Arbeitsrecht

Ausschluss des Kündigungsrechts ist keine Befristung

Wird durch Individualarbeitsvertrag das Recht zur ordentlichen Kündigung für die Dauer von drei Jahren ausgeschlossen, handelt es sich hierbei nicht um eine Befristung des Arbeitsverhältnisses nach §§ 14 ff. TzBfG. Soweit eine solche Klausel auf den Wunsch des Arbeitnehmers in den Arbeitsvertrag aufgenommen wurde, handelt es sich auch nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen.
Der Beklagte war für die Klägerin viele Jahre als Geschäftsführer mehrerer Schwesterunternehmen der Klägerin tätig. Beginnend im Frühjahr 2024 verhandelten die Parteien über die Aufhebung des Geschäftsführungsanstellungsvertrags zum 30. Juni 2024 und eine unmittelbar anschließende Tätigkeit des Beklagten ab dem 1. Juli 2024 bei der Klägerin als Chief Sales Officer. Der Vertrag legte in § 12 Abs. 1 – auf Wunsch des Beklagten - eine Mindestvertragslaufzeit von drei Jahren (1. Juli 2024 - 30. Juni 2027) fest. Weiterhin regelte § 12 Abs. 1, dass der Vertrag ab dem 01.07.2027 auf unbestimmte Zeit weitergelten und auch erst ab diesem Zeitpunkt ordentlich gekündigt werden sollte. Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis durch Schreiben vom 27. August 2024 ordentlich zum 30. September 2024 und erklärte weitere außerordentliche Kündigungen im April 2025. Die Klägerin forderte de Beklagten mehrfach auf, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Die hierauf gerichtete Klage wies das ArbG zurück. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte Erfolg.
Das LAG führte aus, dass ein zeitlicher Ausschluss des ordentliche Kündigungsrechts keine Befristung des Arbeitsverhältnisses im Sinne des Teilzeit- und Befristungsgesetz darstelle. Eine Befristung in diesem Sinne liegt demnach nur vor, wenn die Regelung mit Ablauf der festgelegten Zeit die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorsieht.
Da die fragliche Regel zudem auf Wunsch des Beklagten in den vertrag aufgenommen wurde, muss diese auch nicht einer AGB-Kontrolle unterzogen werden. Die Initiative zur Aufnahme von § 12 Abs. 1 in den Arbeitsvertrag ging von dem Beklagten aus, sodass die Klägerin nicht Verwender i.S.d. § 305 Abs. 1 S. 1 BGB ist und es sich nicht um AGB handelt (LAG Niedersachsen, Urteil vom 19. Dezember 2025 – 17 SLa 430/25).