Gehaltszahlung nach Kündigung und Freistellung: Neue Rechtsprechung bringt Klarheit für Unternehmen
Arbeitgeber*innen dürfen die Gehaltszahlung an freigestellte Arbeitnehmer*innen nicht mit der Begründung verweigern, dass sich diese nicht aktiv um eine neue Anstellung bemüht haben. Dies hat das Bundesarbeitsgericht nun entschieden. Das Urteil hat weitreichende Auswirkungen für Unternehmen, die ihre Personalstrategien entsprechend anpassen sollten.
4. März 2025
Im vorliegenden Fall hatte ein Unternehmen einerm Senior Consultant gekündigt und ihn bis zum Ende der Kündigungsfrist unwiderruflich von der Arbeit freigestellt. Während der Freistellungsphase forderte der Arbeitgeber den Mitarbeiter aktiv auf, sich um eine neue Stelle zu bemühen, und sandte ihm insgesamt 43 Stellenangebote aus verschiedenen Online-Portalen zu. Der Arbeitnehmer bewarb sich jedoch erst gegen Ende der Kündigungsfrist auf sieben dieser Angebote.
Verärgert darüber verweigerte der Arbeitgeber die Zahlung des letzten Monatsgehalts in Höhe von 6.440 Euro brutto mit der Begründung, dass der Mitarbeiter böswillig eine anderweitige Einkommensmöglichkeit unterlassen habe.
Der Arbeitnehmer klagte erfolgreich auf Zahlung seines ausstehenden Gehalts. Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass der Arbeitgeber sich nach einer einseitigen Freistellung im Annahmeverzug befindet und daher die volle Vergütung nach Paragraf 615 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) schuldet. Eine Anrechnung unterlassener Erwerbsmöglichkeiten nach Paragraf 615 Satz 2 BGB sei nur unter besonderen Umständen möglich.
Das Gericht stellte fest, dass Arbeitnehmer nicht verpflichtet sind, sich während der Freistellungsphase aktiv um eine neue Anstellung zu bemühen, solange keine böswillige Unterlassung vorliegt. Eine solche liegt nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer in treuwidriger Weise eine naheliegende und zumutbare Erwerbsmöglichkeit bewusst ausschlägt. Dies konnte das Gericht im konkreten Fall nicht feststellen.
Das Urteil des BAG sorgt für Rechtsklarheit und stellt hohe Anforderungen an Unternehmen bei Freistellungen. Die Praxis, Arbeitnehmer zur frühzeitigen Aufnahme einer neuen Stelle zu drängen oder das Gehalt einseitig zu kürzen, ist rechtlich nicht haltbar.
Quelle: BAG, Urteil v. 12.02.2025, 5 AZR 127/24
Kontakt

Kristina Hirsemann
Bereich:
Unternehmen und Standort
Themen: AGBs, Lebensmittelrecht, Vertragsrecht