Energiepreisbeihilfen ergänzt: Zuschüsse für Mehrkosten bei Wärme und Kälte

Das  Energiekostendämpfungsprogramm (EKDP), das Energiepreishilfen für energieintensive Unternehmen, die wegen deutlich gestiegener Energiekosten stark belastet sind, ermöglicht, ist bis zum 31. Dezember 2022 verlängert worden (Bundesanzeiger: Zweite Änderung des EKDP vom 6. Oktober 2022). Antragsberechtigt sind aktuell Unternehmen mit ihren Betriebsstätten in Deutschland, die in besonders energie- und handelsintensiven Wirtschaftszweigen der “KUEBLL”-Liste tätig sind und deren Energiekosten mindestens 3 Prozent des Produktionswerts betragen. Eine weitere Ergänzung betrifft Mehrkosten, die infolge der Verteuerung des Bezugs von Wärme- und Kälte entstanden sind.

Neuregelung für Wärme und Kälte

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat das Energiekostendämpfungsprogramm (EKDP) auf Mehrkosten erweitert, die infolge der Verteuerung des Bezugs von Wärme- und Kälte entstanden sind. Insbesondere Chemiebetriebe, die an Chemieparks angesiedelt sind und hohe Kostensteigerungen z. B. für Prozessdampf oder Kühlwasser zu tragen haben, können bis zum 28. Februar 2023 Förderanträge für die Monate November und Dezember 2022 stellen.
Mit der Änderung wird eine Lücke im EKDP geschlossen, die dadurch entstanden ist, dass vor allem in Chemieparks Gas und Strom von den nicht-anspruchsberechtigten Parkbetreibern zur Herstellung von Prozessdampf oder Kühlwasser verbraucht wird. Die hohen Kosten werden mit dem Prozessdampf an die ansässigen Chemieunternehmen weitergegeben. Dank der vorgenommenen Anpassung können die Unternehmen nunmehr selbst diese Mehrkosten im EKDP geltend machen, soweit die Wärme oder Kälte direkt aus Erdgas oder Strom erzeugt und während der Fördermonate verbraucht worden ist.

