Arbeitsrecht
Arbeitsunfähig, aber amtsfähig: Einladungspflicht im Betriebsrat
Ein Mitglied des Betriebsrates, welches zwar arbeitsunfähig ist, aber trotzdem an Sitzungen des Rates teilnehmen möchte, ist einzuladen. Es muss zwischen der Arbeitsunfähigkeit und der Amtsunfähigkeit unterschieden werden.
Der Antragssteller arbeitet als Flugzeugbetanker auf einem Flughafen und gehört dem im Betrieb seines Arbeitgebers gebildeten Betriebsrates an. Er nahm jedoch seit einer Erkrankung im Jahr 2022 nicht mehr an den Sitzungen des Betriebsrates teil. Im November 2025 teilte er dann dem Betriebsrat mit, dass er gesundheitlich nicht an der Ausübung seines Betriebsratsmandates gehindert sei und sein Ehrenamt wieder ausüben möchte. Daraufhin teilte der Betriebsratsvorsitzende ihm mit, dass der Betriebsrat weiterhin der Auffassung sei, er wäre krankheitsbedingt gemäß § 25 Abs. 1 S. 2 BetrVG dauerhaft an der Ausübung seines Betriebsratsamtes gehindert.
Das Hessische Landesarbeitsgericht stellte fest, dass aus der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit nicht zwingend folgt, dass das Betriebsratsmitglied zugleich nicht in der Lage ist, seine Amtsaufgaben wahrzunehmen. Es muss also stets zwischen der Arbeitsunfähigkeit und der Amtsunfähigkeit unterschieden werden, da es Konstellationen geben kann, wo diese auseinanderfallen. Zu denken ist daran insbesondere bei schwerer körperlicher Arbeit. Der Betriebsratstätigkeit umfasst dagegen eher die Teilnahme an Sitzungen und Bürotätigkeiten. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass bei einer Arbeitsunfähigkeit zugleich eine Amtsunfähigkeit vermutet werden kann. Dies gilt jedoch nur so lange, wie dass Betriebsratsmitglied nicht zu den Sitzungen erscheint oder seine fortbestehende Bereitschaft und Fähigkeit zur Amtsausübung anzeigt.
(Quelle: LAG Hessen, Beschluss vom 2. Februar 2026 - 16 TaBVGa 2/26)