Gewerberecht
Kioskbetreiber muss Greifautomaten entfernen
Ein Greifautomat, der mit sogenannten "Mystery Packs" bestückt ist, darf nicht in einem 24-Stunden-Automatenkiosk betrieben werden.
Ein Kioskbetreiber hatte in seinem rund um die Uhr geöffneten Automatenkiosk einen Greifautomaten für "Mystery-Packs" aufgestellt. Dieser enthielt ungeöffnete Retouren aus dem Versandhandel, die in einer Weise verpackt sind, dass deren Betrachter den Inhalt nicht erahnen kann.
Das Verwaltungsgericht (VG) beschloss im einem Eilverfahren, dass es sich bei dieser Art von Automaten um ein Spiel mit Gewinnmöglichkeit im Sinne des § 33d Abs. 1 S. 1 GewO handelt. Jenes ist dann zu bejahen, wenn dem Spielenden die Chance eröffnet wird, seine Vermögenslage durch ein erfolgreiches Spiel zu verbessern, indem er seinen Einsatz ganz oder teilweise ausgleichen kann oder darüber hinaus einen Vermögenszuwachs erhält. Unerheblich ist, ob der erlangte Warenwert tatsächlich dem Spieleinsatz übersteigt.
Da der Betrieb des Spieles zudem gewerbsmäßig erfolgte, bedurfte der Automatenbetreiber einer Genehmigung, die er nicht vorweisen konnte und die ihm auch nicht erteilt werden könnte. Der Automatenkiosk erfüllt insbesondere nicht die Anforderungen an die ständige Aufsicht nach § 3 Abs. 1 S. 3 SpielV und an § 6 Abs. 2 des Jugendschutzgesetzes. Ein Spielgerät, bei dem der Gewinn in Waren besteht, darf nach § 2 SpielV nur an bestimmten Orten aufgestellt werden. Dies sind unter anderem Räume von Schank- und Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden oder Beherbergungsbetrieben, Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen
(Quelle: VG Minden, Beschluss vom 27. April 2026 – 3 L 1944/25).