäftsführers sowie dessen Erreichbarkeit während des Registerverfahrens notwendig.
Gegen diese Entscheidung legten die Antragsteller Beschwerde ein, woraufhin das OLG Köln die Entscheidung des AG Bonn am 9. Januar 2025 aufhob.
Das OLG Köln stellte klar, dass die Verpflichtung zur Angabe der Wohnadresse eines Geschäftsführers nicht aus den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen abzuleiten sei. Maßgeblich für eine Anmeldung sind insbesondere die Vorschriften des Familienverfahrensgesetzes (FamFG) sowie des Handelsgesetzbuches (HGB).
Nach Paragraf 39 Absatz 1 des GmbH-Gesetzes (GmbHG) muss eine Änderung in der Geschäftsführung im Handelsregister eingetragen werden. Ebenso erfordert Paragraf 54 Absatz 1 GmbHG die Anmeldung von Satzungsänderungen. Diese Bestimmungen enthalten jedoch keine Regelung, die eine Angabe der Wohnadresse zwingend vorschreibt. Auch aus den Verfahrensvorschriften der Paragrafen 23 ff. FamFG ergibt sich keine Verpflichtung zur Offenlegung der privaten Anschrift.
Das Gericht betonte zudem, dass die Identifikation des Geschäftsführers bereits durch die Angabe des Namens und der Geschäftsanschrift ausreichend gewährleistet sei. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung zur Mitteilung der Wohnadresse sei nicht erforderlich, da eine etwaige notwendige Zustellung von Dokumenten durch eine einfache Melderegisterauskunft erfolgen könne.
Quelle: OLG Köln Urteil v. 09.01.25 Az: I-4 Wx 19/24
Kristina Hirsemann
Bereich: Unternehmen und Standort
Themen: AGBs, Lebensmittelrecht, Vertragsrecht