Wettbewerbsrecht

Strengere Regeln gegen Greenwashing und Social Washing

Mit der Umsetzung der sogenannten EmpCo-Richtlinie der EU ("Empowering Consumers for the Green Transition", EU 2024/825) zur Stärkung der Verbraucherinnen und Verbraucher wird das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ab dem 27. September 2026 gezielt verschärft.
Ziel ist es, irreführende Umwelt- und Sozialversprechen – sogenanntes Greenwashing und Social Washing – wirksam einzudämmen. Gemeint ist hiermit jede Umweltaussage, die unzutreffend, unbelegt oder nicht überprüfbar ist, sowie Aussagen zu Arbeitsbedingungen, Menschenrechten, Gleichbehandlung oder sozialpolitischem Engagement, die unbelegt, unzutreffend oder nicht überprüfbar sind.
Künftig gelten deutlich strengere Anforderungen an allgemeine umwelt- und nachhaltigkeitsbezogene Werbeaussagen. Begriffe wie "klimaneutral", "umweltfreundlich" oder "nachhaltig" dürfen nur noch verwendet werden, wenn sie klar nachweisbar, konkret und transparent erläutert sind. Die Neuregelungen des UWG finden Anwendung, wenn durch eine Aussage vermittelt wird, dass das Produkt, eine Produktgruppe, eine Marke oder das Unternehmen selbst eine positive oder neutrale Umweltwirkung hat, weniger umweltschädlich ist als andere oder seine Umweltleistung im Laufe der Zeit verbessert hat. Somit werden pauschale oder nicht belegbare Aussagen schneller als irreführend eingestuft und sind damit für eine Abmahnung oder einer Geldbuße im Sinne des UWG geeignet.
Besonders im Fokus stehen zudem freiwillige Nachhaltigkeitssiegel. Unternehmen müssen sicherstellen, dass diese auf anerkannten, überprüfbaren Systemen beruhen. Eigenkreierte oder intransparente Kennzeichnungen ohne entsprechende Grundlage können unzulässig sein. Zudem müssen die Nachhaltigkeitssiegel allen Unternehmen offenstehen, öffentlich einsehbar sein und sie müssen einer unabhängigen Überprüfung unterliegen.
Neu ist auch die stärkere Berücksichtigung sozialer Aspekte: Aussagen zu bspw. fairen Arbeitsbedingungen, Lieferketten oder gesellschaftlicher Verantwortung unterliegen genauso strengeren Maßstäben wie Umweltaussagen. Auch hier gilt: fehlende Substanz oder Übertreibung kann als unlauter gewertet werden. Zuletzt wird
Für Unternehmen ist es ratsam, die Marketing- und ESG-Kommunikation künftig noch sorgfältiger abzustimmen, zu dokumentieren und rechtlich zu prüfen. Das Risiko von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbände könnte mit der Änderung des UWG deutlich ansteigen. Diese zielen in der Regel auf die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ab und sind regelmäßig mit Kosten verbunden. Die fehlende Übergangsfrist der Gesetzesänderung hat zudem zur Folge, dass Abmahnungen ab Inkrafttreten am 27. September 2026 zulässig sind.
Es bleibt somit festzuhalten, dass die Änderung des UWG die Anforderungen an glaubwürdige Nachhaltigkeitskommunikation erheblich erhöht. Unternehmen sollten daher ihre Aussagen zu Umwelt- oder Sozialversprechen kritisch überprüfen und nur solche verwenden, die die umweltfreundliche Leistung klar benennen und belastbar belegt werden können.
Zur Vertiefung des Themas laden wir Sie herzlich zu unserem Webinar am 17. August 2026 von 16 bis 18 Uhr ein. Die Einladung wird rechtzeitig per Mail erfolgen.