Verfall von Urlaubsansprüchen

Der tarifliche Mehrurlaub verfällt nach der Rückkehr aus Mutterschutz und Elternzeit nicht.
Der vorliegende Rechtsstreit dreht sich um die Frage, ob einer Arbeitnehmerin nach ihrer Rückkehr aus der Elternzeit im Dezember 2024 noch 13 Tage tariflicher Mehrurlaub aus den Jahren 2021 und 2022 zustehen. Die Klägerin, die seit 2014 als Teilzeitverkäuferin bei der Beklagten beschäftigt ist, hat nach dem für sie geltenden Manteltarifvertrag Anspruch auf 36 Werktage Urlaub pro Jahr, wobei dieser Anspruch sowohl den gesetzlichen als auch den tariflichen Mehrurlaub umfasst. Der Tarifvertrag sieht vor, dass nicht genommener Urlaub grundsätzlich bis zum 30. April des Folgejahres übertragen werden kann und der tarifliche Mehrurlaub danach verfällt, sofern er nicht aus betrieblichen Gründen oder wegen Nichtgewährung durch den Arbeitgeber nicht genommen werden konnte.
Im Jahr 2021 nahm die Klägerin 24 Urlaubstage, konnte jedoch aufgrund eines ab Oktober 2021 geltenden Beschäftigungsverbots sechs weitere, bereits bewilligte Urlaubstage nicht mehr antreten. Im Anschluss an das Beschäftigungsverbot folgte nahtlos die Mutterschutzfrist und anschließend die Elternzeit, die bis Dezember 2024 dauerte. Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass ihr für das Jahr 2021 noch sechs Tage und für das Jahr 2022 sieben Tage tariflicher Mehrurlaub zustehen, da der Verfall dieser Ansprüche durch die speziellen Regelungen des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) und des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) verhindert werde. Diese Gesetze sehen vor, dass Urlaub, der vor Beginn der Schutzfristen oder der Elternzeit nicht genommen werden konnte, auch noch im laufenden oder folgenden Urlaubsjahr gewährt werden muss.
Die Beklagte hingegen argumentiert, dass die genannten gesetzlichen Sonderregelungen nur für den gesetzlichen Mindesturlaub gelten und der tarifliche Mehrurlaub nach den Bestimmungen des Tarifvertrags verfallen sei. Das Arbeitsgericht Dortmund gab der Klage statt und entschied, dass die Sonderregelungen des MuSchG und BEEG auch für den tariflichen Mehrurlaub gelten und der Urlaub daher erst zum 31. Dezember 2025 verfällt. Das Landesarbeitsgericht bestätigte diese Entscheidung und führte aus, dass die speziellen Regelungen des MuSchG und BEEG Vorrang vor den allgemeinen Fristen des Bundesurlaubsgesetzes und des Tarifvertrags haben. Somit steht der Klägerin der streitige Urlaub weiterhin zu und muss ihr bis Ende 2025 gewährt werden.
Zusammenfassend hat das Gericht also entschieden, dass die Klägerin Anspruch auf die 13 Tage tariflichen Mehrurlaubs aus den Jahren 2021 und 2022 hat und dieser Urlaub nicht verfallen ist (LAG Hamm, Urteil vom 11. September 2025 13 SLa 316/25).
Veröffentlicht am 26. November 2025.