19.05.2025

Keine Steuerbegünstigung mehr für Verfeuerung fester Biomasse ab 7,5 MW

Aufgrund von Änderungen im europäischen Beihilferecht entfiel die steuerliche Begünstigung von Strom aus der Verfeuerung fester Biomasse in Anlagen ab 20 Megawatt (MW) bereits zum 1. Januar 2024. Nunmehr wurden die Nachhaltigkeitskriterien bei Einsatz von festen Biomasse-Brennstoffen mit Wirkung zum 21. Mai 2025 erneut geändert. Steuerbegünstigungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 3 StromStG (Stromsteuergesetz) können dann nur noch für solche Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung kleiner 7,5 MW gewährt werden.
Betroffen ist steuerbegünstigter Strom, soweit dieser aus festen Biomasse-Brennstoffen in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 7,5 MW oder mehr erzeugt und entweder durch den Betreiber der Anlage am Ort der Erzeugung oder im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage zum Selbstverbrauch entnommen wird oder vom Betreiber an Letztverbraucher geleistet wird, die den Strom im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage entnehmen. Da im deutschen Stromsteuerrecht kein (EU-rechtlich gefordertes) Nachweissystem für Nachhaltigkeitskriterien und Treibhausgaseinsparungen für Biomasse-Brennstoffe vorgesehen ist, ist eine Steuerbefreiung nach § 2 Nummer 7 StromStG in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 StromStG für Strom aus Biomasse-Brennstoffen in bestimmten Fällen nicht mehr möglich. Während im Bereich der festen Biomasse-Brennstoffe bislang nur Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 20 MW oder mehr betroffen waren, gilt dies ab 21. Mai 2025 bereits für Anlagen mit 7,5 MW oder mehr.
In Folge des Wegfalls der Steuerbefreiung sind die entsprechenden Strommengen grundsätzlich ab dem 21. Mai 2025 zu versteuern, soweit keine andere Steuerbefreiung vorliegt. Wir empfehlen eine umgehende Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Hauptzollamt. Betroffene Anlagenbetreiber sollten prüfen, ob ein Wechsel in die Steuerbegünstigung für Strom aus hocheffizienten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 2 MW nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 möglich ist. Hierfür sind jedoch ggf. weitere Nachweise und die Beantragung einer förmlichen Erlaubnis erforderlich. Für Strom aus festen Biomasse-Brennstoffen, die in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 7,5 Megawatt eingesetzt werden, kann die Steuerbegünstigungen weiterhin gewährt werden.