Sturz über Euro-Palette: Supermarkt muss nicht haften
Unternehmen sind für die Sicherheit ihrer Kund*innen verantwortlich, müssen aber nicht für jedes denkbare Risiko haften, das in ihrem Geschäftsbetrieb auftreten kann. Dies entschied in einem aktuellen Urteil das Landgericht München. Im vorliegenden Fall hatte sich eine Kundin an einer Euro-Palette mit Aktionsartikeln verletzt und klagte auf Schmerzensgeld und Schadensersatz.
31. März 2025
Ein Supermarktbetreiber muss nicht für einen Sturz einer Kundin haften, der durch eine Euro-Palette verursacht wurde. Dies entschied in einem aktuellen Urteil das Landgericht (LG) München II. Die Klägerin, die im April 2023 in einem Supermarkt stürzte und sich dabei eine Fraktur zuzog, hatte Schmerzensgeld und Schadensersatz gefordert. Doch das Gericht stellte fest, dass der Supermarktbetreiber keine Verkehrssicherungspflicht verletzt hatte und wies die Klage ab.
Der Vorfall ereignete sich, als die Klägerin in einen Gang mit Aktionsartikeln abbog und dabei mit ihrem Fuß an einen Preiseinschub einer Euro-Palette stieß. Der Preiseinschub löste sich und die Frau stürzte, was zu einer schmerzhaften Fraktur des Oberschenkelknochens führte. In ihrer Klage verlangte sie Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen der angeblich unzureichenden Verkehrssicherung des Supermarkts.
Das Landgericht entschied zugunsten des Supermarktes und wies die Klage ab. Die Richter konnten keine Verletzung der Verkehrssicherungspflichten feststellen. Laut den Überwachungsbildern des Supermarktes war der Preiseinschub korrekt an der Palette angebracht und wies keinen seitlichen Versatz auf. Auch das Fehlen einer festen Verschraubung des Preiseinschubs erhöhte das Risiko nicht in einem Maße, das eine besondere Vorsichtsmaßnahme des Supermarktes erfordert hätte.
Zudem stellte das Gericht fest, dass eine Gefahr durch einen sich lösenden Preiseinschub nur dann bestehen würde, wenn ein Kunde unglücklicherweise mit dem Fuß so stark an den Einschub stößt, dass dieser sich löst. Solche Vorfälle seien äußerst selten, sodass der Supermarkt keine spezifischen Vorkehrungen treffen musste, um das Risiko eines solchen Unfalls zu verhindern.
Das Gericht betonte, dass eine hundertprozentige Sicherheit nicht erwartet werden kann, insbesondere in einem Supermarkt, in dem es immer wieder zu unbeabsichtigten Berührungen und Stößen kommen kann. Für Unternehmen bedeutet dies, dass sie zwar für die Sicherheit ihrer Kunden sorgen müssen, aber nicht für jedes denkbare Risiko haften, das in ihrem Geschäftsbetrieb auftreten kann. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Quelle: LG München II Urteil vom 25. Februar 2025, Aktenzeichen: 1 O 576/24
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Kristina Hirsemann
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Unternehmen und Standort
Themen: AGBs, Lebensmittelrecht, Vertragsrecht