Arbeitsrecht

Anforderungen an ein Arbeitszeugnis

Ein Arbeitszeugnis muss in formaler Hinsicht die im Geschäftsleben üblichen Mindestforderungen erfüllen. Ist dies nicht der Fall, ist der Zeugnisanspruch nicht erfüllt. Das Arbeitszeugnis muss mit einem ordnungsgemäßen Briefkopf ausgestaltet sein, aus dem der Name und die Anschrift des Ausstellers erkennbar sind.
Die Parteien des Rechtsstreits streiten sich um die Erteilung eines Arbeitszeugnisses. Der Arbeitgeber erteilte ein Zeugnis, welches nicht auf dessen Geschäftspapier erstellt worden war und auch keinen Briefkopf enthielt.
Das Landesarbeitsgericht Hamm erörterte, dass Arbeitszeugnisse vom Arbeitnehmer abzuholen sind. Der Arbeitgeber ist jedoch verpflichtet, das Zeugnis zu erstellen, es zur Abholung bereitzuhalten und den Arbeitnehmer darüber zu informieren.
Das Zeugnis hätte auf dem Geschäftspapier des Arbeitsgebers und mit Briefkopf ausgestellt werden müssen. Ansonsten würde der Eindruck erweckt werden, dass der Aussteller sich von seinen Erklärungen distanziere. Ein Arbeitszeugnis hat also die im Geschäftsleben üblichen Mindestanforderungen zu erfüllen. Folglich muss es mit einem Briefkopf ausgestaltet sein, der Name und Anschrift des Ausstellers erkennbar macht. Zudem muss es auf einem Firmenbogen erteilt werden, wenn der Arbeitgeber solche besitzt und im Geschäftsverkehr benutzt.
LAG Hamm, Beschluss vom 19. Februar 2026 - 9 Ta 319/25