Verträge bleiben bindend – auch in Krisenzeiten
Verträge sind einzuhalten – das gilt selbst in wirtschaftlich turbulenten Zeiten. Dies stellte das Landgericht (LG) Koblenz in einem aktuellen Urteil klar und wies die Forderung eines Grundstückskäufers zur Vertragsanpassung aufgrund der Corona-Pandemie und des Ukrainekriegs zurück.
17. März 2025
Im Frühjahr 2020, als die Corona-Pandemie gerade die Weltwirtschaft erschütterte, schloss der spätere Beklagte einen Kaufvertrag über ein Grundstück zum Preis von 226.440 Euro. Eine entscheidende Vertragsklausel verpflichtete ihn, innerhalb von drei Jahren ein gewerbliches Gebäude auf dem Grundstück zu errichten. Trotz Bezahlung des Kaufpreises und Eintragung ins Grundbuch kam es jedoch nicht zum Bau. Nach Ablauf der Frist im Februar 2024 erklärte die Verkäuferin den Rücktritt vom Vertrag und verlangte die Rückgabe des Grundstücks.
Der Käufer wollte sich dem nicht beugen. Er argumentierte, dass die wirtschaftlichen Veränderungen infolge der Pandemie und des Ukrainekriegs nicht vorhersehbar gewesen seien. Hätte er die wirtschaftlichen Auswirkungen gekannt, hätte er eine längere Baufrist vereinbart. Er berief sich auf die sogenannte Störung der Geschäftsgrundlage nach Paragraf 313 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und forderte eine Anpassung des Vertrags.
Das deutsche Recht kennt die Möglichkeit einer Vertragsanpassung, wenn sich die Umstände, die Grundlage eines Vertrags bildeten, schwerwiegend und unvorhersehbar verändern. Gemäß Paragraf 313 Absatz 1 BGB kann eine Anpassung erfolgen, wenn das Festhalten am ursprünglichen Vertrag einer Partei nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt vor allem in Fällen von Naturkatastrophen oder unvorhergesehenen wirtschaftlichen Umbrüchen.
Das LG Koblenz lehnte eine Vertragsanpassung ab. Die Begründung: Bereits im April 2020 war die Corona-Pandemie weltweit präsent. Die wirtschaftlichen Unsicherheiten waren absehbar, da die Pandemie offiziell von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) als globales Problem erkannt und in den Medien breit diskutiert wurde. Der Käufer wusste somit, dass er den Vertrag in einem unsicheren wirtschaftlichen Umfeld abschloss. Eine "unvorhersehbare" Veränderung der Umstände lag nach Ansicht des Gerichts nicht vor.
Auch der Ukrainekrieg, der 2022 ausbrach, änderte nichts an der Bewertung. Laut Gericht fallen geopolitische Krisen und deren wirtschaftliche Folgen grundsätzlich in den unternehmerischen Risikobereich. Solche Entwicklungen seien keine seltene Ausnahme, sondern Teil der wirtschaftlichen Realität, die Unternehmer einkalkulieren müssen.
Quelle: LG Koblenz, Urteil vom 11.12.2024, Az. 14 O 278/24.
Kontakt

Kristina Hirsemann
Bereich:
Unternehmen und Standort
Themen: AGBs, Lebensmittelrecht, Vertragsrecht