Arbeitsrecht
Rückzahlung von Fortbildungskosten
Die in einem Fortbildungsvertrag enthaltene Klausel, wonach der Arbeitnehmer Fortbildungskosten auch dann zu erstatten hat, wenn er das Arbeitsverhältnis innerhalb einer Bindungsdauer kündigt, weil es ihm unverschuldet dauerhaft nicht möglich ist, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, ist unwirksam.
Die Beklagte war bei der Klägerin als Altenpflegerin beschäftigt. Die Parteien schlossen einen Fortbildungsvertrag. Dieser sah in § 4 insbesondere vor, dass die Beklagte sich verpflichtet, angefallene Fortbildungskosten an die Klägerin zurückzuzahlen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von 24 Monaten nach Beendigung der Fortbildung aus von der Beklagten zu vertretenden Gründen durch die Beklagte oder die Klägerin beendet wird.
Das BAG urteilte, dass diese Klausel eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB darstellt. Zur Begründung wurde zunächst klargestellt, dass Zweifel in der Auslegung von AGB’s zu Lasten des Verwenders gehen, § 305c Abs. 2 BGB.
Unter Anwendung herkömmlicher Auslegungsmethoden stellt das BAG sodann fest, dass auch eine Auslegung der Regelung dahingehend möglich ist, wonach alle Gründe für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses von der Beklagten zu vertreten sind, die aus ihrer Sphäre stammen. Die Regelung greift somit schon, wenn Auslöser, Anlass oder Ursache für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus dem Risikobereich der Beklagten stammen. Ist es der Beklagten aus auch nur fahrlässig verursachten gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht möglich, die Arbeitsleistung zu erbringen, wäre sie – zur Vermeidung der Rückzahlungspflicht - aufgrund der in Frage stehenden Regelung verpflichtet, auch nach Ende des Entgeltfortzahlungszeitraums an dem Arbeitsverhältnis festzuhalten, ohne ihrer Leistungspflicht nachzukommen. Dies verletzt die aus Art. 12 Abs. 1 GG abgeleitete arbeitsplatzbezogene Berufswahlfreiheit und stellt. Zudem bestehe am Fortbestehen eines solchen “sinnentleerten” Arbeitsverhältnisses beiderseitig kein Interesse. Da, wie dargestellt, Zweifel in der Auslegung von AGB’s zu Lasten des Verwenders gehen, ist von der vorangehend beschriebenen Auslegung auszugehen. Dies führt zu einer unangemessenen Benachteiligung der Beklagten und somit zu deren Unwirksamkeit (Quelle: BAG Urt. v. 21. Oktober 2025 – 9 AZR 266/24).