Impressum und AGBs müssen angepasst werden
Bisher waren Online-Unternehmer und Marktplätze verpflichtet, einen leicht zugänglichen Link zur europäischen Plattform für Online-Streitbeilegung auf ihren Websites bereitzustellen. Die Plattform wird nun abgeschaltet. Was nun zu tun ist, erfahren Sie hier.
31. März 2025
Mit Inkrafttreten der EU-Verordnung 2024/3228 endet die Ära der Europäischen Plattform für Online-Streitbeilegung (OS-Plattform). Bisher waren Online-Unternehmer und Marktplätze verpflichtet, einen leicht zugänglichen Link zur OS-Plattform bereitzustellen – ein Format, das kaum genutzt wurde und sich als ineffizient erwiesen hat. Die Annahme von Beschwerden über diese Plattform endete am 20. März. Mit dem 20. Juli wird die Plattform dann ganz abgeschaltet.
Handlungsbedarf für Unternehmen besteht in Bezug auf die Angaben im Impressum und ggfs. den AGB sowie, falls in der Vergangenheit eine Unterlassungserklärung abgegeben wurde, in Bezug auf diese. Konkret ist folgendes zu tun:
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Alle betroffenen Online-Präsenzen kontrollieren
Sichten Sie alle Ihre Webseiten, Apps und Onlineauftritte, bei denen der Hinweis auf die OS-Plattform enthalten ist. Üblicherweise findet sich der Hinweis insbesondere in den AGB und dem jeweiligen Impressum, wo der Verweis auf die OS-Plattform eine Pflichtangabe war. Mit dem Ende der OS-Plattform am 20. Juli 2025 sollten die entsprechenden Verweise auf die Plattform von allen Online-Präsenzen gelöscht werden.Sollte der Hinweis auf Ihren Online-Präsenzen so formuliert sein, dass er besagt, dass Beschwerden bei der OS-Plattform weiterhin möglich sind, so sollten Sie dies jetzt schon ändern, da Beschwerden seit dem 20. März nicht mehr möglich sind. Den Hinweis auf die OS-Plattform sowie die Verlinkung sollten Sie jedoch noch bis zur Abschaltung stehen lassen.Achtung: Neben dem Hinweis auf die OS-Plattform besteht für viele Online-Unternehmer die Pflicht, in den AGB und auf der Webseite klarzustellen, ob das Unternehmen zu einem Schlichtungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle bereit ist. Diese Verpflichtung wird durch die neue Gesetzesänderung nicht berührt. Der entsprechende Hinweis nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz muss also auch weiterhin auf den Online-Präsenzen vermerkt sein. -
Unterlassungsvereinbarungen prüfen und anpassen
Möglicherweise wurden Sie in der Vergangenheit wegen eines Verstoßes gegen die Hinweispflicht auf die OS-Plattform abgemahnt und haben eine Unterlassungserklärung abgegeben. Falls bei Ihnen Unterlassungsverträge bestehen, die den Hinweis auf die OS-Plattform verbindlich regeln (sog. strafbewehrte Unterlassungserklärungen), prüfen Sie diese genau:Wenn Sie den Vertrag unter der „auflösenden Bedingung“ einer Änderung der Rechtslage geschlossen haben, ist nichts weiter zu tun. Die Vereinbarung gilt mit vollem Wirksamwerden der Gesetzesänderung als beendet.Wenn Sie den Vertrag ohne eine solche „auflösende Bedingung“ geschlossen haben, so sollten Sie diesen mit Wirkung zum 20. Juli 2025 kündigen. Die Gesetzesänderung kann dabei als wichtiger Kündigungsgrund benannt werden.Haben Sie einen Unterlassungsvertrag geschlossen, der mehrere Unterlassungspflichten erfasst, ist es ratsam, eine Vertragsanpassung mit Ihrem Gläubiger zu verhandeln.Bei Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
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Rainer Lotis
Bereich:
Unternehmen und Standort
Themen: Vertragsrecht, IT-Recht, Wettbewerbsrecht