Gilt auch bei Betriebsfeiern

Bei Fehlverhalten droht außerordentliche Kündigung!

Übergriffiges Verhalten kann zu einer außerordentlichen Kündigung führen – auch, wenn dies in lockerer Atmosphäre, beispielsweise während einer Firmenfeier stattfand. Dies entschied das Arbeitsgericht Siegburg.
15. September 2024
Das Arbeitsgericht Siegburg hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der auf einer Betriebsfeier einer Kollegin gegen ihren erkennbaren Willen auf das Gesäß geschlagen und sie festgehalten hat, außerordentlich gekündigt werden kann.
Der gekündigte Mitarbeiter war seit einem Jahr bei seinem Arbeitgeber beschäftigt. In dieser Zeit wurde er bereits wegen unflätigem Verhalten und Alkoholkonsums abgemahnt worden. Der nun streitige Vorfall ereignete sich im Rahmen einer betrieblichen Feier. Er schlug einer Kollegin auf den Po. Als diese unmissverständlich zeigte, dass sie dies nicht wolle, zog er sie an sich und sagte, sie solle es als Kompliment verstehen. Der Arbeitgeber sprach daraufhin eine fristlose Kündigung aus, gegen die der Arbeitnehmer im Rahmen der Kündigungsschutzklage vorging.
Das Arbeitsgericht Siegburg bestätigte die Wirksamkeit der Kündigung und betonte, dass das Verhalten des Arbeitnehmers einen erheblichen Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten darstellt.
Nach Ansicht des Gerichts ist es unerheblich, dass das Fehlverhalten während einer Betriebsfeier geschah. Entscheidend ist, dass der Arbeitnehmer seine Kollegin durch sein Verhalten sexuell belästigt habe. Eine sexuelle Motivation sowie ein nicht hinnehmbarer Eingriff in ihre Freiheit sieht das Gericht nach Vernehmung der Mitarbeiterin als Zeugin als gegeben an.
Ein derartiges Verhalten stellt eine erhebliche Pflichtverletzung dar, die das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nachhaltig stört und eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Quelle: ArbG Siegburg, Urt. v. 24.07.2024, Az. 3 Ca 387/24

Kristina Hirsemann
Bereich: Unternehmen und Standort
Themen: AGBs, Lebensmittelrecht, Vertragsrecht