Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss auch kein Tätigkeitsnachweis mehr erbracht werden
Personaldienstleistungen können von ehemaligen Leiharbeitnehmer*innen nicht verlangen, dass sie nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses Tätigkeitsnachweise herausgeben - auch wenn sie in die Firma gewechselt sind, an die sie zuvor ausgeliehen wurden. Dies entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg.
10. Februar 2025
Die Klägerin, ein Unternehmen, das Arbeitnehmer verleiht, forderte von einem ehemaligen Leiharbeitnehmer die Herausgabe von Tätigkeitsnachweisen für die Monate Juni bis September 2022. Der Beklagte, ein Elektrotechniker, war seit Januar 2022 bei der Klägerin angestellt und wurde an die Firma G. überlassen. Im Arbeitsvertrag war geregelt, dass er seine geleisteten Stunden wöchentlich durch den Entleihbetrieb bestätigen lassen musste.
Im Mai 2022 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin und schloss ab Juni 2022 einen direkten Arbeitsvertrag mit der Firma G. Dennoch stellte die Klägerin weiterhin Rechnungen für seine Arbeitsleistung bei der Firma G. aus, die jedoch nicht beglichen wurden. In der Folge klagte sie auf Herausgabe der Tätigkeitsnachweise oder alternativ auf Schadensersatz.
Das LAG Berlin-Brandenburg stellte klar, dass die Pflicht zur Dokumentation der Arbeitszeit eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht sei, die mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlösche. Da der Beklagte ab Juni 2022 direkt bei der Firma angestellt war, habe er in diesem Zeitraum keine Arbeitsleistung mehr als Leiharbeitnehmer der Klägerin erbracht. Eine Verpflichtung zur Erstellung eines sogenannten „Null-Stunden-Nachweises“ bestehe nicht.
Auch ein Anspruch auf Schadensersatz wurde abgelehnt. Die Klägerin konnte weder einen konkreten Schaden darlegen noch berücksichtige sie das ersparte Arbeitsentgelt, das sie dem Beklagten hätte zahlen müssen, wenn das Arbeitsverhältnis weiter bestanden hätte. Der behauptete Schaden durch ausbleibende Zahlungen der Firma G. sei in diesem Zusammenhang nicht relevant.
Dieses Urteil bestätigt, dass Verpflichtungen aus einem Arbeitsverhältnis grundsätzlich mit dessen Beendigung erlöschen. Arbeitgeber*innen können von ehemaligen Arbeitnehmer*innen keine nachträglichen Tätigkeitsnachweise verlangen, insbesondere wenn keine Arbeitsleistung mehr für sie erbracht wurde.
Quelle: LAG Berlin-Brandenburg Az.: 12 Sa 102/24.
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Kristina Hirsemann
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Unternehmen und Standort
Themen: AGBs, Lebensmittelrecht, Vertragsrecht