Regel-Verfahren

Bisher wurde wird gemäß des Beschlusses des Dritten Entlastungspakets des Bundes ein Teil der Erdgas- und Stromkosten von Februar bis Dezember 2022 bezuschusst, soweit sich der Preis im Vergleich zum Durchschnittspreis 2021 mehr als verdoppelt hat. Zudem sollte das Programm für weitere, besonders durch die gestiegenen Energiekosten belastete Unternehmen, die aber nicht auf der KUEBLL-Liste stehen, geöffnet werden. Ziel des Zuschusses ist es, die Unternehmen zu entlasten und die Weitergabe der gestiegenen Kosten auf die Endverbraucher zu verhindern. Das verfahrensführende Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat ein umfassendes Merkblatt veröffentlicht.
Die Förderrichtlinie sieht ein dreistufiges Online-Antragsverfahren für die nicht rückzahlbaren Zuschüsse vor:
Erste Stufe: Antragsberechtigt sind Unternehmen, die
  • einer energie- und handelsintensiven Branche nach Anhang 1 der Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 (KUEBLL) angehören und
  • deren Energiebeschaffungskosten sich im letzten, vor dem 1. Februar 2022 abgeschlossenen Geschäftsjahr auf mindestens 3 Prozent des Produktionswerts belaufen haben.
Zweite Stufe: Antragsberechtigt sind Unternehmen, die
  • zusätzlich zu den Voraussetzungen der Stufe 1 einen Betriebsverlust (negatives EBITDA) im jeweiligen Monat aufweist, soweit die beihilfefähigen Kosten mindestens 50 Prozent dieses Betriebsverlusts ausmachen. Ein Betriebsverlust ist ein negatives EBITDA mit einem Betriebsergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen auf Sachanlagen und auf immaterielle Vermögensgegenstände ohne einmalige Wertminderungen.
Dritte Stufe: Antragsberechtigt sind Unternehmen, die
  • zusätzlich zu den Voraussetzungen der Stufe 2 in einer besonders energie- und handelsintensiven (Teil-) Branche nach dem Anhang des EU-Krisenrahmens tätig ist
Basis für die Berechnung der möglichen Zuschüsse soll laut Richtlinienentwurf das Produkt aus
  • der Differenz des in einem Kalendermonat des Förderzeitraums gezahlten Arbeitspreises (für Einkauf, Service und Vertrieb) in Cent pro Kilowattstunde (ct/kWh) und dem Doppelten des im Kalenderjahrs 2021 durchschnittlich gezahlten Arbeitspreises und der
  • Strom- bzw. Gasmenge, die das Unternehmen in seiner in Deutschland liegenden Betriebsstätte selbst während eines Kalendermonats des Förderzeitraums verbraucht hat.
Als Energiebeschaffungskosten gelten die t atsächlichen Kosten für die Beschaffung der Energie oder für die Gewinnung der Energie im Betrieb. Hierzu zählen ausschließlich elektrischer Strom sowie Heizstoffe und Energieerzeugnisse, die zu Heizzwecken bzw. für ortsfeste Motoren oder den Betrieb von technischen Einrichtungen und Maschinen im Hoch- und Tiefbau und bei öffentlichen Bauarbeiten verwendet werden. Gas, das z.B. in Produktionsprozessen verwendet wird, fällt nach einer Anpassung der Richtlinie unter “Heizzwecke”. Damit dürfen diese Mengen bei der Kostenbetrachtung berücksichtigt werden.
Die Berechnung der förderfähigen Kosten erfolgt getrennt für Erdgas und Strom sowie für jeden Fördermonat einzeln. Zur Berechnung der förderfähigen Kosten für die einzelnen Fördermonate dürfen nur selbst verbrauchte Mengen berücksichtigt werden. Bei der Berechnung der förderfähigen Kosten für Erdgas ist zu beachten, dass die selbst verbrauchte Menge in den Fördermonaten Juli bis August 2022 auf 80 Prozent und ab September 2022 (bei Strom und Erdgas) auf 70 Prozent der selbst verbrauchten Menge im selben Monat des Jahres 2021 gedeckelt ist. Erdgas und Strom, die von dem Unternehmen selbst gefördert bzw. selbst erzeugt werden, dürfen bei den selbst verbrauchten Mengen nicht berücksichtigt werden.
Die mögliche Zuschusshöhe ergibt sich aus der Multiplikation des Produkts aus Preisdifferenz und (ggf. gedeckelter) Menge mit einem der gewählten Förderstufe entsprechenden Faktor:

Förderstufe

Faktor in den Monaten
Deckelung des Betriebsverlustes

max. Zuschuss
je Monat [Euro]

Antragsfrist
(materielle
Ausschlussfrist!)
Februar bis Juni 2022,
Oktober bis Dezember 2022
Juli bis September 2022
Stufe 1
0,3
0,2
250.000
30.12.2022
Stufe 2
0,5
0,4
80 Prozent
3.125.000
31.05.2023
Stufe 3
0,7
0,6
80 Prozent
6.250.000
29.02.2024
Die Gewährung der Zuschüsse steht unter dem Vorbehalt der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Wenn nicht genügend Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, werden sämtliche Zuschüsse der Stufen 1 und 2 quotal gekürzt. Ein Rechtsanspruch auf den Zuschuss besteht nicht.
Antragsteller müssen zudem mit der Antragstellung erklären,
  • dass das Unternehmen keine extensive Steuervermeidung und Nutzung von Steueroasen betreibt,
  • dass die Geschäftsleitung auf eine Erhöhung ihrer Vergütung sowie auf den variablen Teil ihrer Vergütung für das zum Zeitpunkt der Unterschrift laufende Geschäftsjahr vollständig verzichtet hat,
  • dass das Unternehmen Effizienzmaßnahmen, deren Kosten sich innerhalb von drei Jahren amortisieren, umsetzt
und bei der Antragstellung die materiellen Ausschlussfristen (siehe Tabelle) beachten.
Verfahrensführende Stelle ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
(Quelle DIHK, BMWK, BAFA)