Arbeitsrecht

Elternzeit: Vorwirkender Kündigungsschutz

Arbeitnehmer, die Elternzeit in Anspruch nehmen und diese auf mehrere Zeitabschnitte verteilen, können sich vor jedem Zeitabschnitt auf den vorwirkenden besonderen Kündigungsschutz nach § 18 Abs. 1 BEEG* berufen. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer mehrere Elternzeitabschnitte mit nur einem Schreiben beantragt.
Der Kläger war seit dem 1. Juli 2024 bei der Beklagten beschäftigt. Mit Schreiben vom 23. Juli 2024 beantragte er für insgesamt vier im Einzelnen aufgeführte Zeiträume zwischen dem 11. Juli 2024 und dem 10. Juli 2027 Elternzeit. Für den vom Kläger als "2. Abschnitt" bezeichneten Zeitraum vom 11. November 2024 bis 10. Juli 2025 beantragte er zudem eine Teilzeittätigkeit während der Elternzeit. Mit Schreiben vom 1. August 2024 bewilligte die Beklagte die Elternzeit und stimmte der Teilzeittätigkeit zu.
Nach Anhörung des Personalrats kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 9. Oktober 2024 ordentlich zum 31. Oktober 2024, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Kläger nicht in Elternzeit. Eine Zulässigkeitserklärung durch die zuständige oberste Landesbehörde (§ 18 Abs. 1 Satz 4 BEEG*) lag nicht vor.
Mit seiner Klage machte der Kläger unter anderem geltend, er könne sich auf den vorwirkenden Kündigungsschutz nach § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BEEG berufen, da er auch ab dem 11. November 2024 Elternzeit beantragt habe. Die Kündigung vom 9. Oktober 2024 sei daher unwirksam. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht gaben der Kündigungsschutzklage statt.
Die Revision der Beklagten blieb vor dem Bundesarbeitsgericht ohne Erfolg. Die Kündigung ist gemäß § 134 BGB in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BEEG unwirksam. Das Gesetz gewährt Arbeitnehmern, die gegenüber ihrem Arbeitgeber wirksam Elternzeit beantragen, einen besonderen Kündigungsschutz. Dieser beginnt grundsätzlich bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes mit dem Antrag auf Elternzeit, frühestens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit (sogenannte Vorwirkung).
Eine Ausnahme von diesem Kündigungsschutz, etwa während der sechsmonatigen Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG, sieht das BEEG nicht vor. Nach § 16 Abs. 1 Satz 6 BEEG kann jeder Elternteil die Elternzeit auf mehrere Zeitabschnitte verteilen. Arbeitnehmer können daher Elternzeit mehrfach für verschiedene Zeitabschnitte beantragen. Aus dem Wortlaut des § 18 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 BEEG ergibt sich, der vorwirkende Kündigungsschutz bei jedem dieser Elternzeitverlangen greift. Dies entspricht auch dem Gesetzeszweck, den in § 18 Abs. 1 Satz 3 BEEG geregelten Kündigungsschutz während der Elternzeit wirksam zu sichern. Andernfalls könnte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis bereits kurz vor Beginn der Elternzeit beenden.
Nach dem Wortlaut der Norm spielt es keine Rolle, ob der Arbeitnehmer vor jedem Elternzeitabschnitt einen gesonderten Antrag stellt oder – wie im Streitfall – mit einem Schreiben Elternzeit für mehrere Zeitabschnitte beantragt.
§ 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) lautet auszugsweise:
"(1) Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, nicht kündigen. Der Kündigungsschutz nach Satz 1 beginnt
  1. frühestens acht Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes und …
Während der Elternzeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen. In besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Die Zulässigkeitserklärung erfolgt durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. …"
Quelle: Pressemitteilung Bundesarbeitsgericht 25/26, Urteil vom 18. Juni 2026 – 2 AZR 213/25 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 5. November 2025 – 11 SLa 394/25 –