Aktuelle Rechtssprechung

Telefonnummer in Widerrufsbelehrung nicht zwingend erforderlich

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Unternehmen in ihren Widerrufsbelehrungen keine Telefonnummer angeben müssen, sofern sie bereits eine Postanschrift und eine E-Mail-Adresse bereitstellen. Diese Entscheidung hat weitreichende Folgen für den Online-Handel und andere Fernabsatzgeschäfte.
3. März 2025
Fernabsatzverträge, wie sie beispielsweise beim Online-Shopping abgeschlossen werden, unterliegen besonderen Widerrufsregelungen. Verbraucher haben in der Regel eine Frist von 14 Tagen, um einen Kauf zu widerrufen (Paragraf 355 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). Falls eine Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht, verlängert sich diese Frist auf bis zu zwölf Monate, Paragraf 356 Absatz 3 Satz 2 BGB).
Im vorliegenden Fall hatte ein Käufer einen Neuwagen online erworben. Der Händler verwendete eine Widerrufsbelehrung, die von der gesetzlich empfohlenen Musterbelehrung abwich und keine Telefonnummer enthielt. Der Käufer erklärte seinen Widerruf erst zehn Monate nach Fahrzeugübergabe und argumentierte, dass die Widerrufsfrist nicht begonnen habe, da die Belehrung unvollständig sei. Er forderte die Rückzahlung des Kaufpreises sowie die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten.
Bereits die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen. Der BGH bestätigte nun diese Entscheidungen und stellte klar, dass eine Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung nicht zwingend erforderlich ist. Laut dem Gericht genügt es, wenn der Unternehmer eine Postanschrift und eine E-Mail-Adresse angibt, damit Verbraucher ihr Widerrufsrecht ausüben können.
Der BGH berief sich dabei auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe h der Verbraucherrechterichtlinie. Diese verpflichtet Unternehmen zwar, Kommunikationsmittel bereitzustellen, damit Verbraucher sie schnell erreichen können – jedoch ohne eine bestimmte Art der Kontaktaufnahme vorzuschreiben.
Für Unternehmen bedeutet dieses Urteil mehr Flexibilität bei der Gestaltung ihrer Widerrufsbelehrungen. Die Bereitstellung einer Telefonnummer ist freiwillig, solange Verbraucher auf anderem Wege problemlos Kontakt aufnehmen können.
Zudem stellte der BGH klar, dass selbst eine unvollständige Widerrufsbelehrung die Frist nicht unbegrenzt verlängert, wenn der Verbraucher seine Rechte dennoch innerhalb der gesetzlichen Frist hätte wahrnehmen können. Im konkreten Fall war die Telefonnummer des Unternehmens leicht online auffindbar, weshalb dem Käufer eine wirksame Ausübung seines Widerrufsrechts möglich war.
Quelle: BGH Beschluss v. 25.02.2025, Az. VIII ZR 143/24
Kristina Hirsemann
Bereich: Unternehmen und Standort
Themen: AGBs, Lebensmittelrecht, Vertragsrecht