13.05.2025
Externe Prüfpflicht bei Einwegkunststoff-Mengenmeldungen
Hersteller bestimmter Einwegkunststoffprodukte sind seit 2024 verpflichtet, sich an den Entsorgungs- und Reinigungskosten im öffentlichen Raum zu beteiligen. Die Meldung der in Verkehr gebrachten Mengen muss über die UBA-Plattform DIVID erfolgen und bildet die Grundlage für die Abgabepflicht nach dem Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFonds).
Für das Jahr 2025 hat das Umweltbundesamt (UBA) entschieden, ausnahmsweise auf die externe Prüfung und Bestätigung der Mengenmeldungen durch einen externen Prüfer zu verzichten. Gleichzeitig wird die Frist für die Meldung auf den 15. Juni 2025 verlängert. Seit dem 2. Mai 2025 können auch Mengenmeldungen über 100 Kilogramm ohne Prüferbestätigung auf DIVID eingereicht werden.
Die Meldepflicht selbst bleibt bestehen. Verspätete, unvollständige oder falsche Meldungen können mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Das UBA behält sich zudem vor, im Einzelfall dennoch eine externe Prüfung zu verlangen.
Zur weiteren Klärung lädt das UBA im Mai 2025 zu einem Verbändegespräch mit Herstellerverbänden ein. Ergänzend werden die FAQ auf der Website des Umweltbundesamts insbesondere zu Lebensmittelbehältern und Verpackungen mit Kunststoffanteil erweitert.