08.05.2025
Schwierigkeiten bei Lieferungen nach China
Bei Einfuhren von taiwanesischen Ursprungswaren mit der Ursprungsangabe „Taiwan“ kommt es in den letzten Wochen in der Volksrepublik China immer wieder zu Schwierigkeiten bei der Zollabfertigung. Der chinesische Zoll verlangt geänderte Ursprungsbezeichnungen bei Waren aus Taiwan.
Die Zollbehörden der Volksrepublik China achten bei Einfuhren von Waren mit Ursprung „Taiwan“ seit 2019 verstärkt auf die Einhaltung der Vorgaben des China Council for the Promotion of International Trade (CCPIT). Laut der Bekanntmachung Nr. 41/2005 des CCPIT gelten bei Produkten aus Taiwan, die in irgendeiner Form eine Zertifizierung vom CCPIT bedürfen (dies betrifft faktisch fast alle Waren), nur vorgegebene Ursprungsbezeichnungen als zulässig.
Grundsätzlich können alle vom CCPIT als zulässig vorgegebenen Varianten genutzt werden; die Deutsche Industrie- und Handelskammer empfiehlt jedoch die Verwendung der Formulierung „CHINESE TAIWAN“.
Aktuelle Hinweise mehrerer IHKn sowie der AHKn in China und in Taiwan bestätigen, dass es derzeit bei der Nichteinhaltung zu Schwierigkeiten bei der Zollabfertigung in China kommen kann. Die Formulierungsvorgaben betreffen sowohl Bezeichnungen in IHK-Ursprungszeugnissen als auch Warenmarkierungen und Verpackungsbeschriftungen.
Dennoch beziehen sich die Vorgaben nur auf Sendungen mit dem Ziel China. Für Sendungen, die für andere Zielmärkte bestimmt sind, kann die bisher verwendete Bezeichnung „Taiwan“ beibehalten werden.