Unternehmensinformation für alle Gastwirte mit Geldspielgeräten

Der Glücksspielstaatsvertrag sieht zum Schutz der Spielerinnen und Spieler und zur Bekämpfung der Glücksspielsucht ein zentrales, spielformübergreifendes Sperrsystem vor. Jeder Aufstellplatz – also sowohl eine gewerbliche Spielhalle als auch ein Gastronomiebetrieb – muss an das bundesweite Spielersperrsystem OASIS angeschlossen sein. Alle betroffenen Unternehmen müssen einen Antrag auf Anschluss an das bundesweite Sperrsystem beim Regierungspräsidium Darmstadt stellen.
In diesem Rahmen haben Gastronomen wie Spielhallenbetreiber die Pflicht, spielwillige Personen vor Spielaufnahme durch eine Ausweiskontrolle zu identifizieren und mit der Sperrdatei abzugleichen. Gesperrte Spielerinnen und Spieler dürfen nicht an öffentlichen Glücksspielen teilnehmen!
Für den Anschluss an das Spielersperrsystem OASIS sind in jedem Fall neben der Hardware eine stabile Internetverbindung in den Lokalitäten und ein EDV-Anschluss an das Sperrsystem erforderlich. Für die Nutzung von OASIS wird entsprechend der getätigten Abfragen ein Entgelt fällig.
Es sind sowohl Selbst- als auch Fremdsperren spielsüchtiger Personen möglich. Die Sperrdauer beträgt mindestens ein Jahr, es sei denn, Spielgäste beantragen einen abweichenden Zeitraum, der jedoch drei Monate nicht unterschreiten darf. Die Aufhebung der Sperre erfolgt auf Antrag der gesperrten Person. Der Antrag kann frühestens nach Ablauf der Mindestdauer der Sperre beim Regierungspräsidium Darmstadt gestellt werden.
Gastronomen und Spielhallenbetreiber sollten im Interesse ihres Unternehmens einen Abgleich der spielwilligen Person mit der Sperrdatei insbesondere auch organisatorisch sicherstellen. Verstöße gegen die Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrages sind Ordnungswidrigkeiten und können Bußgelder bis 500 000 Euro nach sich ziehen. Auch Spielgäste könnten Klage erheben.
cs
3/2024