Arbeitsrecht

Probezeit: Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung

Jede Kündigung eines schwerbehinderten oder eines gleichgestellten behinderten Menschen, die der Arbeitgeber ohne oder ohne ordnungsgemäße Beteiligung der im Betrieb oder in der Dienststelle gewählten Schwerbehindertenvertretung ausspricht, ist gemäß § 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX unwirksam.
Dabei gelten die zur Anhörung des Betriebsrats entwickelten Grundsätze entsprechend.
Quelle: BAG, Urteil vom 29. Januar 2026 – 2 AZR 128/25