Arbeitsrecht
Ab wann ist eine klagewütige Person ein AGG-Hopper?
Ob tatsächlich von einem AGG-Hopper gesprochen werden kann, wenn eine Person eine Vielzahl von Entschädigungsprozessen führt, ist anhand der Umstände des Einzelfalles zu ermitteln. Der Arbeitgeber muss darlegen und beweisen, dass besondere Umstände vorliegen, die ein standardisiertes und methodisches Vorgehen darlegen.
Der Kläger bewarb sich über eine Online-Plattform auf eine Stellenanzeige des Beklagten. Diese trug den Titel "kaufmännische Mitarbeiterin/Bürokauffrau/Sekretärin per E-Mail." Im Fließtext der Anzeige wurde keine geschlechtsspezifische Differenzierung in Hinblick auf die Anforderungen oder die Ausgestaltung der Tätigkeit vorgenommen. Er fühlte sich durch die Stellenanzeige diskriminiert und klagte auf Entschädigung. Er berief sich auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Der beklagte Arbeitgeber wandte ein, dass es sich um einen "AGG-Hopper" handele, der nur eine Entschädigungszahlung anstrebte, aber nicht an dem Arbeitsplatz selbst interessiert war. Zu berücksichtigen sei ferner, dass der Kläger im gesamten Bundesgebiet mehrere Entschädigungsverfahren führe.
Nach der Auffassung des Landesarbeitsgerichts Hessen, war die Stelle nicht geschlechtsneutral ausgeschrieben und somit eine Ungleichbehandlung indiziert. Wenn eine Stelle nicht geschlechtsneutral ausgeschrieben wird, trägt der Arbeitgeber die Beweislast für das Nichtvorliegen einer Benachteiligung.
Wann kann aber von Rechtsmissbrauch durch einen AGG-Hopper ausgegangen werden?
Eine rechtsmissbräuchliche Bewerbung kann dann angenommen werden, wenn eine Person sich nicht zu dem Zweck beworben hat, die ausgeschriebene Stelle zu erhalten. Sie muss primär angestrebt haben, den formalen Status eines Bewerbers zu erhalten, um dann Ansprüche auf Entschädigung und Schadensersatz geltend machen zu können. Ob ein solches Verhalten tatsächlich als rechtsmissbräuchlich einzuordnen ist, muss anhand der Umstände des Einzelfalles ermittelt werden. Für das Vorliegen von Rechtsmissbrauch trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast und hat somit die notwendigen Tatsachen vorzubringen, um den Sachverhalt aufzuklären.
Allein der Umstand, dass eine Person eine Vielzahl erfolgloser Bewerbungen versandt und mehrere Entschädigungsprozesse führt oder geführt hat, reicht nicht aus. Denn dieses Verhalten kann auch darauf zurückzuführen sein, dass ein ernsthaftes Interesse an der Stelle bestand und der Bewerber sich diskriminiert fühlte. An die Bejahung von Rechtsmissbrauch sind hohe Anforderungen zu stellen. Auch vorangegangenes rechtsmissbräuchliches Handeln genügt für sich genommen nicht, sondern es ist der konkrete Einzelfall zu betrachten.
Ein Rechtsmissbrauch kann, im Zusammenhang mit einer Vielzahl anderweitiger Bewerbungen und anschließender Entschädigungsklage, nur angenommen werden, wenn sich ein systematisches und zielgerichtetes Verhalten des Bewerbers feststellen lässt, dass auf der Erwägung beruht, dass bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise letztlich ein "auskömmlicher" Gewinn verbleibt.
(Quelle: LAG Hessen, Urteil vom 26. Januar 2026 – 7 SLa 435/25)