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Gesetzesänderungen im Energie- und Umweltbereich 2023
Wie jedes Jahr treten Anfang des neuen Jahres neue Gesetze und Gesetzesänderungen in Kraft, die Unternehmen beachten müssen. Der Fokus in diesem Artikel liegt auf jenen, die die Bereiche Umwelt und Energie betreffen.
Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G)
Unternehmen, deren Gesamtenergieverbrauch innerhalb der vergangenen drei Jahre im Durchschnitt über zehn Gigawattstunden pro Jahr lag und die Energieaudits nach dem Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) durchführen müssen beziehungsweise Energie- oder Umweltmanagementsysteme einsetzen, sind folgendermaßen betroffen: Sie sind verpflichtet, die in den Audits identifizierten Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz umzusetzen, wenn diese wirtschaftlich durchführbar sind. Eine solche Wirtschaftlichkeit ist dann gegeben, wenn sich – begrenzt auf einen Zeitraum von höchstens 15 Jahren – nach maximal 20 Prozent der Nutzungsdauer ein positiver Kapitalwert ergibt. Die Umsetzung ist binnen 18 Monaten vorzunehmen und von zertifizierten Umweltgutachtern oder Energieauditoren abschließend zu bestätigen. Ausgenommen sind Maßnahmen, die nach § 4 des Bundesimmissionsschutzgesetzes einer Genehmigung bedürfen.
Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung (EnSimiMaV)
Die Verordnung „zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen“ (Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSimiMaV) gilt seit dem 1. Oktober 2022 für zwei Jahre. Nach dieser sind die Gasheizungsanlagen zu prüfen und zu optimieren. Eigentümer von Gebäuden mit mehr als zehn Wohneinheiten beziehungsweise von Nichtwohngebäuden mit einer beheizten Fläche von 1000 Quadratmetern sind verpflichtet, bis zum 30. September 2023 einen hydraulischen Abgleich ihrer gasbefeuerten Heizungsanlage durchzuführen. Bei Wohngebäuden mit sechs bis zehn Einheiten gilt die Umsetzungspflicht bis zum 15. September 2024. Ausgenommen sind Gebäude, in denen das Heizsystem in der aktuellen Konfiguration bereits hydraulisch abgeglichen wurde, in denen ein Heizungstausch oder eine Wärmedämmung von mindestens 50 Prozent der wärmeübertragenden Umfassungsfläche bevorsteht oder die innerhalb von sechs Monaten nach dem jeweiligen Stichtag umgenutzt oder stillgelegt werden sollen. Darüber hinaus sind Eigentümer von Gebäuden, in denen Anlagen zur Wärmeerzeugung durch Erdgas genutzt werden, unabhängig von der Größe der Gebäude verpflichtet, bis zum 15. September 2024 eine Heizungsprüfung durchzuführen und die Heizungsanlage optimieren zu lassen. Hat der Gebäudeeigentümer einen Dritten mit dem Betrieb der Heizungsanlage beauftragt, ist der Dienstleister für die Heizungsprüfung und -optimierung verantwortlich. Eine Ausnahme besteht für Gebäude, die im Rahmen eines standardisierten Energiemanagementsystems oder Umweltmanagementsystems verwaltet werden, und in Gebäuden mit standardisierter Gebäudeautomation. Ebenso entfällt die Verpflichtung zur Heizungsprüfung, wenn innerhalb der zwei Jahre vor dem 1. Oktober 2022 eine vergleichbare Prüfung durchgeführt und kein weiterer Optimierungsbedarf festgestellt wurde. Die Prüfung ist von einer fachkundigen Person wie beispielsweise einem auf der Energieeffizienz-Expertenliste des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle aufgeführten Energieberater oder einem Schornsteinfeger durchzuführen. Optimierungen müssen schriftlich dokumentiert und bis Mitte September 2024 umgesetzt werden. Weitere Informationen finden Sie hier.
Brennstoffumstellung: Bund gewährt Erleichterungen und Ausnahmen
Vor dem Hintergrund der stark gestiegenen Gaspreise und drohender Versorgungsengpässe häufen sich Fragen von Unternehmen nach einer möglichen Brennstoffumstellung. Der Bundesgesetzgeber hat jetzt durch Änderungen im Bundesimmissionsschutzgesetz weitreichende immissionsschutzrechtliche Erleichterungen und Ausnahmen für den Fuel-Switch beschlossen. Interessierte Unternehmen sollten dazu mit den Vorbereitungen beginnen und baldmöglichst die zuständigen Behörden kontaktieren.
