Energie- und Stromsteuer: Spitzenausgleich verlängert, Anforderungen erhöht

Der Bundestag hat Anfang Dezember die Verlängerung des Spitzenausgleichs gemäß § 10 Stromsteuergesetz und § 55 Energiesteuergesetz um ein Jahr beschlossen. Die antragstellenden Unternehmen des Produzierenden Gewerbes müssen für das Antragsjahr 2023 allerdings die Bereitschaft erklären, alle vom Energieauditor als wirtschaftlich vorteilhaft identifizierten Endenergieeinsparmaßnahmen umzusetzen.
Unternehmen, die im Antragsjahr 2023 den Spitzenausgleich in Anspruch nehmen wollen, müssen nicht nur ein zertifiziertes Energiemanagement-System nach DIN EN ISO 50001 oder ein validiertes Umweltmanagementsystem nach EMAS (analog bei kleinen und mittelständischen Unternehmen ein alternatives System nach SpaEfV) vorweisen, sondern mit dem Antrag die Bereitschaft erklären, dass sie alle in ihrem System vom Energieauditor im Sinne der DIN EN 17463 (Bewertung von energiebezogenen Investitionen) als wirtschaftlich vorteilhaft identifizierten Endenergieeinsparmaßnahmen umsetzen werden.
Durch die Verlängerung des Spitzenausgleichs können rund 9.000 energieintensive Unternehmen um rund 1,7 Milliarden Euro entlastet werden.
Bisher war die Absenkung der Energieintensität des Produzierenden Gewerbes insgesamt eine Voraussetzung für die Gewährung des Spitzenausgleichs. Die beschlossene Verlängerung gilt nur für das Antragsjahr 2023. Die Bundesregierung plant ab 2024 eine grundlegende Neuregelung.
(Quelle Bundestag)