Arbeitsrecht

Entgeltvergleich mit Nachfolger unzulässig

Grundsätzlich gilt: Gleicher Lohn für gleiche Arbeit. Art. 157 Abs. 1 AEUV verbietet die Entgeltdiskriminierung aufgrund des Geschlechts. Die Vorschrift setzt jedoch voraus, die Vergleichspersonen gleichzeitig in einem Arbeitsverhältnis stehen.
Der VGH Mannheim entschied, weder Art. 157 Abs. 1 AEUV noch § 15 AGG erlauben es, für die Prüfung einer Entgeltungleichheit oder geschlechtsbezogenen Benachteiligung spätere Amtsnachfolger heranzuziehen. Arbeitnehmende können daher nicht verlangen, ihr Entgelt an das eines späteren Amtsnachfolgers anzupassen, auch wenn dieser für dieselbe Tätigkeit ein höheres Entgelt erhält. Arbeitgebende müssen Entgelte somit nicht rückwirkend an die Gehälter späterer Amtsnachfolger anpassen.
Quelle: VGH Mannheim, Urteil vom 26. März 2026 – 4 S 1145/25, BeckRS 2026, 11984