Zwingendes Angebot von Mehrwegalternativen
Ab dem 1. Januar 2023 besteht für Letztvertreiber beziehungsweise. Befüller von Einwegkunststoffbehältern mit Lebensmitteln für den unmittelbaren Verzehr oder Einweggetränkebechern mit Getränken (Restaurant, Café, Imbiss, Kiosk, Kantine, Lieferdienst, Mensa) die Pflicht zum Angebot einer Mehrwegalternative neben den Einwegbehältnissen. Es werden alle Einweggetränkebecher unabhängig von der Materialart erfasst. Es muss künftig eine Wahlmöglichkeit bestehen. Sogenannte „to-go“- und „take-away“-Getränke und Speisen sind demnach auch in Mehrwegverpackungen anzubieten.
Die Mehrwegalternative darf nicht teurer sein. Zudem müssen Kundinnen und Kunden über die Wahlmöglichkeit informiert werden. Dies kann durch Schilder und Plakate und auf der Internetseite erfolgen. Für kleine Unternehmen mit einer Verkaufsfläche von höchstens 80 m² und bis zu fünf Mitarbeitern besteht eine Ausnahme. Sie können alternativ von Verbrauchern selbst mitgebrachte Mehrwegbehältnisse befüllen. Nicht unter die Mehrwegpflicht fallen vorabgefüllte beziehungsweise vorverpackte Speisen oder Getränke, die durch die Letztvertreiber oder Dritte im Vorfeld bereits verpackt wurden (zum Beispiel verpackte Sandwiches). Verkaufsautomaten unterfallen der Mehrwegpflicht. Sie können dieser Pflicht nachkommen, indem sie den Endverbrauchern die Möglichkeit geben, ihre Mehrwegbehältnisse selbst zu befüllen. Einzig Verkaufsautomaten in Betrieben sind von dieser Pflicht ausgenommen.
Hintergrund dieser Regelungen sind §§ 33 und 34 Verpackungsgesetz, die die Einwegkunststoffrichtlinie über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt umsetzen.
Erneuerbare-Energien-Gesetz 2023
Die Reform trat in Teilen bereits am 29. Juli in Kraft mit höheren Einspeisetarifen für alle neuen Photovoltaikanlagen. Dem musste jedoch die EU-Kommission noch beihilferechtlich zustimmen und tat dies im September 2022. Für neue Anlagen, die ab 1. Januar 2023 in Betrieb gehen, wird die technische Vorgabe abgeschafft, dass nur höchstens 70 Prozent der PV-Nennleistung in das öffentliche Netz eingespeist werden dürfen. Für Bestandsanlagen bis 7 kWp gilt diese Regelung der Kappung ebenfalls nicht mehr. Ältere Anlagen zwischen 7 und 25 kWp müssen dagegen auch über den Jahreswechsel hinaus die entsprechende Programmierung beibehalten.
Preisbremsen für Strom- und Gas (Gesetz ist Stand Redaktionsschluss noch im Entwurf)
Gaspreisbremse: Für private Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen (unter 1,5 Millionen Kilowattstunden Gasverbrauch im Jahr) sowie für Vereine soll der Gaspreis von spätestens März 2023 bis April 2024 bei 12 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt werden – angestrebt wird die rückwirkende Geltung zum 1. Februar. Eine befristete Gaspreisbremse soll ab Januar 2023 ebenfalls der von den hohen Preisen betroffenen Industrie dabei helfen, Produktion und Beschäftigung zu sichern. Der Preis für die Kilowattstunde wird hier auf 7 Cent gedeckelt. Eine Strompreisbremse soll ab Januar 2023 dazu beitragen, dass die Stromkosten insgesamt sinken. Der Strompreis für private Verbraucher sowie kleine und mittlere Unternehmen wird daher bei 40 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt. Dies gilt für den Basisbedarf von 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs. Für Industriekunden liegt der Deckel bei 13 Cent für 70 Prozent des historischen Verbrauchs. Dazu muss auch der Anstieg der Netzentgelte im deutschen Stromnetz gedämpft werden. Die Netzentgelte sind Bestandteil der Stromkosten und werden somit von den Stromkundinnen und -kunden getragen. Um die Strompreisbremse für den Basisverbrauch und eine Dämpfung der Netzentgelte für Strom zu finanzieren, sollen Zufallsgewinne von Stromproduzenten zumindest teilweise abgeschöpft werden.
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)
Mit dem Gesetz werden Unternehmen ab einer bestimmten Größe dazu verpflichtet, die in §§ 3 bis 10 des Gesetzes festgelegten „menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten mit dem Ziel, menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Risiken vorzubeugen oder sie zu minimieren oder die Verletzung menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Pflichten zu beenden“ und geht zurück auf die Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte der Vereinten Nationen. Ausführlich wird dieses Gesetz in diesem Artikel beschrieben.