04.03.2025
Die Einstellung der EU-Online-Streitbeilegungsplattform: Handlungsempfehlungen für Händler
Die mit der der sogenannten ODR-Verordnung (VO (EU) 524/2013) für Online-Verkäufer und Online-Dienstleister eingeführte Hinweispflicht auf die OS-Plattform der EU für Online-Streitbeilegung ist Geschichte.
Jeder Online-Shop war seit 2016 verpflichtet einen Satz wie folgt im Internetauftritt bereit zu halten:
Alternative Streitbeilegung: Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit: http://ec.europa.eu/consumers/odr.
Die Europäische Plattform für Online-Streitbeilegung wird nach der Annahme der Verordnung EU 2024/3228 zum 20. Juli 2025 eingestellt.
Grund dafür ist die mit EU-weit 200 Fällen geringe Nutzung der Plattform. Das kommt jedoch nicht überraschend, denn beim Thema außergerichtliche Streitbeilegung gibt es eine Vielfalt an Angeboten, die leicht zu einer Überforderung führen. Gleichzeitig ist die Nachfrage gering.
Der letzte Termin für die Einreichung neuer Beschwerden über die OS-Plattform ist der 20. März 2025. Gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/3228 werden alle Nutzerdaten, einschließlich personenbezogener Daten, spätestens am 20. Juli 2025 gelöscht.
Mit Zeitpunkt der Einstellung des Betriebs der OS-Plattform zum 20.07.2025 sollten Online-Händler alle Hinweise auf die Plattform von Ihren Webseiten entfernen.
Verortet sind die Hinweise in erster Linie im Impressum und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) im eignen Shop und auf Plattformen.
Bleibt der Hinweis über den Zeitpunkt hinaus, können Abmahnungen drohen.
Es könnte als irreführend angesehen werden, Verbraucher auf eine Streitbeilegungsmöglichkeit hinzuweisen, die es gar nicht mehr gibt.
Als Hinweis erhalten bleibt dagegen der auf das deutsche Verbraucherstreitbeilegungsgesetz VSBG. Nach § 36 VSBG ist man verpflichtet auf der Webseite und in den AGB zu erklären, ob man bereit bzw. verpflichtet ist, an alternativer Streitbeilegung teilzunehmen und wenn das zutrifft, auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen.