Arbeitsrecht

Gerichtlicher Vergleich – Inhalt des Arbeitszeugnisses

Die Verpflichtung des Arbeitgebers in einem gerichtlichen Vergleich, dem Arbeitnehmer ein Arbeitszeugnis nach dessen Entwurf zu erteilen, von dem der Arbeitgeber nur aus wichtigem Grund abweichen darf, hat einen vollstreckbaren Inhalt.
Die Parteien streiten darüber, ob ein Zwangsgeld verhängt werden kann, um die Schuldnerin (ein Krankenhaus) zur Erteilung eines vom Gläubiger vorformulierten Arbeitszeugnisses zu verpflichten. Der Gläubiger war dort als Geschäftsführer tätig. Im Kündigungsschutzprozess einigten sich die Parteien am 19. März 2025 auf einen Vergleich. Dieser enthielt unter anderem folgende Regelung:
"Die Klinik W GmbH erstellt und übersendet an den Kläger ein wohlwollendes, qualifiziertes Zeugnis mit guter Leistungs- und Verhaltensbeurteilung sowie Dankes-, Bedauerns- und Wunschformel. Der Kläger hat das Recht, einen Entwurf einzureichen, von welchem die Klinik W GmbH nur aus wichtigem Grund abweichen darf."
Der Gläubiger übersandte der Schuldnerin einen Zeugnisentwurf, den diese nicht akzeptierte. Die Schuldnerin stellte später ein abweichendes Zeugnis aus. Daraufhin übersandte der Gläubiger einen neuen Entwurf. Die Schuldnerin schlug stattdessen ein angepasstes Zeugnis vor, das auf einem Vergleichsvorschlag des Arbeitsgerichts basierte. Der Gläubiger lehnte dies ab und bestand darauf, seinen letzten Entwurf zu verwenden.
Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis im Sinne des § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO dient Arbeitnehmern regelmäßig als Bewerbungsunterlage. Für potenzielle künftige Arbeitgeber bildet es eine Grundlage für die Personalauswahl. Daraus ergeben sich die Anforderungen der Zeugniswahrheit und der Zeugnisklarheit.
Nach den dargestellten Grundsätzen ist es jedoch nicht Aufgabe des Zwangsvollstreckungsverfahrens zu prüfen, ob die Grundsätze der Zeugniswahrheit oder der Zeugnisklarheit tatsächlich verletzt sind. Bringt die Schuldnerin konkrete Bedenken gegen den Zeugnisentwurf vor, etwa wegen eines unwahren oder unklaren Inhalts, muss ein Erkenntnisverfahren klären, ob das Zeugnis den rechtlichen Anforderungen entspricht. Äußert die Schuldnerin keine entsprechenden Bedenken, kann die Zwangsvollstreckung erfolgen. In diesem Fall kann beispielsweise ein Zwangsgeld verhängt werden, um die Erteilung des Zeugnisses durchzusetzen.
Quelle: BAG, Beschluss vom 7. Mai 2026 – 8 AZB 25/25