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Anfang, Mitte oder Ende? Wo muss der Rechtsformzusatz „eGbR“ stehen?

Solange der Rechtsformzusatz einer eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR) nicht mit dem Namen verschwimmt, kann er innerhalb der Gesellschaftsbezeichnung an beliebiger Stelle stehen. Dies entschied das Oberlandesgericht Köln (OLG Köln).
1. August 2024
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Die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) wollten deren Eintragung in das neu geschaffene Gesellschaftsregister erreichen und beantragten daher beim Registergericht die Eintragung unter der Bezeichnung „O. eGbR D.-straße N01". Der erforderliche Rechtsformzusatz befand sich mitten in der Gesamtbezeichnung und nicht, wie üblich, am Ende. Das Registergericht lehnte die Eintragung ab, weil es der Meinung war, der Zusatz „eGbR“ müsse stets am Ende des Namens stehen.
Mit der Neureglung des Personengesellschaftsrechts ist eine eingetragene GbR (eGbR) verpflichtet, neben dem Gesellschaftsnamen die Rechtsformbezeichnung eGbR als „Namenszusatz“ zu führen. Daraus wird teilweise geschlossen, dass die Bezeichnung nur dann als „Zusatz“ zu verstehen sei, wenn sie am Ende des Namens geführt werde.
Dem trat das OLG Köln nun entgegen und entschied, dass der Rechtsformzusatz prinzipiell an beliebiger Stelle in der Gesellschaftsbezeichnung geführt werden könne. Allein aus dem Begriff „Zusatz“ lasse sich nichts über  dessen Position schließen. Erforderlich sei lediglich, dass er sich vom Namenskern deutlich absetze und nicht mit diesem verschwimme. Es komme darauf an, dass der Namenszusatz den Rechtsverkehr über die Gesellschafts- und Haftungsverhältnisse der Gesellschaft informieren könne. Solange die Informations- und Aussagekraft des Zusatzes durch seine Position nicht beeinträchtigt würde, spiele die Platzierung keine Rolle.
Es ist daher in der Praxis möglich, den Rechtsformzusatz auch am Anfang oder in der Mitte der Gesellschaftsbezeichnung zu positionieren. Es sollte allerdings vermieden werden, den Zusatz mit dem Namen selbst zu vermischen. Der Zusatz „eGbR“ sollte nicht in dem Sinne aufgeteilt werden, dass der Name zwischen die Wörter „eingetragene Gesellschaft“ und „bürgerlichen Rechts“ gesetzt wird.
Tipp: Wir empfehlen weiterhin den Rechtsformzusatz am Ende des Namens zu setzen, um sicherzustellen, dass eine zügige Eintragung erfolgt.
Quelle: OLG Köln, Beschluss v. 24.4.2024, AZ.: 4 Wx 4/24
Kristina Hirsemann
Bereich: Unternehmen und Standort
Themen: AGBs, Lebensmittelrecht, Vertragsrecht