Arbeitsrecht

Abmahnung bei Tätlichkeit gegen Vorgesetzten entbehrlich

Eine Tätlichkeit gegen einen vorgesetzten ist geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu stützen, wobei sich der Arbeitgeber bei einem nach Art und Intensität gravierenden Eingriff in die körperliche Integrität nicht auf das mildere Mittel der Abmahnung verweisen lassen muss.
Zwischen dem Kläger und seinem direkten Vorgesetzten, dem Schichtkoordinator der Beklagten, kam es in der Nachtschicht zu einer verbalen Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Kläger auf den Schichtkoordinator der Beklagten nach Überzeugung des Gerichts körperlich erheblich einwirkte. Letzterer bezeichnete das Vorgehen als „Polizeigriff“. Nach Anhörung des Betriebsrats, welcher sowohl der außerordentlichen aber auch der hilfsweisen ordentlichen Kündigung mit Hinweis auf das mildere Mittel der Abmahnung widersprach, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fristgemäß außerordentlich. Gegen diese Klage wendet sich der Kläger.
Das LAG Hamm bestätigte die Auffassung des Arbeitsgerichts, wonach die Kündigung wirksam ist und es keiner vorherigen Abmahnung als milderes Mittel bedurfte. Es handelt sich um eine schwerwiegende Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten. Zwar bedarf es im Grundsatz auch bei schwerwiegenden Verletzungen arbeitsvertraglicher Nebenpflichten einer Abmahnung. Dieses aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgende Erfordernis ist jedoch entbehrlich, wenn die Pflichtverletzung derart gewichtig ist, dass selbst deren erst- und einmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar ist. Ein solcher Fall liegt bei einem tätlichen Angriff auf einen Arbeitskollegen regelmäßig vor (LAG Hamm, Urteil vom 12. September 2025 – 8 SLa 1003/24).