Verletzt beim firmeninternen Fußballtunier - Arbeitsunfall oder nicht?
Gilt ein Unfall, der sich während eines firmeninternen Fußball-Events ereignet hat, als Arbeitsunfall? Nein, entschied das Bundessozialgericht.
31. Oktober 2024
© Jeanette Dietl
Ein Mitarbeiter, der sich bei dem Turnier am Knie verletzt hatte, verlangte eine Entschädigung – jedoch ohne Erfolg. Laut BSG fehlt für solche Veranstaltungen der arbeitsvertragliche Zusammenhang, der für die Anerkennung als Arbeitsunfall erforderlich ist.
Das Turnier, an dem sich der Mitarbeiter verletzt hatte, ist ein traditionelles Event für die Mitarbeitenden der Firma, das jährlich zwischen europäischen Niederlassungen ausgerichtet wird. Beim 21. internationalen Firmen-Fußballturnier nahmen 80 Mitarbeitende teil, darunter der Kläger, der sich eine Knieverletzung zuzog. Trotz regelmäßiger Durchführung und Einbindung ins Intranet sahen das BSG und die zuständige Berufsgenossenschaft (BG) das Turnier nicht als versichertes Betriebssport- oder Firmenevent an.
Nach dem Unfall prüfte zunächst die Berufsgenossenschaft den Fall und lehnte den Anspruch des Mitarbeiters auf Entschädigung ab. Sie begründete die Ablehnung damit, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt nicht seiner beruflichen Tätigkeit als Kommissionierer nachging und das Turnier keine berufliche Pflicht darstellte. Obwohl das Unternehmen als Hauptsponsor auftrat und die Teilnahme ausdrücklich förderte, handelt es sich bei einem Fußballturnier um eine Freizeitveranstaltung und keine berufliche Pflichtveranstaltung. Die BG erklärte, dass nur „Betriebssport“ unter Versicherungsschutz stehen könne, bei dem gesundheitliche Ausgleichsziele im Vordergrund stehen und eine regelmäßige Teilnahme gegeben ist. Da der sportliche Wettkampf im Vordergrund stand, erfüllte das Turnier diese Kriterien nicht.
In seiner Revision führte der Kläger an, dass das Fußballturnier durch die Teilnahme der Firmenleitung sowie die Pokalübergabe mit Firmenlogo und eine Berichterstattung im Intranet sowie in der Presse eine Werbeveranstaltung sei. Die damit verbundene Öffentlichkeitsarbeit mache das Turnier zum versicherten Ereignis, argumentierte der Kläger. Außerdem hätten alle Mitarbeitenden eine Einladung erhalten, und die Veranstaltung wurde finanziell unterstützt.
Das BSG wies die Revision des Klägers ab und bestätigte, dass der Unfall nicht als Arbeitsunfall anerkannt werden kann. Das Gericht erklärte, dass ein Event, auch wenn es öffentlich bekannt gemacht wird oder ein gewisser Werbeeffekt vorhanden ist, nicht automatisch eine Pflichtveranstaltung und damit versichert ist. Die Teilnahme an einem Sportereignis, das im Wesentlichen freizeitlich geprägt ist und sich nur an fußballinteressierte Mitarbeitende richtet, erfüllt keine beruflichen Pflichten. Der Werbeeffekt ist rechtlich unerheblich, solange das Event nicht explizit als Teil der Unternehmenswerbung organisiert wird.
Quelle: BSG, Urteil v. 26.9.2024, Az.: B 2 U 14/22 R
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Kristina Hirsemann
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Unternehmen und Standort
Themen: AGBs, Lebensmittelrecht, Vertragsrecht