Versicherung der Liquidatoren im Handelsregister muss klaren Anforderungen genügen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat konkretisiert, welchen Anforderungen die vom Liquidator einer GmbH abzugebende Versicherung entsprechen muss. Demnach reicht es nicht aus, nur eine allgemeine Erklärung abzugeben – es müssen spezifische Angaben gemacht werden, um ein Hindernis für die Eintragung ins Handelsregister zu vermeiden.
1. November 2024
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In dem zugrundliegenden Fall hatten die Gesellschafter einer GmbH im September 2023 die Auflösung ihrer Gesellschaft beschlossen und ihre Geschäftsführer zu Liquidatoren ernannt. Diese meldeten ihre Bestellung im Handelsregister an und versicherten, dass keine Umstände vorlägen, die gemäß Paragraf 6 GmbH-Gesetz (GmbH) zu einem Ausschluss von ihrer Rolle als Liquidatoren führen könnten. Konkret erklärten sie, dass keine rechtskräftigen Verurteilungen oder Berufsverbote gegen sie vorlagen. Allerdings fehlte eine Versicherung darüber, dass auch in anderen EU-Mitgliedstaaten oder Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) keine vergleichbaren Berufs- oder Gewerbeverbote bestehen.
Das Registergericht wies die Anmeldung daher als unvollständig zurück und forderte eine Ergänzung. Die Beschwerde des Gesellschafters gegen diesen Beschluss blieb erfolglos. Auch der BGH entschied, dass die abgegebene Erklärung hinter den gesetzlichen Anforderungen zurückblieb.
Die vom Liquidator abzugebende Versicherung muss ausdrücklich sicherstellen, dass in keinem andren EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat ein vergleichbares Berufs- oder Gewerbeverbot vorliegt. Diese Anforderung soll dem Registergericht einen schnellen und verlässlichen Überblick geben. Damit erleichtert die Versicherung das Prüf- und Anmeldeverfahren, indem sie vermeidet, dass das Registergericht aufwändige Recherche im Zentralregister durchführen muss.
Bisher war streitig, wie detailliert die Versicherung sein muss. Einige Gerichte und Fachkommentatoren halten es für ausreichend, wenn der Liquidator lediglich den Wortlaut des GmbHG wiedergibt und erklärt, dass er keine vergleichbaren Berufsverbote hat. Andere- wie das Oberlandesgericht Frankfurt und das Oberlandesgericht Celle- sind der Ansicht, dass eine bloße Wiederholung des Gesetzestextes nicht genügt. Nach ihrer Auffassung muss das Registergericht eigenständig prüfen, ob ein Berufs- oder Gewerbeverbot mit dem Unternehmenszweck der GmbH kollidiert. Der BGH schloss sich nun dieser strengeren Sichtweise an und stellte klar, dass die Versicherung zwar der Erleichterung des Anmelde- und Prüfverfahrens diene, es jedoch Aufgabe des Registergerichts bleibt, den Inhalt der Versicherung zu bewerten und ein eventuelles Verbot in anderen Ländern des EWR-Bereichs abzugleichen. Die bloße Erklärung des Liquidators genügt nicht- die rechtliche Bewertung des Inhalts liegt weiterhin beim Registergericht.
Quelle: BGH, Urteil vom 24.09.2024 Az. II ZB 15/23
Weitere Informationen: Liquidation einer GmbH
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Kristina Hirsemann
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