Arbeitsrecht

Anforderungen durch die EU-Entgelttransparenzrichtlinie

Bis spätestens zum 7. Juni 2026 trifft den deutschen Gesetzgeber die Pflicht, das Entgelttransparenzgesetz dahingehend anzupassen, dass den Anforderungen der am 6. Juni 2023 in Kraft getretenen Entgelttransparenz-Richtlinie nachgekommen wird. Das hierauf abzielende Gesetzgebungsverfahren hat schon begonnen. Einen ersten Entwurf gibt indes noch nicht.
Die Neuerungen umfassen insbesondere ein Recht von Bewerberinnen und Bewerbern auf Information über das auf objektiven, geschlechtsneutralen Bewertungen beruhende Einstiegsgehalt (Art. 5 Abs. 1 lit. a)), ein Recht von Arbeitnehmenden auf zur Verfügungstellung von Informationen, welche Kriterien für die Festlegung ihres Entgelts und ihrer Entgeltentwicklung maßgeblich sind (Art. 6 Abs. 1) sowie ein Auskunftsrecht von Arbeitnehmenden über ihre individuelle und durchschnittliche Entgelthöhe (Art. 7 Abs. 1).
Arbeitgebende trifft überdies eine proaktive Informationspflicht gem. Art. 9, wonach Arbeitgebende zur Regelmäßigen Berichterstattung über Entgeltgefälle zwischen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen verpflichtet sind sowie eine Pflicht zur Entgeltbewertung nach Art. 10.
Noch ist die Umsetzung in nationales Recht im Detail nicht gestartet. Bitte beachten Sie, dass sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch Änderungen ergeben können. Sofern das nationale Gesetz vorliegt, informieren wir Sie über den Newsletter (Quelle: Richtlinie - 2023/970 - EN - EUR-Lex).