Wachstumschancengesetz: Investitionsprämie für Klimaschutzmaßnahmen geplant
Ende August 2023 hat das Bundeskabinett das Wachstumschancengesetz beschlossen (Regierungsentwurf). Ziel des Gesetzes ist es, die Liquiditätssituation von Unternehmen zu verbessern, um Investitionen und daraus resultierende Innovationen zu ermöglichen. Gegenüber dem Referentenentwurf haben sich einige Rahmenbedingungen für die Investitionsprämie in Energie- und Klimaschutzmaßnahmen verbessert. Die DIHK hatte im Juli gemeinsam mit anderen Spitzenverbänden eine ausführliche Stellungnahme abgegeben.
Folgende Änderungen haben sich hinsichtlich der Einführung einer Investitionsprämie zur Beförderung der Transformation der Wirtschaft in Richtung Klimaschutz (Klimaschutz-Investitionsprämiengesetz – KlimaInvPG) gegenüber dem Referentenentwurf ergeben:
Folgende Änderungen haben sich hinsichtlich der Einführung einer Investitionsprämie zur Beförderung der Transformation der Wirtschaft in Richtung Klimaschutz (Klimaschutz-Investitionsprämiengesetz – KlimaInvPG) gegenüber dem Referentenentwurf ergeben:
- Der Sockelbetrag für förderfähige Investitionen wurde von 10.000 auf 5.000 Euro reduziert.
- Das Mindestinvestitionsvolumen wurde von 50.000 auf 10.000 Euro reduziert.
- Das Einsparkonzept soll elektronisch beigefügt werden.
- Der Förderzeitraum wurde von 4 auf 6 Jahre erhöht.
- Die maximale Zahl von Anträgen je Antragsteller wurde von zwei auf vier erhöht.
- Soweit die Investitionsprämie im Zeitpunkt der Festsetzung den Restbuchwert übersteigt, ist sie gewinnerhöhend zu erfassen.
- Die Antragstellung ist erst mit Einführung der eRechnung am 1. Januar 2025 möglich.
DIHK-Kurzbewertung
Mit den vorgenommenen Änderungen werden wichtige Hinweise und Forderungen der IHK-Organisation berücksichtigt. Insbesondere der ausgeweitete Förderzeitraum und die Absenkung von Sockelbetrag und Mindestinvestitionsvolumen je Antrag sind eine deutliche Verbesserung. Die Kopplung des Antragsbeginns an die Einführung der eRechnung sehen wir kritisch, da Vorhaben damit gegebenenfalls ausgebremst werden.
(Quelle DIHK)