Arbeitsrecht

Irankonflikt: Bedeutung für das Kurzarbeitergeld

Störungen in der Handelsschifffahrt aufgrund des Irankonfliktes führen gegebenenfalls zu Lieferengpässen von Waren, die für die hiesige Produktion benötigt werden. Ebenso ist derzeit eine Steigerung der Kosten für Rohöl zu beobachten. Eine Gewährung von Kurzarbeitergeld (Kug) ist nur möglich, wenn die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

Voraussetzungen

Für die Anzeige von Kurzarbeit ist zu beachten: Die Anzeige muss in dem Monat bei der Agentur für Arbeit eingehen, in dem die Kurzarbeit beginnt. Zuständig ist die Agentur für Arbeit am Betriebssitz. Die Arbeitszeitverkürzung muss mit den Beschäftigten beziehungsweise der Betriebsvertretung vereinbart worden sein.
Mit der Anzeige ist glaubhaft zu machen, dass ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt und die betrieblichen Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld erfüllt sind. Der anzuzeigende erhebliche Arbeitsausfall bestimmt sich nach § 96 SGB III.
Vier Dinge sind zum Nachweis des erheblichen Arbeitsausfalls darzulegen:
  1. Die wirtschaftlichen Gründe für den Arbeitsausfall (alternativ: ein unabwendbares Ereignis meint zum Beispiel Hochwasser, Feuer etc. und ist hier daher nicht relevant)
  2. Der Arbeitsausfall ist vorübergehend.
  3. Der Arbeitsausfall ist nicht vermeidbar.
  4. Es sind mindestens ein Drittel der Beschäftigten mit einem Entgeltausfall von mehr als 10 Prozent betroffen.

1. Wirtschaftliche Gründe

Nicht alle wirtschaftlichen Ursachen begründen einen Anspruch auf Kug, insbesondere nicht solche, die zum Betriebsrisiko gehören.
Wirtschaftliche Ursachen für Arbeitsausfälle im Sinne des Kug liegen vor bei konjunkturell bedingten Auftrags-/Nachfragerückgängen, strukturellen Veränderungen in einzelnen Branchen oder Regionen der Wirtschaft oder Störungen in der (internationalen) Arbeitsteilung und sind damit Ursachen, die sich durch Marktveränderungen/-verschiebungen aus der Teilnahme des Betriebs am Wirtschaftsleben ergeben. Beispiele für wirtschaftliche Gründe sind zum Beispiel Auftragsmangel/-stornierungen wegen Rezession beziehungsweise Konjunkturschwäche oder Materialengpässe wegen der Störung von Lieferketten.
Hinweis:
  • Legen Sie in der Anzeige Ihren individuellen Grund des Arbeitsausfalls ausführlich dar! Ein Grund für den Arbeitsausfall kann zum Beispiel sein, dass der bisherige Lieferant aufgrund der gestörten Schifffahrtswege benötigte Rohstoffe nicht mehr bereitstellen kann, so dass die Produktion im Betrieb nicht mehr fortgesetzt werden kann.
  • Ein Verweis allein auf gestiegene Material- oder Beschaffungskosten stellt keinen wirtschaftlichen Grund dar. Preissteigerungen sind dem allgemeinen Betriebsrisiko zuzurechnen. Dies gilt insbesondere für gestiegene Kosten für Öl und Gas nach Ausbruch des Konfliktes. Allein hohe Energiepreise werden - wie auch Preissteigerungen bei anderen Betriebskosten - hiervon nicht erfasst und sind nicht als unabwendbares Ereignis im Sinne des Kurzarbeitergeldrechts anzusehen.

2. Der Arbeitsausfall ist vorübergehend

Um einen Anspruch auf Kug zu haben, muss der Arbeitsausfall vorübergehend sein. Ein vorübergehender Arbeitsausfall liegt nur dann vor, wenn sich aus den Gesamtumständen des Einzelfalls ergibt, dass mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit (diese orientiert sich an der Bezugsdauer für das Kug) wieder mit dem Übergang zur Vollarbeit zu rechnen ist.
Hinweis: Hinweise auf eine generelle Besserung der Liefersituation reichen nicht aus. Entscheidend sind die konkreten Umstände, die je nach Betrieb variieren. Legen Sie glaubhaft dar, warum aus Ihrer Sicht ein vorübergehender Arbeitsausfall vorliegt und was Sie zur Wiederaufnahme der Vollarbeit aktiv unternehmen beziehungsweise planen zu unternehmen (zum Beispiel neue Bezugswege für Material- beziehungsweise Rohstofflieferungen).

3. Arbeitsausfall nicht vermeidbar

Unvermeidbar ist ein Arbeitsausfall nur dann, wenn der Betrieb vergeblich versucht hat, den Arbeitsausfall abzuwenden oder einzuschränken. Vor der Gewährung von Kug müssen daher Überstunden ab- und bei entsprechender betrieblicher oder tarifvertraglicher Vereinbarung auch Minusstunden aufgebaut werden, Beschäftigte Urlaub nehmen (sofern es nicht gegen die individuelle Planung verstößt) und Mitarbeitende in anderen nicht betroffenen Abteilungeneingesetzt werden.
Als vermeidbar gilt ein Arbeitsausfall insbesondere, wenn Kurzarbeit zur Vorratsstreckung, zum Abwarten der Preis- und Lohnentwicklung oder zur Umgehung wirtschaftlicher Unrentabilität eingeführt werden soll. Arbeitsausfälle aus überwiegend branchen-/betriebsüblichen oder saisonbedingten oder betriebsorganisatorischen Gründen (zum Beispiel Produktionsumstellungen technischer Art) sind den Betriebsrisiken zuzuordnen und daher vermeidbar.
Hinweis: Legen Sie in der Anzeige glaubhaft dar, dass der Arbeitsausfall unvermeidbar ist! So müssen Sie im Falle einer mangelnden Verfügbarkeit eines Rohstoffes/Zulieferteils prüfen, ob dieses anderweitig (ggfs. auch zu höheren Kosten) bezogen werden kann oder ob ein Arbeitsausfall intern kompensiert werden kann (zum Beispiel durch Einsatz der Mitarbeitenden in anderen Bereichen des Betriebs).

4. Mindestens ein Drittel der Beschäftigten mit mehr als 10 Prozent Entgeltausfall betroffen

Es muss im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) mindestens ein Drittel der in dem Betrieb oder der (abgegrenzten) Betriebsabteilung Beschäftigten von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen sein. Arbeitsausfälle, die unter dieser gesetzlichen Grenze im Betrieb eintreten, können nicht durch Kug ausgeglichen werden. Ein späterer Wechsel im selben Arbeitsausfall zwischen Betrieb und Betriebsabteilung wegen rückläufiger Kurzarbeit ist nicht möglich.

Fazit und Beantragung

Die Entscheidung, ob Kug gezahlt werden kann, ist immer eine Entscheidung im Einzelfall. Die Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit führen bei jeder Anzeige ein Prüfgespräch durch, in dem der anzeigende Betrieb beraten und Sachverhalte ergänzend aufgeklärt werden können.
Die Bundesagentur für Arbeit bietet eine Online-Beantragung für Kurzarbeitergeld an, um den Antragstellungsprozess zu vereinfachen und zu beschleunigen. Diese Möglichkeit erleichtert es Arbeitgebern, ihre Anträge elektronisch zu stellen und reduziert somit den administrativen Aufwand.
Weiterführende Informationen zum Thema Kurzarbeit unter arbeitsagentur.de